- BVOT
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Die Tiefbohrverordnung - BVT (Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen) regelt
- Aufsuchen und Gewinnen von dem Berggesetz unterliegenden Bodenschätzen wie z. B. Erdöl, Erdgas, Sole durch Bohrungen
- Herstellen und Betreiben von Tiefspeichern
- Einleiten von Stoffen durch Übertage-Bohrungen
Sonstige Bohrungen, z. B. nach Wasser, die tiefer als 100 m in den Boden eindringen sollen, unterliegen gem. § 127 Bundesberggesetz ebenfalls der Bergaufsicht, bei diesen Bohrungen kommt die BVT erst zur Anwendung, wenn die Antriebsleistung des Bohrwerkzeuges mehr als 20 kW beträgt.
Quellen
Da das Bergrecht in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, haben mehrere Länder (im Interesse bundeseinheitlicher Regelungen untereinander abgestimmt) derartige Verordnungen erlassen (Beispiele):
Siehe auch: Bergbau
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