- Sekundärrecht
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Das Europarecht ist überstaatliches Recht in Europa.
Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren und Europarecht im engeren Sinne. Europarecht im engeren Sinne ist das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften. Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus das Recht der europäischen internationalen Organisationen.
Inhaltsverzeichnis
Europarecht im weiteren Sinne
Das Europarecht im weiteren Sinne schließt − neben dem Europarecht im engeren Sinne − auch das Recht anderer europäischer Organisationen mit ein. Zu nennen sind vor allem die Westeuropäische Union, der Europarat mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und die EFTA. Weitere europarechtliche Abkommen sind:
- die Europäische Sozialcharta
- der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
- der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)
- das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ)
- das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
- das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
- die OSZE
- die OECD
Diese Abkommen beruhen auf völkerrechtlichen Verträgen zwischen den teilnehmenden Staaten. Ihr Recht berechtigt und verpflichtet daher nur die Staaten selbst, erzeugt aber aus sich heraus keine unmittelbare Rechtswirkung innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnungen; dazu bedarf es einer innerstaatlichen (verfassungsrechtlichen) Geltungsnorm (z. B. Art. 93 der niederländischen Verfassung) oder eines staatlichen Umsetzungsaktes. Damit unterscheiden sie sich vom Europarecht im engeren Sinne, das auch ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt unmittelbare Anwendung finden kann (so EG-Verordnungen und unter Umständen auch EG-Richtlinien).
Zwischen den im weiteren Sinne europarechtlichen Abkommen und dem Europarecht im engeren Sinne gibt es zahlreiche Schnittstellen. Beispielsweise werden die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof auch im Rahmen des EWR-Abkommen tätig. Der Europäische Gerichtshof greift auch für die Gewinnung von Gemeinschaftsgrundrechten auf die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zurück; der Vertrag von Lissabon sieht (daher) sogar den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention vor (Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union i. d. Fassung von Lissabon).
Europarecht im engeren Sinne
Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft und Euratom, bis 2002 auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), und das Recht der Europäischen Union. Für das Verständnis des Europarechts im engeren Sinne ist die Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union unabdingbar.
Das Recht der Europäischen Gemeinschaft (früher Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) wird meist als Gemeinschaftsrecht bezeichnet. Teilweise wird der Begriff „Unionsrecht“ oder „EU-Recht“ wegen der Verbindung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Union durch den EU-Vertrag als Überbegriff für das Recht der Europäischen Union und das Recht der Europäischen Gemeinschaft verwendet. Wegen der Trennung von Europäischer Union und Europäischer Gemeinschaft wird aber andererseits auch zwischen Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht im engeren Sinne unterschieden. Der Begriff Unionsrecht im engeren Sinne wird daher meist nur für das Recht der zweiten und dritten Säule der EU verwendet. Vom Unionsrecht im weiteren Sinne spricht man demgegenüber, wenn man von allen drei Säulen des EU-Vertrages redet; der Begriff des Unionsrechts im weiteren Sinne ist deckungsgleich mit dem des Europarechts im engeren Sinne.
Das Europarecht im engeren Sinne grenzt sich vom Europarecht im weiteren Sinne insbesondere durch zwei Eigenarten ab, die sein Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten betreffen: seine unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem mitgliedstaatlichen Recht. Wegen dieser Eigenschaften ist es gerechtfertigt, vom Gemeinschaftsrecht als (supranationaler) Rechtsordnung eigener Art zu sprechen, die als überstaatliches, aber nicht als Völkerrecht zu klassifizieren ist.
Für das Unionsrecht im engeren Sinne gelten diese Aussagen streng genommen nicht. Sie ist rein völkerrechtlich organisiert; das zeigt sich insbesondere beim intergouvernementalen Abstimmungsmodus beim Erlass von Rechtsakten, der Einstimmigkeit, also die Zustimmung aller Mitgliedstaaten, erfordert. Die Europäische Union übt keine übertragene Hoheitsgewalt aus. Unionsrecht und Gemeinschaftsrecht sind aber so stark verschränkt, dass das Unionsrecht nicht getrennt vom Gemeinschaftsrecht betrachtet werden kann; z. B. gibt es keine „Teilmitgliedschaft“ nur in der Europäischen Union oder nur in der Europäischen Gemeinschaft.
