Shariah

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Die Schari'a, eingedeutscht Scharia (‏شريعة ‎ / šarīʿa im Sinne von „Weg zur Tränke“, „deutlicher, gebahnter Weg“; auch: „religiöses Gesetz“, „Ritus“; abgeleitet aus dem Verb schara'a / ‏ شرع‎ / šaraʿa /„den Weg weisen, vorschreiben (auch Gesetz)“) ist das religiös legitimierte, unabänderliche Gesetz des Islam. Die Pluralform schara'i' / ‏شرائع ‎ / šarāʾiʿ, bezeichnet alle einzelnen darin enthaltenen Vorschriften. Unter Fiqh versteht man die Gesetzeswissenschaft im Islam. Es entspricht der jurisprudentia der Römer und erstreckt sich auf alle Beziehungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam. Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne des religiösen Gesetzes geregelt werden.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Koranisch ist der Begriff Schari'a in Sure 45, Vers 18, wo er ursprünglich den Pfad in der Wüste meint, der zur Wasserquelle führt, woraus sich für Muslime der göttliche Ursprung der Schari'a herleitet:

„Hierauf (das heißt nach dem Zeitalter der Kinder Israels) haben wir dich in der Angelegenheit(?) auf einen (eigenen) Ritus festgelegt.
(Das Wort „Ritus“ steht in Parets Übersetzung für Schari'a)

Die oben genannte Verbform ist im Korantext in diesem Sinne belegbar:

„Er hat euch von der Religion festgelegt (schara'a), was Er seinerzeit Nuh (Noah) anbefahl und was Wir dir (als Offenbarung) eingegeben haben und was Wir Ibrahim (Abraham), Musa (Moses) und Isa (Jesus) anbefahlen: Haltet die (Vorschriften der) Religion ein und spaltet euch nicht darin (in Gruppen). Den Götzendienern setzt das schwer zu, wozu du sie aufrufst. Allah erwählt dazu, wen Er will, und leitet dazu, wer sich (Ihm) reuig zuwendet.“

– Sure 42, Vers 13

Die Schari'a ist für den Muslim der verbindliche Wegweiser, der den Menschen zu Gott, seiner Quelle, führen soll und „die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs.“[1] „In der islamischen Kultur bezeichnet die Scharia das Gesetz in seiner weitesten Form, d. h. die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind.“[2]

Der Begriff Schari'a bezeichnet das islamische Recht; es enthält die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Gottes. Die Gesetze der Schari'a sind für alle Menschen in einer islamischen Gesellschaft verbindlich, auch für Nichtmuslime. Lediglich einige wenige Verpflichtungen, wie etwa das fünfmalige tägliche Gebet oder das Fasten im Ramadan, sind nur für Muslime obligatorisch. Das islamische Gesetz regelt alle äußeren Beziehungen und Verpflichtungen (forum externum) des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen. Das Gesetz achtet darauf, dass die religiösen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber Gott, d. h. al-'ibadat / ‏العبادات ‎ / al-ʿibādāt /„gottesdienstliche Handlungen“, erfüllt werden und alle Beziehungen des Einzelnen zu seinen Mitmenschen, d. h. al-mu'amalat / ‏المعاملات ‎ / al-muʿāmalāt /„gegenseitige Beziehungen“, stets dem Gesetz entsprechen. Um Glaubensfragen im engeren Sinne kümmert sich die Schari'a nicht. Der Mensch hat das islamische Recht mit seinen Bestimmungen und Widersprüchen kritiklos zu akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik der göttlichen Gesetze ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg dazu weist.

Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst die Schari'a das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben sowohl der Muslime als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen (dhimma) insofern, als ihre öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf. Die Einheit zwischen Religion und Recht bringt in einem theokratischen Staatswesen auch die Einheit zwischen Religion und Staat mit sich, die sich in den arabisch-islamischen Staaten der Gegenwart (deren Staatsreligion der Islam ist) unterschiedlich bemerkbar macht.

