- Schelfsockel
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Der Schelf (auch Kontinentalschelf, Kontinentalsockel, Festlandssockel) ist die Bezeichnung für den flachen, küstennahen Meeresboden, der bis zu 200 Meter unter dem Meeresspiegel liegt. Der Begriff wurde im Jahre 1907 vom deutschen Geographen Otto Krümmel aus dem Englischen („shelf“) übernommen. Er kann als Küstenflachmeer umschrieben werden.
Der Schelfbereich ist Bestandteil der Festlandmasse, er besteht somit aus kontinentaler Kruste. Auf dem Sockel lagern sich typische (neritische) Schelfsedimente ab, insbesondere kommt es zur chemischen und biologischen Fällung von Carbonaten („carbonate factory“) und bei geeigneten Bedingungen zur Entstehung von Karbonatplattformen. Abgesehen von Perioden eines eiszeitlich bedingten weltweiten Meerestiefstandes (marine Regression) ist der Schelf von einem flachen Schelfmeer bedeckt. Je nach Neigung des Meeresbodens kann der Schelf ein schmaler Saum oder ein breiter Gürtel sein. Mit 1500 km hat der Sibirische Schelf die größte Ausdehnung, im globalen Durchschnitt ist ein Schelfbereich etwa 74 km breit.
Landwärts wird der Sockel durch die Küste begrenzt, seewärts ist es die Schelfkante – eine Linie, von der an sich die Neigung des Meeresbodens deutlich verstärkt und die den Schelfbereich abschließt. Dahinter folgt der Kontinentalhang, der den Übergang zur Tiefsee bildet.
Eine Unterteilung des Schelfs ist die Schorre. Gemeint ist hier die Fläche, auf der sich die Wellen brechen. Sie ist gegen das Meer hin geneigt und wird durch die Brandung und das durch sie bewegte Geröll abgeschliffen.
Das biologisch hochproduktive flache Schelfmeer ist die „Kinderstube“ vieler Fischarten und insgesamt sehr reich an verschiedenen Tier- und Pflanzenarten.
Bei nationalen Streitigkeiten um die politische Zugehörigkeit von Meeresgebieten spielt der Schelf eine wichtige Rolle. Hier wird argumentiert, dass der Schelf die untermeerische Fortsetzung des Festlandes darstellt und somit zu der jeweiligen Nation bzw. deren Wirtschaftszone dazugerechnet werden müsse, so zum Beispiel von der Volksrepublik China im Falle der Senkaku-Inseln (siehe Seerecht).
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