- Schwarzenbach-Initiative
-
Das Schweizer Bürgerrecht bezeichnet die Staatsbürgerschaft eines Schweizers im Verhältnis zur Eidgenossenschaft, also auf Bundesebene.
Das Gemeindebürgerrecht spielt in der Praxis insofern eine Rolle, als der im Heimatort wohnhafte Bürger aktiv am politischen Leben der Bürgergemeinde teilnehmen kann. Hingegen besteht für den Heimatort keine Verpflichtung mehr, den Bürger finanziell (Sozialhilfe) zu unterstützen. Diese Aufgaben werden nach der Regelung des Zuständigkeitsgesetzes[1] vom Wohnort - ungeachtet des Bürgerrechts - wahrgenommen.
Inhaltsverzeichnis
Erwerb durch Abstammung
Art. 1 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz[1]:
- Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
- a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
- b. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
Das Gemeindebürgerrecht (Bürgerort) wird hingegen normalerweise vom Vater geerbt: Ein Kind gehört von der Geburt an der gleichen Bürgergemeinde wie der Vater an. Bei unehelichen Kindern zählt das Gemeindebürgerrecht der Mutter. Die Frau kann, wenn sie will, bei der Hochzeit ihr Gemeindebürgerrecht behalten, dieses geht aber nicht auf die Kinder über. Hat der Vater mehr als ein Gemeindenbürgerrecht, gehen auch alle auf die Kinder über. Mit dem Gemeindebürgerrecht erhält man automatisch das Staats- und Bundesbürgerrecht. Hat der Vater kein Gemeindebürgerrecht in der Schweiz, so erbt das Kind das Bürgerrecht (Bürgerort) der Mutter.
Es ist also nicht der Geburtsort maßgeblich (ius soli), sondern die Abstammung (ius sanguinis). Deshalb ist eine Zuteilung zu Kantonen nach der Abstammung möglich. Hat kein Elternteil Gemeindebürgerrechte, so erwirbt auch das Kind bei der Geburt keines.
Ein Bürger, der in seiner Heimatgemeinde wohnt, wird auch als Burger bezeichnet. Er erhält dadurch zusätzliche Pflichten und Rechte. Beispielsweise besitzen die meisten Burgergemeinden Wald, aus dem Burger zu Vorzugsbedingungen Holz beziehen können.
Einbürgerung
In der Schweiz wird die ordentliche Einbürgerung grundsätzlich nicht vom Bund, sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts durchgeführt. Die erleichterte Einbürgerung aufgrund von familienrechtlichen Tatbeständen wie Abstammung, Heirat oder Adoption wird vom Bund geregelt (Art. 38 Bundesverfassung).
Bei ordentlichen Einbürgerungen muss ein Einbürgerungswilliger in erste Linie die Vorschriften der Wohngemeinde erfüllen, in zweiter und dritter Linie die Vorgaben des Kantons und des Bundes. Die Anforderungen, welche die Gemeinde stellt, sind höchst unterschiedlich. Verlangt werden jedenfalls Eingliederung und gute Kenntnisse der Sprache. Ein Kandidat muss auch eine bestimmte Mindestdauer – ohne Unterbruch – in der betreffenden Gemeinde wohnhaft gewesen sein: In der Regel sind es 5 Jahre, doch es gibt Ausnahmen wie zum Beispiel Dübendorf (15 Jahre) und Volketswil (2 Jahre).[2] Für die Einbürgerung muss eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegen (Art. 12 (2) BüG[1]), für die eine Aufenthaltsdauer von insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz vorausgesetzt wird (Art. 15 BüG[1]: davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches. Die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird doppelt gerechnet).
Vom Eingebürgerten wird nicht verlangt, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufzugeben, da die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit nach Schweizer Recht seit 1992 problemlos möglich ist.
