Solingenverordnung

Solingenverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung zum Schutz des Namens Solingen
Kurztitel: Solingenverordnung
Abkürzung: SolingenV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 137 MarkG
Rechtsmaterie: Markenrecht
Fundstellennachweis: 423-5-2-2
Datum des Gesetzes: 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1995 (§ 4 SolingenV)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Solingenverordnung ist eine Rechtsverordnung, die den Qualitätsbegriff „Solingen“ für Schneidwerkzeuge im Sinne von § 3 SolingenV (also Messer und ähnliches) schützt. Solingen darf im geschäftlichen Verkehr für Schneidewerkzeuge nur dann verwendet werden, wenn die Schneidewerkzeuge in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind. Mit Solinger Industriegebiet ist das Gebiet der Städte Solingen und Haan gemeint (§ 2 SolingenV). Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 137 Markengesetz.

Der Begriff „Solingen“ für Schneidwerkzeuge wurde schon 1938 im „Gesetz zum Schutz des Namens Solingen“ geschützt. Damit ist Solingen als einziger Städtename der Welt gesetzlich geschützt. Mit der Reform des Markengesetzes 1994 wurde dieses Gesetz aufgehoben und durch die Solingenverordnung ersetzt.

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