Das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften besteht aus Primär- und Sekundärrecht; besondere Bedeutung hat daneben die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Primärrecht
Das Primärrecht bildet die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen (auch Beitrittsverträge). Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die „verfassungsgebende Gewalt“ und werden daher als „Herren der Verträge“ bezeichnet.
Entwicklung des Primärrechts
Das Primärrecht bestand zunächst aus den 1952 in Paris bzw. 1957 in Rom geschlossenen Gründungsverträgen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Organe 1965 durch den sog. Fusionsvertrag zusammengelegt wurden.
Im Laufe der europäischen Integration wurden diese Verträge mehrfach geändert; die wichtigsten Vertragsänderungen waren:
- die Einheitliche Europäische Akte (1986),
- der Vertrag über die Europäische Union – Vertrag von Maastricht (1992),
- der Vertrag von Amsterdam (1997), der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, und
- der Vertrag von Nizza (2001).
Europäische Union – Geschichte, Struktur und Verträge 1951 * 1957 1965 1986 1992 1997 2001 2007 ** Europäische Gemeinschaften (EG ***) E U R O P Ä I S C H E U N I O N ( E U ) Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) (2002 ausgelaufen → EG) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG) *** EG: EGKS, EWG (EG seit 1993), Euratom Justiz und Inneres (JI) (JZZ und Personenverkehr → EG) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) Vertrag von
Paris (* Jahr der Unterzeichnung)Vertrag von
RomFusions-
vertragEEA Vertrag von
MaastrichtVertrag von
AmsterdamVertrag von
NizzaVertrag von
Lissabon (** noch nicht in Kraft)
„DREI SÄULEN“ – EG (EGKS, EWG / EG, Euratom), GASP, PJZSDie grundlegendste Vertragsänderung war die Gründung der Europäischen Union im Vertrag von Maastricht. Die Europäische Union ruht auf drei Säulen oder Pfeilern. Der erste Pfeiler besteht aus den Europäischen Gemeinschaften: Die Gemeinschaften üben in bestimmten Politikbereichen von den Mitgliedstaaten übertragene Hoheitsrechte aus; daher spricht man hier von supranationalen Bereichen. Der zweite und dritte Pfeiler umfasst die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; diese Pfeiler sind intergouvernemental organisiert, d. h., in diesen Bereich übt die Europäische Union keine Hoheitsgewalt aus.
Siehe auch: Die drei Säulen der Europäischen Union
Anders als die Europäischen Gemeinschaften besitzt die EU selbst derzeit noch keine eigene Rechtspersönlichkeit; diese erlangt sie erst durch den Vertrag von Lissabon, der die Unterscheidung zwischen Europäischer Union und Europäischen Gemeinschaften aufhebt.
Inhalt des Primärrechts
Das Primärrecht enthält die grundlegenden Regelungen über die Funktionsweise der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften. Der Europäische Gerichtshof spricht wegen der funktionellen Ähnlichkeit des Primärrechts mit nationalen Verfassungen auch von der „Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“.
- Die Wirtschaftsverfassung
Die Wirtschaftsverfassung ist auf die Herstellung eines europäischen Binnenmarktes ausgerichtet: Die Grundfreiheiten (Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen und Kapitalverkehrs) sollen die staatsübergreifende marktwirtschaftliche Betätigung vor Beschränkungen schützen; für einzelne Sachgebiete (insbesondere die Agrarpolitik, der Verkehrsbereich und die Energieversorgung) gibt es Sonderregelungen, die der traditionell starken Regulierung dieser Bereiche durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Der EGV enthält auch wichtige Regelungen zum Wettbewerbsrecht: Der Kommission werden Kontrollrechte im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne, im Kartellrecht sowie im Beihilferecht zugesprochen.
Einen dritten Bereich der europäischen Wirtschaftsverfassung bilden die Bestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion. Zur Herstellung der Währungsunion wurden Konvergenzkriterien aufgestellt, die fortlaufend überprüft werden. Die Wirtschaftsunion äußert sich zudem in den Bestimmungen über die Regional- und Strukturpolitik der Gemeinschaft, deren Fonds zur wirtschaftlichen und sozialen Kohärenz der Mitgliedstaaten beitragen sollen.
