- Spannungsfall
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Als Spannungsfall bezeichnet man in der Bundesrepublik Deutschland die Vorstufe des Verteidigungsfalls. Der Spannungsfall geht einher mit Erhöhung der militärischen Alarmstufe.
Der Spannungsfall ist im Grundgesetz Art. 80 a geregelt:
Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
Am 17. Februar 2005 wurde das Einberufungshöchstalter für den Spannungsfall von 45 auf 60 Jahre heraufgesetzt (Änderung § 3 Wehrpflichtgesetz durch Artikel 1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes).
In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist es bisher weder zu einem Spannungs- noch zu einem Verteidigungsfall gekommen.
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