Rechte und Ansprüche der Menschen erscheinen grundsätzlich nur als Reflexe religiöser Pflichten. Daher ist die Freiheit des Einzelnen im Scheriatrecht weit mehr eingeschränkt als im abendländischen Recht. Während hier alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den unser heutiges Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluß von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“

O. Spies und E. Pritsch [3]

Gott gilt in diesem Rechtssystem als der oberste Gesetzgeber schāri' / ‏شارع ‎ / šāriʿ; sein Gesetz ist ein Teil der göttlichen Offenbarung im Koran. Unbestritten gilt im sunnitischen Islam der Koran als die primäre Quelle des Rechts. Es ist ein von Gott gewolltes, von ihm verordnetes Recht - offenbart nach islamischer Auffassung durch seinen Gesandten Mohammed. Der Koran enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die lediglich als Grundlage einer allgemeinen, umfassenden Gesetzgebung gelten können und von der Gelehrsamkeit stets als solche verstanden worden sind. Schon früh in der islamischen Geschichte trat daher neben den Koran als Quelle des Rechtes die Sunna - das vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed - in den Vordergrund und war Mittelpunkt des Interesses der Rechtsgelehrsamkeit, außerkoranische Fragen des Rechts durch zunächst mündlich überlieferte Aussagen des Propheten interpretierend zu beantworten. Die Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den sogenannten Hadithen gesammelt. Später filterten islamische Theologen aus der unüberschaubaren Fülle dieser Hadithe nach bestimmten Regeln die als echt anzuerkennenden Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute anerkannten Hadith-Sammlungen.

Im „Tafsir“, der arabischen Bibelübersetzung von Saadia Gaon aus dem 10. Jahrhundert, wird der Begriff Schari'a bzw. die Pluralform Schara'i' an zahlreichen Stellen zur Übersetzung des hebräischen Begriffs Tora verwendet, obwohl dafür an einigen Stellen auch die arabische Entsprechung Taurat verwendet wird. Im Sinne von "Gesetz" erscheint "Schari'a" zum Beispiel in Ex 13,9 EU: (schari'at Allah für "das Gesetz Gottes") und in Dtn 4,44 EU: (wa-hadhihi 'sch-schari'atu 'llati: "Und dies ist das Gesetz, das...")[4].

Unterschiedlicher Rechtsstatus für verschiedene Menschen und Völker

Die Schari'a unterteilt die Menschen und Völker je nach ihrem Glauben und ihrem Verhältnis zum islamischen Staat in verschiedene rechtliche Kategorien, die den Rechtsstatus einer Person festlegen:

  • Bürger des islamischen Staates:
    • Muslime - sie haben alle Rechte und Pflichten.
    • Dhimmis - Schutzbefohlene („Buchbesitzer“, Monotheisten), die eingeschränkte Rechte haben, Sondersteuern zahlen müssen, aber staatlicherseits geschützt sind und keinen Kriegsdienst leisten müssen.
  • Bürger fremder, nicht-islamischer Staaten:
    • Harbis - Nicht-Muslime, die sich im Kriegszustand mit den Muslimen befinden. Die Scharia gebietet es, diese Menschen zu töten. Frauen, Kinder und nicht am Kampf beteiligte Männer wie z.B. Mönche, sind jedoch gesondert geschützt. Rechte wie das Recht auf Eigentum haben Harbis nicht, so darf beispielsweise ihr Eigentum als Kriegsbeute genommen werden.

Sowohl Bürger des islamischen Staates als auch fremder Staaten werden als Mu'ahids bezeichnet, wenn sie nicht Muslime sind, sie aber den islamischen Staat anerkennen und einen Friedensvertrag mit ihnen geschlossen haben. Sie zu töten ist eine schwere Sünde, ihre Rechte müssen geachtet werden.[5]

Über diese allgemeine Einteilung hinaus gibt es auch Unterschiede innerhalb der genannten Gruppe; so haben Frauen im islamischen Erb- bzw. Familienrecht nicht die gleichen Rechte wie Männer. Speziell im Erbrecht sind sie benachteiligt, haben auf der anderen Seite jedoch - anders als Männer - auch keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienmitgliedern. Das islamische Völkerrecht (siyar) regelt die Rechtsstellung der nichtmuslimischen Frauen indes z. T. günstiger als die der nichtmuslimischen Männer.

