Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte gibt es in mehreren Bereichen. Die Funktionen unterscheiden sich je nach Bereich und gesetzlicher Grundlage.

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsschutz

Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist eine von einem Unternehmen schriftlich bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens.

Die Person ist in jedem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten und Sitz in Deutschland zu bestellen (§ 22 SGB VII). Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren (Arbeitsschutz) zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig, treten gegenüber den Mitarbeitern als Multiplikator auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Als „Gute Praxis“ hat sich z. B. der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten als Paten für Betriebsneulinge herausgestellt. Der Sicherheitsbeauftragte ist in seiner Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und kann in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes ersetzen.

Sicherheitsbeauftragte sollen nicht gleichzeitig auch Vorgesetzte sein. Dies beschreibt den optimalen Zustand für einen Großteil der Betriebe; ein generelles Festhalten an dieser Aussage für alle Branchen und Betriebsstrukturen ist nicht sinnvoll und spiegelt die betriebliche Praxis auch nicht wider. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten von den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben (§ 20 BGV A1 "Grundsätze der Prävention"). Weitergehende Informationen zu Sicherheitsbeauftragten bietet die BGR A1 "Grundsätze der Prävention" ab Seite 55. "BGR A1"

Sicherheitsbeauftragte sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA).

Sicherheitsbeauftragte in Zahlen (Deutschland 2004)

  • In der gewerblichen Wirtschaft sind 385.000 Sicherheitsbeauftragte tätig.
  • Im Durchschnitt ist in der gewerblichen Wirtschaft pro 75 Vollarbeiter ein Sicherheitsbeauftragter tätig.
  • 55.000 Sicherheitsbeauftragte nehmen jährlich an Schulungen der BGen teil.
  • 80% der Sicherheitsbeauftragten besuchten mindestens ein Seminar ihrer BG.

Bestellung

Bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht (§20 BGV A1).

Werksschutz

Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII (Arbeitsschutz) sind zu unterscheiden von ebenfalls häufig genauso bezeichneten Mitarbeitern, deren Aufgabe die Sicherheit im Sinne von Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung oder des Werksschutzes, bzw. im Sinne feuerpolizeilicher Aufgaben darstellt.

Tunnelsicherheit

Die Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln, Ausgabe 2006 (RABT 2006, Deutschland) sehen die Funktion eines Sicherheitsbeauftragten für die Sicherheit von Straßentunneln vor. Der Sicherheitsbeauftragte wird vom Tunnelmanager ernannt. Der Sicherheitsbeauftragte muss von der Verwaltungsbehörde anerkannt sein und hat die Aufgabe sämtliche Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen zu koordinieren, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals sicherzustellen. Er ist in allen Fragen, die die Sicherheit von Straßentunneln betreffen, unabhängig und nicht weisungsgebunden. Er kann seine Aufgaben und Funktionen in mehreren Tunneln einer Region wahrnehmen. Seine Aufgaben sind im Einzelnen:

  1. Er stellt die Koordinierung mit den Einsatzdiensten sicher und wirkt an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mit.
  2. Er wirkt an der Planung, Durchführung und Bewertung von Einsätzen im Ereignisfall mit.
  3. Er wirkt an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mit.
  4. Er vergewissert sich, dass das Betriebspersonal und die Einsatzdienste geschult werden, und er wirkt an der Organisation von Übungen mit, die regelmäßig abgehalten werden.
  5. Er erteilt fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebes von Tunneln.
  6. Er vergewissert sich, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert werden.
  7. Er wirkt an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle mit.

Medizinprodukte

Jeder Hersteller von Medizinprodukten bzw. dessen Bevollmächtigter muss einen Sicherheitsbeauftragten benennen. Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte muss für die Erfüllung seiner Aufgabe die erforderliche Sachkenntnis besitzen, z. B. durch ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches, medizinisches oder technisches Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte zählt die Sammlung und Bewertung bekannt gewordener Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten. Weiterhin muss er die dann notwendigen Maßnahmen im Unternehmen koordinieren und ihm bekannte Medizinprodukterisiken anzeigen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet in Deutschland § 30 MPG, in Österreich § 78 MPG.

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