Schülermitwirkung

Schülermitwirkung

In der Schülervertretung (kurz SV) wirken Schüler an der Gestaltung ihrer Schule und des Schulwesens mit. Dabei vertreten sie vorrangig die Interessen ihrer Mitschüler.

Ob und in welchem Ausmaß Schülervertretungen in verschiedenen Staaten existieren variiert stark. In manchen Ländern sind Schülervertretungen gesetzlich verankert, in anderen schulautonom organisiert.

Auch der Rechte der Schülervertretungen sind gänzlich unterschiedlich. Während österreichische Schülervertretungen starke Mitbestimmungsrechte im Schulleben haben, sind Schülervertretungen in anderen Ländern nicht einmal anerkannt.

Inhaltsverzeichnis

Schülervertretung in Deutschland

Durch das föderale Schulsystem in Deutschlands unterscheiden sich die Rechte und Pflichten der Schülervertretungen in den unterschiedlichen Bundesländern stark voneinander.

Die Schülervertretung wird auch Schülermitverantwortung (SMV), Schülermitverwaltung, Schülerverwaltung oder Schülermitwirkung genannt. Die Schülervertretung ist ein gewähltes Gremium von Schülern einer Schule, sie verwaltet und organisiert sich autonom und ist dabei den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes unterworfen. Die meisten Ämter werden für ein Jahr vergeben.

Häufig wählen dabei die Klassen oder Stufen ihre Klassensprecher oder Schulstufenvertreter, die dann an der Schülerversammlung, auch Schülerrat genannt, teilnehmen und bei dieser den Vorstand der SV wählen (beispielsweise Schülersprecher, Kassenwart und Schriftführer). Alternativ wird der Schülersprecher direkt von allen Schülern gewählt.

Schülervertreter haben besondere Rechte, beispielsweise müssen Schüler, die der Schülervertretung angehören, in einigen Bundesländern vom Unterricht befreit werden, wenn sie einer Tätigkeit für die SV nachgehen, und dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Die Schülervertretung vertritt die Belange der Schüler gegenüber den anderen Schulinstitutionen (wie dem Schulleiter) und ist teilweise in der Schul- oder Gesamtkonferenz und im Schulvorstand vertreten. [1]

Kommunale Schülervertretung

In einigen Städten und Landkreisen gibt es einen Stadtschülerrat bzw. einen Kreisschülerrat.[2][3][4][5][6] In diesen kommunalen Schülervertretungen treffen sich Schülersprecher der einzelnen Schulen, z.B. zur Planung von stadt- bzw. kreisweiten, also schulübergreifenden, Aktionen.

Überregionale Schülervertretung

Obwohl die Struktur der Schülervertretungen, genauso wie ihre Einflussmöglichkeiten und Rechte, von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden ist, wurde in allen Bundesländern ein gesetzlich vorgeschriebenes Schülervertretungsgremium auf Landesebene eingeführt, Bayern folgte mit der Gründung des Landesschülerrats 2008 als letztes Bundesland.[7]

Oberhalb der Landesebene spaltete sich 2004 die Bundesschülerkonferenz (BSK) von der 1984 gegründeten Bundesschülervertretung aufgrund interner Konflikte ab. In der BSK sind sieben Landesschülervertretungen organisiert, bei drei weiteren ruht die Mitgliedschaft. [8]

Schülervertretung in Österreich

Die Schülervertretung in Österreich ist gesetzlich gesichert und eine der stärksten weltweit. Sowohl auf Ebene der Schule, Bundeslands und Staats existieren verschiedene Arten der Schülervertretung.

Auf jeder dieser Ebenen ist der Schülervertretung ein Organ der Schulverwaltung zugeordnet (auf Schulebene der Schulgemeinschaftsausschuss, auf Landesebene der Landesschulrat und auf Bundesebene Unterrichtsministerium).

Schulebene

In jeder mittleren, höheren oder Berufsschule in Österreich ist innerhalb der ersten fünf Schulwochen am Beginn eines Jahres (Ausnahmen bilden lehrgangsmäßige Berufsschulen) Schülervertreter zu wählen.

Jeder Schüler der Schule ist aktiv wie passiv wahlberechtigt. Gewählt wird mit Wahlpunkten, der Kandidat mit den meisten Erststimmen ist Schulsprecher, fünf weitere Vertreter werden nach Wahlpunkten gereiht. Alle Mitglieder der Schülervertretung sind für ein Jahr gewählt.

Die Schülervertretung ist im Schulgemeinschaftsausschuss vertreten. Hier sind die ersten drei Schülervertreter neben drei Lehrervertretern und drei Elternvertretern stimmberechtigt. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das wichtigste Gremium des Schullebens, in ihm werden viele wichtige Fragen des Schullebens, wie beispielsweise die Hausordnung oder schulautonome Regelungen, beschlossen.

Der Schulsprecher hat darüber hinaus das Recht in der Wahl zur Landesschülervertretung seine Stimme abzugeben oder sich durch einen seiner beiden Stellvertreter vertreten zu lassen.