Abweichungen je nach Land

Die Schari'a setzt sich aus den oben genannten verschiedenen Quellen zusammen. Dies führt dazu, dass leicht abweichende Schari'a-Versionen, je nach Region bzw. Land, im Gebrauch sind. Die genauen Regeln ergeben sich erst aus der Interpretation dieser Quellen.[6] Lokale Traditionen, die in der Scharia integriert sind, gehen aber meist nicht so weit, dass sie im offenen Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Scharia stehen. So kommt es, dass in Afghanistan unter den Taliban traditionelles paschtunisches Stammesrecht die Scharia beeinflusst hat, was beispielsweise nicht in Saudi-Arabien, dem Iran oder Jordanien der Fall ist.

  • Siehe Hauptartikel Fiqh

Handlungen des Menschen

Die fünf Kategorien

Die Schari'a als die Summe der islamischen Pflichtenlehre teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein, die wie angegeben bewertet werden:

  1. pflichtmäßige Handlungen: (‏فرضfard oder ‏واجبwādschib) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (‏فرض العينfard al-ayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (‏فرض الكفايةfard al-kifāya „Pflicht des Genügeleistens“), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z.B. das fünfmalige tägliche Gebet (‏صلاة‎, koranisch ‏صلوةsalat), in die zweite der Dschihad.
  2. empfehlenswerte Handlungen: (‏مندوبmandūb oder ‏مستحبmustahabb oder ‏سنةsunna) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen nicht bestraft.
  3. erlaubte, indifferente Handlungen: (‏مباحmubāh) – das Individuum selbst kann über die Unterlassung bzw. Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
  4. verwerfliche, missbilligte Handlung: (‏مكروهmakrūh) – es sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch gelobt wird.
  5. verbotene Handlung: (‏حرامharām) – der Täter wird bestraft, der Unterlasser solcher Handlungen gelobt.[7]

Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen (hudud) im Diesseits geahndet: Alkoholgenuss, Unzucht, die falsche Bezichtigung der Unzucht, Diebstahl, Geschlechtsverkehr zwischen Männern und die Apostasie; letztere wird vor allem durch die Sunna des Propheten Mohammed und nicht durch koranische Strafbestimmungen geahndet.

Elemente einer Handlung

Zur Ausführung einer Handlung nach islamischem Recht gehören verschiedene Elemente, zu denen unter anderem die „Grundpfeiler“ (‏اركانarkān) gehören, ohne die die ganze Handlung hinfällig wird. Einer dieser Grundpfeiler ist die „Absicht“ (‏نيةnīya): eine Handlung, der die Absicht fehlt, ist nichtig. Ebenso werden allgemein Handlungen stets nach der damit verbundenen Absicht beurteilt; dabei sollten Menschen es unterlassen, über andere Menschen zu urteilen, da aus islamischer Sicht nur Gott dazu in der Lage ist.

Am Vorhandensein der Elemente der Handlung erkennt der Jurist, ob sie rechtskräftig (‏صحيحsahīh) oder nichtig (‏باطلbātil) ist.

Geltungsbereich

Für viele Muslime und Islamgelehrte hat die Scharia einen universellen Geltungsanspruch. In einigen islamischen Ländern ist sie Grundlage der Gesetzgebung. Die verhältnismäßig wenigen kultischen Vorschriften gelten nur für Muslime; Angehörige anderer Religionen (siehe Dhimmi und Harbi) sind davon nicht betroffen, allerdings gelten in einigen Ländern in denen die Schari'a ganz oder teilweise Grundlage der Gesetzgebung ist, für sie spezielle, die Religionsfreiheit einschränkende Regelungen.

