Scheinlebenspartnerschaft

Scheinlebenspartnerschaft

Als Scheinehe wird oft eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ist, sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte davon profitieren. Im Bereich des Ausländerrechts werden Ehen oft als Scheinehen bezeichnet, wenn die formale Eheschließung nur den Zweck hat, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu verschaffen. Daneben gibt es noch die Fälle, in denen (fast nur) Frauen durch Menschenhandel nach Deutschland, bzw. in die EU gebracht wurden. Durch eine Scheinehe erlangen sie einen geduldeten Status und werden anschließend gezwungen, der Prostitution nachzugehen.

Begrifflich ist die Scheinehe von einer Zweckehe zu unterscheiden. Eine solche Ehe kann ggf. durch das Familiengericht aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), wobei der Antrag auch durch eine Verwaltungsbehörde (nach Landesrecht z. B. das Ordnungsamt) gestellt werden kann (§ 1316 Abs. 3 BGB).

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Situation in Deutschland

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Motivation

Die Zweckehe soll zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft führen und gleichzeitig bestimmte Vorteile für die Ehepartner bringen, z. B. in steuerlicher, erbrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Hinsicht. Die Scheinehe hingegen zielt nur auf die Erlangung von (rechtlichen) Vorteilen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen soll. Auch eine sogenannte Schutzehe, die ausschließlich oder vornehmlich geschlossen wird, um eine Person vor einer Abschiebung zu schützen, ist eine Scheinehe.

Juristische Behandlung

In Deutschland steht die Ehe unter grundgesetzlichem Schutz (Art. 6 GG), daher können mit Deutschen verheiratete Ausländer in der Regel nicht abgeschoben werden, auch wenn sie nach dem Aufenthaltsgesetz ausreisepflichtig sind. Das neue Aufenthaltsgesetz gibt dem ausländischen Ehegatten zudem eine Aufenthaltserlaubnis, um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland zu ermöglichen.

Das Eingehen einer Scheinehe selbst steht in Deutschland nicht unter Strafe. Erst wenn wegen der Ehe ein Aufenthaltstitel beantragt wird, kann eine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Frage kommen. Auf eine mögliche Bezahlung kommt es jedoch nicht an.

In der Praxis bleiben Scheinehen, bzw. die strafrechtlich relevanten unrichtigen Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, strafrechtlich jedoch meist folgenlos, da Strafrichter aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung mit der Feststellung einer Scheinehe in der Regel sehr zurückhaltend sind. Dies liegt daran, dass Scheinehen meist nur über Indizien nachzuweisen sind. Für die Bejahung einer Strafbarkeit werden in der Praxis Indizien von erheblichem Gewicht verlangt.

Verwaltungsgerichte sind im Ansatz an sich strenger als Strafgerichte, was die Bejahung einer Scheinehe anbelangt. Trotzdem bleiben Scheinehen auch im Verwaltungsrecht meistens folgenlos, was an einer anderen rechtlichen Situation liegt. Geht es im Strafprozess darum, ob überhaupt einmal eine Scheinehe (etwa zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis) eingegangen wurde, was bereits eine Straftat darstellt, so kommt es im Verwaltungsprozess (etwa wenn die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde, die die Behörde wegen der Scheinehe abgelehnt hat) darauf an, ob die Eheleute zum Zeitpunkt der Entscheidung eine (echte) eheliche Lebensgemeinschaft bilden. Diese geltende Rechtslage berücksichtigt daher die Möglichkeit, dass die Partner trotz einer ursprünglichen Scheinehe später wirklich zueinander finden. Andererseits lädt sie die Eheleute dazu ein, insbesondere während der Dauer des Verwaltungsprozesses ein ganz besonders stimmiges Bild einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzuliefern, um selbst dann, wenn die Scheinehe ursprünglich feststand, das Gericht von einer nunmehr erfolgten Sinneswandlung hin zu einer „echten“ Ehe zu überzeugen. Dies kann dadurch erfolgen, dass dem Gericht möglichst viele Kriterien präsentiert werden, die für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen. Solche Kriterien sind z. B. gemeinsame Freunde, die häusliche Lebensgemeinschaft, gemeinsame Unternehmungen und Reisen, die Ausschließlichkeit der Beziehung, Familienplanung, Beistand und Fürsorge, Rücksichtnahme und Mitarbeit.

Da derartige Indizien einfach zu behaupten oder normalerweise leicht zu beschaffen sind und im Verwaltungsprozess in rauhen Mengen vorgetragen werden, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, sie besonders kritisch zu würdigen. Die emotionale Beziehung der Partner zueinander und ihr gemeinsames Sexualleben spielen für die Einordnung einer Ehe dagegen keine Rolle. Sie gehören zur Intimsphäre, die auch von Behörden und Gerichten zu respektieren ist. Insbesondere können die Partner auch vereinbaren, keine sexuellen Kontakte miteinander haben zu wollen, ohne dass dadurch der grundgesetzliche Schutz entfiele.

Kritik

Manche Personen sprechen sich dafür aus, in der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsgesetzes ganz auf das Tatbestandsmerkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verzichten und stattdessen alleine auf eine formal gültige Ehe abzustellen, auch wenn es sich um eine Scheinehe handelt. Im Falle einer frühzeitigen Ehescheidung würde dem ausländischen Partner allerdings die aufenthaltsrechtliche Genehmigung wieder entzogen, bzw. eine befristete Genehmigung nicht verlängert werden.

