- Badwill
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Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) entspricht dem Ertragswert abzüglich des Substanzwertes eines Unternehmens. Der Substanzwert weicht von den Buchwerten ab, da er normalerweise auch die Stillen Reserven berücksichtigt.
- Buchwert des Eigenkapitals + Stille Reserven = Substanzwert
- Kaufpreis - Eigenkapital (Teilwert, d.h. inkl. stille Reserven) = Firmenwert (= Goodwill)
Der Firmenwert wird auch Goodwill (bzw. Badwill, wenn er negativ ist) genannt. Der Goodwill entspricht dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit zu zahlen ist. Der GoFW darf sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz nur dann aktiviert werden, wenn er im Rahmen eines Unternehmenskaufs tatsächlich erworben wurde (derivativer GoFW). Er stellt dann die Differenz von Kaufpreis und Substanzwert dar. In diesem Fall muss in der Steuerbilanz der Firmenwert ausgewiesen werden (§ 5 (2) EStG).
Deutsches Handels- und Steuerrecht
Nach deutschem Handelsrecht ist der Goodwill in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen (Gliederungspunkt A. I. 2. „Geschäfts- oder Firmenwert“ nach § 266 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ein selbstgeschaffener Goodwill (originärer GoFW) setzt sich aus nicht objektivierbaren Werten wie Organisation, Know-how, Kundenstamm, Qualität des Managements o. ä. zusammen und bildet sich während der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Da er jedoch selbstgeschaffen und nicht entgeltlich erworben wurde, darf er weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz aktiviert werden.
Ein derivativer GoFW ist, wenn er angesetzt wird (Aktivierungswahlrecht), nach § 255 Abs. 4 HGB entweder in jedem der Folgejahre des Firmenkaufes zu mindestens einem Viertel, also in spätestens 4 Jahren komplett abzuschreiben, oder planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer (gem. § 255 IV S. 3 HGB). Letztere Möglichkeit wurde eingeführt, um eine übereinstimmende Handhabung in Handels- und Steuerbilanz zu ermöglichen. Die Nutzungsdauer orientiert sich nunmehr in der Praxis häufig an der Abschreibung in der Steuerbilanz, in welcher der Goodwill zwingend aktiviert werden muss und über 15 Jahre abgeschrieben wird (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Der Beginn der Abschreibung im Zugangsjahr ist nach herrschender Meinung durchaus zulässig, sogar bis zur Höhe des aktivierten Betrages (vgl. ADS, § 255 Tz. 279; Beck'scher Bilanzkommentar, § 255 Tz. 519). Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wird die Ansetzung des derivativen GoFW als Vermögensgegenstand zur Pflicht.
Internationale Rechnungslegung
Nach anderen Rechnungslegungsregeln ist der Goodwill in der Handelsbilanz zwingend zu aktivieren. Das gilt beispielsweise für US-GAAP und für IFRS. Allerdings gilt auch nach IFRS für den selbstgeschaffenen Firmenwert (originären GoFW) ein explizites Aktivierungsverbot (IAS 38.48). Gleiches gilt nach US GAAP, da der selbstgeschaffene Firmenwert nicht einzeln identifiziert und seine Nutzungsdauer nicht bestimmt werden kann (FAS 142.10). Da es sich beim derivativen Unternehmenswert um einen Vermögenswert ohne abzuschätzende Lebensdauer handelt, wird er nicht planmäßig abgeschrieben (Impairment-only-Ansatz). Anstelle der Abschreibung erfolgt ein jährlicher Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) nach IAS 36.
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