Geht es nicht um Verbote, sondern um den seltenen Spezialfall, dass bestimmte Handlungen verpflichtend sind (‏مكلفmukallaf), wird dies jeweils vermerkt. Meist muss man im Vollbesitz der geistigen Kräfte (‏عاقل`āqil) und volljährig (‏بالغbāligh) sein.

In islamisch geprägten Staaten der Gegenwart

Seit der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (1990) ist die Schari'a theoretisch wieder Basis der Gesetzgebung in allen islamischen Ländern. Die praktische Umsetzung des islamischen Rechts ist sehr unterschiedlich - lediglich in der Türkei wird sie nicht angewandt, allgemein verbreitet ist die Umsetzung im zivilrechtlichen Bereich beispielsweise in Algerien, Indonesien und Ägypten. [8] In einigen Staaten gilt die Scharia vollständig, etwa in Saudi-Arabien und Mauretanien. Zuweilen gilt die Schari'a nur in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria und Sudan).

So wird zum Beispiel in Ländern wie Somalia und Sudan, wo Hadd-Strafen vollstreckt werden, auch die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau, deren Ehemann abwesend ist, als Beweis für Unzucht genommen. In einigen Ländern werden selbst vergewaltigte Frauen aufgrund solcher "Beweisführung" bestraft, beispielsweise in Saudi-Arabien und im Iran.

Die Bedeutung der Schari'a nimmt seit etwa Mitte der 1970er Jahre in allen islamischen Ländern wieder kontinuierlich zu. Auch in der laizistischen Türkei mehren sich politisch einflussreiche Stimmen, die die Rückkehr zum islamischen Schari'a-Recht fordern. So schrieb etwa die islamistisch-nationalistische Tageszeitung "Milli Gazete" am 16. Oktober 2006:[9]

  • „Es ist unlogisch, widersprüchlich und unsinnig, wenn ein Mensch behauptet, er sei zwar Muslim, aber gegen die Scharia. […] Die Scharia ist ein heiliger Begriff. Islam und Scharia sind gleichbedeutend.“

Entgegen dem, finden jedoch auch immer mehr alternative Interpretationsansätze der Schari'a in der islamischen Welt Gehör – wie Fazlur Rahman in Pakistan, Muhammad Schahrur in Syrien, Abdulkarim Sorusch im Iran, Muhammad Abed al-Jabri in Algerien, Hassan Hanafi in Ägypten und nicht zuletzt viele Theologen in der Türkei.[10]

Zur Zeit ist die Schari'a Rechtsgrundlage in Nigeria (einige Bundesstaaten), den Malediven, im Iran, in Saudi-Arabien, Bangladesch, Mauretanien, Afghanistan, Sudan (nicht im Südsudan), in Gambia, Senegal, Katar, Kuwait, Bahrain, der indonesischen autonomen Provinz Aceh, Jemen − dort nebst Anwendung von Stammesgesetzen – und in Teilgebieten Pakistans[11]. In Somalia übernahm im Juni 2006 nach jahrelangem Bürgerkrieg die Miliz Union islamischer Gerichte die Macht in der Hauptstadt Mogadischu, eine Gruppe, die sich durch das Ziel definiert, eine auf der Schari'a basierende Rechtsordnung einzuführen (z.B. Verbot, die Fußball-WM 2006 im Fernsehen zu verfolgen). Diese Gruppe wurde allerdings Ende 2006 wieder gestürzt.

In westlichen Staaten der Gegenwart

In europäischen oder amerikanischen Ländern sowie in sonstigen nicht islamisch geprägten Ländern der Welt hat die Schari'a keine Rechtswirkung. Rechtliche Gültigkeit haben in den jeweiligen Ländern allein die jeweiligen Rechtsnormen der Staaten. Lediglich in Griechenland gilt für die muslimische Minderheit (Pomaken und Türken in Westthrakien) in den persönlichen Status und das Familienrecht betreffenden Angelegenheiten die Scharia, sofern die Angehörigen der Minderheit ihre Angelegenheiten nach der Scharia anstelle des griechischen Rechts geregelt haben möchten. Das geht auf den Vertrag von Sèvres zurück.