Lebenspartnerschaft

Der Begriff Scheinlebenspartnerschaft wird derzeit sehr selten verwendet, allenfalls im juristischen Kontext wo es um Unterschiede geht. Meist, vor allem in der aktuellen Berichterstattung, wird der Begriff Scheinehe verwendet. Mark Dominik Hope ist 2002 der Meinung, dass Scheinpartnerschaft beziehungsweise Scheinlebenspartnerschaft grammatikalisch zu umfassend sind und verwendet den Begriff scheineingetragene Lebenspartnerschaft.[1]

Während die Scheinehe zur Aufhebbarkeit der Ehe ex nunc führt, bewirkt die Scheinlebenspartnerschaft eine Unwirksamkeit, also eine Nichtigkeit der Lebenspartnerschaft von Anbeginn.[2] Als Indizien für Scheinlebenspartnerschaften wird manchmal hergenommen, dass der ausländische Partner nicht „so wirken“ würde, wie man sich einen homosexuellen Menschen vorstellt, vergisst dabei aber in der Regel dass sich in anderen – besonders in repressiven – Kulturen andere Verhaltensweisen entwickeln. Als weiteres Indiz werden manchmal Kinder aus früheren Ehen gewertet, obwohl das auch in Deutschland nicht besonders ungewöhnlich ist und der Druck eine heterosexuelle Ehe einzugehen in manchen Kulturen um einiges öfter vorkommt als in Deutschland.[3]

Bei einem bekannt gewordenen Fall in Köln in erster Instanz zeigt sich, dass auch hier der Strafrichter sehr zurückhaltend agiert.[4] Der besondere Schutz, welcher der Ehe laut Grundgesetz gewährt wird fällt jedoch weg. Die Stadt Köln wird weiterhin versuchen den ausländischen Partner abzuschieben.[5]

Heterosexuelle Scheinehen und Zweckehen von Homosexuellen untereinander oder mit heterosexuellen Partnern gibt es aus verschiedenen Gründen (Aufenthalt, Versorgung, Beruhigung der Verwandtschaft und Gesellschaft, besonders auch früher Eindämmung von Gerüchten und als Argument gegen eine Strafverfolgung) schon seit Jahrhunderten. Manchmal wird auch die heterosexuelle Ehe als Teil einer „Heilung“ von Homosexualität gesehen. Neu und relativ selten sind heterosexuelle Zweck-Lebenspartnerschaften zur gegenseitigen Versorgung.[6]

Rechtliche Situation in Österreich

Zivilrecht

Eine Ehe, die zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutritts zum österreichischen Arbeitsmarkt erfolgt, kann vom Gericht für nichtig erklärt werden. Die Klagebefugnis zur Nichtigkeitsklage hat ausschließlich der Staatsanwalt. Bis zur Nichtigerklärung der Ehe durch ein Urteil des Gerichts ist die Ehe gültig.

Verwaltungsrecht

Seit Einführung des Fremdenrechtspaket 2005 wird die Scheinehe als „Aufenthaltsehe“ bezeichnet. § 30 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestimmt, dass „Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen“.

Gegen einen Fremden, der eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Befreiungsscheins auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie – also zu keiner Zeit – geführt hat, kann ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen werden (§ 60 Fremdenpolizeigesetz – FPG).

Strafrecht

Gerichtlich strafbar macht sich ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder nach § 117 FPG, wenn er eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben (Art 8 EMRK) führen zu wollen. Voraussetzung ist, dass der Täter weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will. Es droht eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen.

Wer noch bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkt, ist deswegen nicht zu bestrafen.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr droht, wenn das gleiche Delikt mit Bereicherungsvorsatz, d. h. gegen Entgelt, begangen wurde.

Schwerer bestraft (mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren) wird die gewerbsmäßige Vermittlung von Aufenthaltsehen.

Film

Die US-Komödie Green Card handelt von einer Scheinehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Komödie Deutschmänner handelt von der parallelen Situation einer Schein-Lebenspartnerschaft.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Mark Dominik Hope: Die Berücksichtigung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Aufenthaltsgesetz, Juristische Reihe Tena Band 22, jurawelt.com
  2. Ralph Göbel-Zimmermann: „Scheinehen“, „Scheinlebenspartnerschaften“ und „Scheinväter“ im Spannungsfeld von Verfassungs-, Zivil- und Migrationsrecht, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, 3/2006, S. 81–120
  3. Jörg Wegner: Lesbische und schwule Migrantinnen und Migranten und binationale Paare, in: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Berlin (Hrsg.): Zusammen leben in Berlin – Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation Nr. 23, November 2006
  4. Köln: Hetero heiratet Sohn seiner Freundin, queer.de, 28. August 2008
  5. Hendrick Pusch, Peter Käsmacher: Köln – Nichtschwule Homo-Ehe – Stadt will Javier weiter abschieben, express.de, 27. August 2008
  6. Hetero-Omis schließen Homo-Ehe, queer.de, 14. Jänner 2005
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