- Die Kompetenzordnung
Kompetenzen mit hoheitlichen Befugnissen besitzt allein die Europäische Gemeinschaft. Die gemeinschaftliche Kompetenzordnung weist gegenüber dem Nationalstaat Besonderheiten auf: Der Gemeinschaft fehlt eine umfassende Hoheitsgewalt; es gilt das „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ (Art. 5 Abs. 1 EGV). Dennoch sind einige Kompetenzen – insbesondere die Rechtsangleichungskompetenzen (Artt. 94 und 95 EGV) und die Abrundungskompetenz des Art. 308 EGV – sehr weit gefasst. Mit dem Maastrichter Vertrag wurde daher das Subsidiaritätsprinzip eingeführt, aufgrund dessen die Gemeinschaft nur tätig werden darf, wenn eine gemeinschaftliche Regelung erforderlich ist und die geplanten Ziele besser erreichen kann (Art. 5 Abs. 2 EGV).
Die Kompetenzen der Gemeinschaft wurden im Laufe der europäischen Integration zunehmend ergänzt. Beispiele für neu eingeführte Kompetenzen sind die Umwelt- und Kulturpolitik.
- Die institutionellen Bestimmungen
Die institutionellen Bestimmungen (Artt. 189 ff. EGV) regeln die Funktionsweise der Organe. Während die Kompetenznormen die Kompetenzen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft festlegen (sog. Verbandskompetenz), regeln die institutionellen Bestimmungen die Zuständigkeitsverteilung der Organe bei der Ausübung dieser Kompetenzen (sog. Organkompetenz); zusammen umfassen sie also das Rechtsetzungsverfahren.
- Die Außenbeziehungen
Die Regelungen über Außenbeziehungen betreffen zum einen die Außenhandelsbeziehungen und zum anderen die sonstige Außenpolitik. Jene fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (Art. 133 EGV, Artt. 300 ff. EGV); diese ist Teil der Vorschriften des EUV (Artt. 11 ff. EUV).
Im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik ist insbesondere das Verhältnis des Europarechts zur GATT unklar.
- Sonstige Inhalte des Primärrechts
Von Bedeutung sind außerdem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Bestimmungen über Vertragsänderungen (Art. 48 EUV) und Beitritte neuer Mitgliedstaaten (Art. 49 EUV). Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass der EG-Vertrag zahlreiche Rechte des Einzelnen enthält, so die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Grundfreiheiten (die letzteren als Teil der Vorschriften des EG-Vertrags über den europäischen Binnenmarkt).
Ungeschriebenes Primärrecht
Zum Primärrecht wird meist auch das ungeschriebene Europarecht gezählt (wenn auch der genaue Rang dieser ungeschriebenen Normen unklar ist). Das ungeschriebene Primärrecht besteht insbesondere aus den sog. allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen hat und zu denen die Gemeinschaftsgrundrechte und allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gehören. Als seltene Form des ungeschriebenen Primärrechts gilt gemeinschaftliches Gewohnheitsrecht. Umstritten ist, ob allgemeine Grundsätze des Völkerrechts als Rechtsquelle des Europarechts eingestuft werden können.
Aufgrund der Bedeutung des ungeschriebenen Primärrechts ist die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für die Entwicklung des Europarechts kaum zu überschätzen. Die Gerichtsbarkeit wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG), den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und (seit 2005) durch das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ausgeübt. Formell gesehen sind diese Gerichte zuständig für die Überprüfung gemeinschaftlicher (Sekundär-)Rechtsakte am Primärrecht und die Überprüfung mitgliedstaatlicher Rechtsakte am gemeinschaftlichen Primär- und Sekundärrecht. Verfahren können von Gemeinschaftsorganen, den Regierungen der Mitgliedstaaten, mitgliedstaatlichen Gerichten oder Einzelpersonen eingeleitet werden.
Siehe auch den Hauptartikel: Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe in vielen Fällen aber nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beschränkt, sondern im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen wesentlichen Beitrag zur gemeinschaftlichen Rechtsordnung geleistet. Als Beispiele mögen die Rechtsprechung zur gemeinschaftlichen Rechtsordnung als Rechtsordnung sui generis (Van Gend & Loos), zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht (Costa/ENEL) und zur Entwicklung gemeinschaftlicher Grundrechte (Stauder) gelten. Diese und andere Fälle üben maßgeblichen Einfluss auf die Eigenart des Europarechts aus. Diese große Bedeutung der Rechtsprechung rechtfertigt es, zumindest in gewissen Bereichen von einer Case-law-Rechtsordnung zu sprechen.
Einige in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze haben bei späteren Vertragsänderungen Eingang in das kodifizierte Primärrecht gefunden (so Art. 6 Abs. 2 EUV zu Gemeinschaftsgrundrechten).