Der kanadische Arbitration Act (1991)[12] erlaubte es Christen, Juden und Muslimen in der Provinz Ontario, häusliche Dispute (wie Scheidungs-, Vormundschafts- und Erbschaftsklagen) vor einem religiösen Schiedsgericht zu verhandeln, wenn alle Parteien damit einverstanden waren. Die Urteile dieser Schiedsgerichte waren, sofern sie nicht geltendem kanadischen Recht widersprachen, rechtskräftig. Damit hatte die Schari'a in Ontario in Spezialfällen Gültigkeit und wurde auch angewendet. Im September 2005 wurde der Arbitration Act (auch auf Grund internationaler Proteste durch Frauenrechtsorganisationen) derart geändert, dass Entscheidungen auf Grund von religiösen Gesetzen nicht mehr möglich sind.[13]

In den Niederlanden ist die Diskussion über die Einführung der Schari'a im vollen Gange, nachdem der damalige niederländische Justizminister Piet-Hein Donner, ein Christdemokrat, im September 2006 erklärte, er könne sich die Einführung der Schari'a in Holland gut vorstellen, wenn die Mehrheit der Wähler dafür wäre. [14] Mittlerweile wird diese Möglichkeit auch in universitären Kreisen ernsthaft diskutiert. Ein Symposium an der Universität Tilburg widmete sich dem Thema „Sharia in Europe“ am 3. Mai 2007 und lud dazu u.a. die palästinensisch-amerikanische Islamwissenschaftlerin Maysam al-Faruqi von der "Georgetown University" in Washington, D.C. ein, die keine Probleme erkennen wollte, die Schari'a in den Niederlanden einzuführen: "Beide Rechtssysteme können mühelos nebeneinander bestehen" [15].

Im Februar 2008 hat das Oberhaupt der anglikanischen Kirche, der Erzbischof von Canterbury Rowan Williams, es gegenüber der BBC [16], als "unvermeidlich" bezeichnet, dass Elemente der Scharia im britischen Zivilrecht anerkannt würden. Durch eine "konstruktive Adaption" von Scharia-Elementen könnten zum Beispiel muslimischen Frauen westliche Ehescheidungsregeln erspart werden. Dabei gehe es natürlich nicht darum, "Unmenschlichkeiten" der Gesetzespraxis in einigen islamischen Ländern in den Westen zu übertragen. Williams' Einlassungen stießen in Großbritannien und innerhalb der anglikanischen Kirche vielfach auf Entrüstung. Dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, dass es nicht unterschiedliche Rechtssystemen für verschiedene Bevölkerungsgruppen innerhalb Großbritanniens geben dürfe. Eine gegenteilige Meinung vertritt dagegen der anglikanische Bischof von Rochester Michael Nazir-Ali, selbst aufgrund Morddrohungen pakistanischer Muslime nach Großbritannien geflohen.[17]

Kritiker halten solchen Bestrebungen auch entgegen, dass die Schari'a nicht mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vereinbar sei.

Mystische Bedeutung

Im Sufismus (islamische Mystik) hat die Schari'a einen Stellenwert als Basis für den Weg des Gottessuchenden. Weitere Stationen sind in der Reihenfolge: Tariqa (der mystische Weg), Haqiqa (Wahrheit) und Ma'rifa (Erkenntnis). Der bekannte Mystiker Ibn Arabi (1165-1240) beschreibt diese vier Stationen folgendermaßen: Auf dem Niveau von Schari'a gibt es „dein und mein“. Das heißt, dass das religiöse Gesetz individuelle Rechte und ethische Beziehungen zwischen den Menschen regelt. Auf dem Niveau von Tariqa „ist meins deins und deins ist meins“. Von den Sufis wird erwartet, dass sie sich gegenseitig als Brüder und Schwestern behandeln, den jeweils anderen an seinen Freuden, seiner Liebe und seinem Eigentum teilhaben lassen. Auf dem Niveau der Wahrheit (Haqiqa) gibt es „weder meins noch deins“. Fortgeschrittene Sufis erkennen, dass alle Dinge von Gott kommen, dass sie selbst nur die Verwalter sind und in Wirklichkeit nichts besitzen. Diejenigen, die die Wahrheit erkennen, interessieren sich nicht für Besitz und Äußerlichkeiten im Allgemeinen, Bekanntheit und gesellschaftlichen Stand inbegriffen. Auf dem Niveau der Erkenntnis (Ma'rifa) gibt es „kein ich und kein du“. Der einzelne erkennt, dass nichts und niemand von Gott getrennt ist.