Die Rechte der Schülervertretung darüber hinaus sind weitgehend und reichen von der Einberufung von Klassensprechersitzungen zum Recht auf Teilnahme an Lehrer- und Disziplinarkonferenzen, Anhörung und Redebeiträge. Fehlen Schülervertreter im Unterricht aufgrund Tätigkeiten für die Schülervertretung, ist dies zu entschuldigen/genehmigen.[9]

Landesebene

Die Landesschülervertretungen in Österreich bilden sich aus drei Schularten, den allgemeinbildenden höhere Schulen (AHS), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BHS) sowie den Berufsschulen (BS). Für jede Schulart werden vier bis acht Mitglieder (je nach Größe des Bundeslands) und gleich viele Ersatzmitglieder einmal jährlich gewählt.

Aktiv wahlberechtigt sind die Schulsprecher für ihre jeweilige Schulart, passiv wahlberechtigt die Schulsprecher sowie ihre ersten beiden Stellvertreter. Ähnlich wie auf Schulebene wird mit Wahlpunkten gewählt, der Kandidat mit den meisten Wahlpunkten in der jeweiligen Schulart wird zum Landesschulsprecher gewählt.

Die Landesschülervertretungen setzen sind also aus drei Landesschulsprechern, neun bis 21 weiteren Mitglieder sowie zwölf bis 24 Ersatzmitgliedern zusammen. Der Landesschülervertretung obliegt die Vertretung der Schüler als Landesebene gegenüber dem Landtag und dem Landesschulrat.

In den meisten Fällen kandidieren Teams der beiden bundesweit vertretenen österreichischen Schülerorganisation, der Aktion kritischer SchülerInnen (AKS) und der Schülerunion (SU).

Die drei Landesschulsprecher sind berechtigt an der Wahl zur Bundesschülervertretung teilzunehmen. Außerdem haben sie bei Schulthemen ein beratendes Stimmrecht (bis auf Tirol) im Landesschulratskollegium. Alle sind für ein Jahr gewählt.[10]

Bundesebene

Die Bundesschülervertretung setzt sich aus den drei Landesschulsprechern aller neun österreichischen Bundesländer sowie zwei Vertretern der Zentrallehranstalten (ZLA), also insgesamt 29 Mitgliedern, zusammen. Diese wählen unter sich einen Bundesschulsprecher sowie Bereichssprecher in den Bereichen AHS, BMHS und BS.

Der Bundesschulsprecher ist für ein Jahr gewählt und ist berechtigt bei Verhandlungen über Schulthemen vom Bundesminister für Unterricht angehört und beigezogen zu werden.[11]

Derzeitiger Bundesschulsprecher (2008/09) ist Nico Marchetti.[12]

Sonstige Greminen der Schülervertretung

Schülervertretung in der Schweiz

In der Schweiz sind aufgrund des föderalen Schulsystems und weitgehender Schulautonomie die Schülervertretungen an jeder Schule unterschiedlich. Es gibt kein Gesetz, das die Schülervertretung rechtlich verankert.

1991 wurde die Union der Schülerorganisationen CH/FL (USO) gegründet, die als Dachverband lokale Schülervertretungen vertritt. Derzeit sind etwa 90 Schülervertretungen Mitglied in der USO.

Vernetzung von Schülervertretungen auf Europaebene

Europaweit haben sich nationale Schülervertretungen im „OBESSU“, dem Organising Bureau of European School Student Unions, organisiert. Jedes Mitglied der OBESSU entsendet Delegierte. Für Österreich ist die Aktion kritischer SchülerInnen Mitglied der OBESSU, für die Schweiz die Union der Schülerorganisationen CH/FL, Deutschland stellt aufgrund der föderalen Struktur des Bildungswesens kein Mitglied.

Einzelnachweise

  1. Strukturen der Schülervertretung. DGB-Jugend. Abgerufen am 24. November 2008. (Deutsch)
  2. § 123 (Kreis- und Stadtschülerrat) Hessisches Schulgesetz (HSchG). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I. Zitat: „Die Kreis- und Stadtschülerräte werden von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der Schulen, einschließlich der Ersatzschulen, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen ist, gebildet.“
  3. § 83 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern – Kreis- oder Stadtschülerrat
  4. § 31 Schulgesetz für Rheinland-Pfalz – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler
  5. § 50 ff. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – Gemeinde- und Kreisschülerräte
  6. § 28 Thüringer Schulgesetz – Mitwirkung der Schüler
  7. Eine landesweite Schülervertretung aller Schularten nun auch in Bayern. Landesschülervertretung Bayern e.V., 16. Jänner 2008. Abgerufen am 24. November 2008. (Deutsch)
  8. Mitgliedsländer der Bundesschülerkonferenz. Bundesschülerkonferenz. Abgerufen am 01. Februar 2009. (Deutsch)
  9. Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 45, 58, 59, 64), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  10. Schülervertretungengesetz (SchVG) § 6-20, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1990
  11. Schülervertretungengesetz (SchVG) § 21-24, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1990
  12. Austria Presse Agentur: Nico Marchetti von der Schülerunion neuer Bundesschulsprecher. Der Standard, 14. September 2008. Abgerufen am 14. September 2008. (Deutsch)

Weblinks


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