Sekundärrecht
Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Gemeinschaft (!) erlassenen Rechtsakte. Die auf Grundlage des EU-Vertrags getroffenen Beschlüsse zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zur Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen werden nicht zum Sekundärrecht gezählt; sie können zwar Bindungswirkung haben, stellen jedoch keine Rechtsnormen dar.
Das Sekundärrecht wird auf der Grundlage des Primärrechts erlassen. Bei einem Verstoß gegen das Primärrecht kann der Europäische Gerichtshof Sekundärrecht für nichtig erklären.
Art. 249 EGV sieht folgende Rechtsakte vor:
- Verordnung (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz)
- Richtlinie (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel)
- Entscheidungen (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt)
- Empfehlung und Stellungnahme (rechtlich nicht verbindlich)
Für diese Rechtsakte sind bestimmte Verfahren der Rechtsetzung als Regelverfahren festgelegt; vielfach weichen jedoch die Vorschriften für einzelne Politikbereiche von diesen Regelverfahren ab. Der überwiegende Anteil der Rechtsakte wird im Rahmen der Komitologie umgesetzt.
Zu den einzelnen Verfahrensarten siehe: Rechtsetzung der EG
Nicht in Art. 249 EGV genannte Rechtsakte sind von der Gemeinschaft geschlossene völkerrechtliche Verträge und sog. unspezifische Beschlüsse.
Sonstiges
An zahlreichen Universitäten kann Europarecht (teils in der Kombination Europa- und Völkerrecht) als Wahlfach im ersten juristischen Staatsexamen gewählt werden.
Siehe auch
Literatur
- Hans-Wolfgang Arndt: Europarecht 8. Aufl., Heidelberg 2005, ISBN 3-8252-2238-1.
- Jean-Claude Alexandre Ho: Europarecht, 1. Aufl., Dänischenhagen, 2006, ISBN 3-935150-50-4.
- Jean-Claude Alexandre Ho: Leitentscheidungen zum Europarecht, 1. Aufl., Dänischenhagen, 2006, ISBN 3-935150-59-8.
- Roland Bieber, Astrid Epiney, Marcel Haag: Die Europäische Union – Europarecht und Politik, 6. Aufl., Baden-Baden 2005
- Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts. (Loseblattsammlung), 13. Ergänzungslieferung, C. H. Beck, 2004, ISBN 3-406-44100-9.
- Carsten Doerfert / Jörg-Dieter Oberrath / Peter Schäfer: Europarecht (Reihe Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht), Stuttgart 2003, ISBN 3-415-03248-5
- Hans von der Groeben, Jürgen Schwarze: EGV/EUV Kommentar in vier Bänden. Baden-Baden 2004, 6. Aufl.
- Ulrich Haltern: Europarecht. Dogmatik im Kontext, 2. Aufl., Tübingen 2007
- Matthias Herdegen: Europarecht. 7. Aufl., München 2005
- Kock/Stüwe/Wolffgang/Zimmermann: Öffentliches Recht und Europarecht. 3. Auflage. nwb, Herne 2004, ISBN 3-482-48343-4
- Alina Lengauer: "Einführung in das Europarecht", Wien 2007
- Wolfgang W. Mickel, Jan M. Bergmann (Hrsg.), Handlexikon der Europäischen Union, 3. Auflage, Baden-Baden 2005, mit ca. 2.000 Stichwörtern
- Thomas Oppermann: Europarecht, 3. Aufl., München 2005
- Hans-Joachim Schütz, Thomas Bruha, Doris König: Casebook Europarecht, München 2004
- Peter Schäfer: Studienbuch Europarecht – Das Wirtschaftsrecht der EG, 3. Aufl., Stuttgart 2006, mit Ergänzungsbeilage Stand Januar 2008, ISBN 3-415-03667-7, mit zahlreichen Übersichten, Statistiken und Prüfungsschemata sowie zwei Übungsfällen
- Rudolf Streinz: Europarecht, 7. Aufl., Heidelberg 2005
- Alexander Thiele: Grundriss Europarecht, 5. Aufl., Altenberge, 2006, ISBN 3-9806932-2-8.
- Wolfgang Wessels: Gesetzgebung in der Europäischen Union. In: Wolfgang Ismayr (Hrsg.): Gesetzgebung in Westeuropa. EU-Staaten und Europäische Union. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2008, S. 653-683.
Weblinks
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