Einzelnachweise

  1. Annemarie Schimmel: Die Religion des Islam.
  2. Bodiveau zit. in Alexandra Petersohn, Diss. Bonn 1999: Islamisches Menschenrechtsverständnis unter Berücksichtigung der Vorbehalte muslimischer Staaten zu den UN-Menschenrechtsverträgen.
  3. O. Spies und E. Pritsch: Klassisches islamisches Recht. In: Bertold Spuler (hrsg.):Handbuch der Orientalistik. Erste Abteilung: Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III: Orientalisches Recht. Brill, Leiden/Köln 1964. S. 222
  4. The Encylopaedia of Islam, Bd. IX, S. 321
  5. Fatwa Shaykh Abd al-Kareem al-Khudayr[1]
  6. Die Zeit: Endlich Recht bekommen — Warum Menschen von Pakistan bis Somalia die Scharia wollen, 05.03.2009, Abgerufen am 08.03.2009
  7. M. Muranyi: Fiqh. In: Helmut Gätje (Hrsg.) Grundriß der arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987. S.298-299
  8. So sagte etwa in dem Gerichtsverfahren, das der eine Fatwa befolgenden Ermordung des ägyptischen Gelehrten Faradsch Fauda folgte, der bedeutende Azhar-Gelehrte Mohammad Al-Ghazali als Zeuge aus: „Derjenige, der öffentlich gegen die Durchsetzung der Scharia Gottes spricht, ist ein Ungläubiger, ein Apostat. Es ist eine Pflicht, ihn zu töten" (vgl. den Eintrag zu Faradsch Fauda)
  9. Milli Gazete
  10. Prof. Dr. Ömer Özsoy in Die fünf Aspekte der Scharia und die Menschenrechte
  11. Tagesschau:Scharia-Recht gilt künftig im Nordwesten Pakistans
  12. Arbitration Act[2]
  13. Abänderung des Arbitration Act[3]
  14. "Donner naïef in uitspraken sharia", Radio Nederland, 13. September 2006 [4]
  15. "Sharia kan zonder probleem in Nederland worden ingevoerd’"[5]
  16. [England entrüstet über Scharia-Erzbischof heute.de: England entrüstet über Scharia-Erzbischof]
  17. Kath.net: Bischof Nazir-Ali spricht trotz Todesdrohungen weiter über den Islam 25. Februar 2008

Siehe auch

Literatur

  • Gotthelf Bergsträsser: Grundzüge des islamischen Rechts. Berlin 1935.
  • Tilman Nagel: Das islamische Recht. Eine Einführung. Westhofen 2001
  • Miklos Muranyi: Fiqh. In: Grundriss der Arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. (Hrg. Helmut Gätje), Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden 1987. S. 298-325. ISBN 3-88226-145-5
  • Said Ramadan: Das islamische Recht. Theorie und Praxis. Wiesbaden 1980, ISBN 3-447-02078-4
  • Eduard Sachau: Das Recht der Scharia. Neuauflage. Frankfurt a.M. 2004
  • Eduard Sachau: Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre. Stuttgart 1897. Das Buch ist online verfügbar: http://www.archive.org/details/muhammedanische00sachgoog
  • Joseph Schacht: An introduction to Islamic law, Oxford 1991.
  • Christine Schirrmacher: Die Scharia - Recht und Gesetz im Islam, Holzgerlingen 2007, ISBN 978-3-7751-4657-9

Weblinks

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