Wenn sich ein Schweizer Bürger seinem Wohnort in besonders starker Weise verbunden fühlt, kann er das Gemeindebürgerrecht dieser Wohngemeinde annehmen und so ein mehrfaches Gemeindebürgerrecht erlangen. Bezüglich des Gemeindebürgerrechts durchläuft er dabei das gleiche Verfahren wie ein einbürgerungswilliger Ausländer; er muss ebenfalls eine Einbürgerungsgebühr bezahlen.
Je nach Gemeinde nimmt eine spezielle Einbürgerungskommission, die Gemeindeexekutive oder die Gemeindelegislative den Einbürgerungsakt vor. Der Bewerber kann einer mündlichen Befragung unterzogen werden, damit die Behörde über die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration in die Wohngemeinde Bescheid weiss. Andere Gemeinden schicken Einbürgerungswillige zu schriftlichen Tests über Sprach- und Orts-, Geschichts- und Staatskundekenntnissen.
Demokratie versus Rechtsstaat
Immer wieder wurden Bewerber von der Gemeindeversammlung abgelehnt, weil sie aus einem bestimmten Land stammten. Beispielhaft war der Fall Emmen, bei dem zwölf Italiener eingebürgert wurden, 38 Ex-Jugoslawen und einige Polen aber nicht. Abgewiesene Ausländer klagten sich dann bis zum Bundesgericht, welches im Jahre 2003 festhielt,[3] dass die Einbürgerung ein Verwaltungsakt sei und dass er als solcher dem Willkürverbot unterliegt. Faktisch bedeutet das, dass jede Ablehnung einer Einbürgerung begründet werden muss, damit ein Gericht auf die Stichhaltigkeit dieser Begründung eingehen kann.[4] Somit ist die unbegründete, anonyme Stimmabgabe in der Gemeindelegislative in Einbürgerungsfragen verfassungswidrig.
Dies führte für breite Kreise zu einem Konflikt mit dem Selbstverständnis eines basisdemokratischen Staates. Linksstehende Politiker verlangen als Lösung dieses Problems, dass Staatsbeamte, die tagtäglich staatliche Entscheide zu fällen haben und somit erfahrener seien, die Einbürgerungen durchführen sollten.
Als Mittelweg berät das Parlament darüber, ob Bewerber nach Erfüllen der formalen Voraussetzungen automatisch eingebürgert werden sollen - jedoch unter dem Vorbehalt, dass ein Bürger einen begründeten Gegenantrag einreichen kann, über diesen dann abgestimmt wird.
Verlust
Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nur bei Doppelstaatlern auf, die bei Geburt im Ausland bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres nicht bei einer schweizerischen Behörde gemeldet worden sind (Art. 10 BüG[1]) oder ein Begehren auf Entlassung stellen (Art. 42 BüG[1]) oder denen das Schweizer Bürgerrecht amtlich entzogen wird (Art. 48 BüG[1]) "wenn ihr Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist".
Volksinitiativen
Es gab schon verschiedene Volksinitiativen betreffend das Bürgerrecht und auch die Zahl der in der Schweiz lebenden Ausländer. Noch heute relativ bekannt sind die Volksinitiativen, die vom Rechtsaussen-Politiker James Schwarzenbach und von seiner Nationalen Aktion gegen die Überfremdung initiiert wurden.
Die Initiative der Schweizerischen Volkspartei[5] befasst sich nicht mit maximalen Ausländerzahlen und Einbürgerungen, sondern spezifisch mit dem demokratischen Akt der Einbürgerung an sich: Grundsätzlich soll das Volk das Recht haben, über Einbürgerungen zu entscheiden.
Schwarzenbach-Initiativen
Die Initiative Überfremdung (1970) forderte einen maximalen Ausländeranteil von 10 % für alle Kantone ausser Genf. Zitat aus dem Initiativtext:
- Um die Überfremdungsgefahr abzuwehren, ist der Bestand an ausländischen Aufenthaltern vom Inkrafttreten dieser Bestimmung an bis zur Erreichung der höchstzulässigen Zahl an Ausländern, unter Wahrung des Gebotes der Menschlichkeit, jährlich um mindestens fünf Prozent zu vermindern. Die Bedürfnisse der Wirtschaft sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Nach der Ablehnung dieser Initiative verlangte die Initiative gegen die Überfremdung und Überbevölkerung der Schweiz (1974) maximal 4000 Einbürgerungen pro Jahr und eine Maximalzahl von 500'000 niedergelassenen Ausländern. Dies bedeutete einen maximalen Anteil von rund 12 % für die Kantone ausser Genf, für den ein Maximum von 25 % vorgesehen wurde.
Weiterhin gab es die Überfremdungsinitiative von 1977. Sie verlangte eine Beschränkung niedergelassener Ausländer auf 12.5 % der Gesamtbevölkerung.
Über die Initiative für eine Beschränkung der Einbürgerungen wurde ebenfalls 1977 abgestimmt. Sie hatte den folgenden Wortlaut:
- [...] Diese bestimmt, dass die Einbürgerungen auf insgesamt höchstens 4000 Personen pro Jahr beschränkt werden. Die Beschränkung ist so lange gültig, als die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz die Zahl 5'500'000 überschreitet und die Lebensmittelproduktion auf landeseigener Grundlage zur üblichen Ernährung der Wohnbevölkerung nicht ausreicht.
Gemäss den diversen vorgeschlagenen Gesetzestexten durften erleichterte Einbürgerungen stattfinden, wenn ein Kind in der Schweiz geboren wurde, wenn die Familie eine schweizerische Abstammung hat und wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in der Schweiz niedergelassen waren. Niederlassungs- und Einbürgerungsgesuche hätten jeweils abgewiesen werden müssen, wenn die entsprechenden Limits erreicht worden wären. Ausnahmen für Niederlassungsgesuche hätte es jeweils nur für Pflege- und Spitalberufe, Hochschullehrer, Studenten und diplomatische Mitarbeiter gegeben. Die letzte dieser „Schwarzenbach-Initiativen“ wollte sogar vorschreiben, dass keine Schweizer entlassen werden durften, solange in vergleichbarer Position im gleichen Betrieb noch Ausländer arbeitstätig waren.
Alle diese Initiativen wurden vom Volk abgelehnt.
Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen»
Die Volksinitiative für demokratische Einbürgerungen wurde 2005 als Reaktion auf das Bundesgerichtsurteil über den Fall Emmen 2003[3] von der Schweizerische Volkspartei lanciert. Diese sah die Einführung eines neuen vierten Absatzes des Artikel 38 der Bundesverfassung mit folgendem Wortlaut vor:
- Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist endgültig.
Die Initiative ist am 1. Juni 2008 vom Stimmvolk verworfen worden. Eine gleichartige Initiative der SVP, die sich jedoch auf den Kanton Zürich bezog, wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht ungültig erklärt[6] weil sie, gleich wie die Einbürgerungs-Abstimmung in Emmen, der Bundesverfassung widersprach.
Quellen
- ↑ a b c d e f g Bürgerrechtsgesetz (BüG) von 1952
- ↑ Schweizermacher drücken manchmal ein Auge zu Von Gaby Szöllösy, tagesanzeiger.ch 2. Mai 2008
- ↑ a b Urteil 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003, publiziert in BGE 129 I 217 (Fall Emmen)
- ↑ Bundesgericht (BGE 130 I 140) Urteil vom 12. Mai 2004
- ↑ SVP präsentiert Einbürgerungs-Initiative news.ch 28. Mai 2004
- ↑ Bundesgericht (BGE 129 I 232) Urteil vom 9. April 2003
Siehe auch
Literatur
- Regula Argast: Schweizer Staatsbürgerschaft und gouvernementale Herrschaft 1848-1920. Foucaults Konzept der liberalen Gouvernementalität in der Analyse der Staatsbürgerschaft, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte SZG 53, 2003 (Volltext)
Weblinks
- Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
- Urteil 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003, publiziert in BGE 129 I 217 (Fall Emmen)
- Bürgerrecht Historisches Lexikon der Schweiz, 01/12/2006
- Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
Wikimedia Foundation.