- Spezialtatbestand
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Eine lex specialis ist ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (lex generalis) vorgeht. Dieses besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz (lex specialis derogat legi generali). Die Spezialität des Gesetzes kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass es nur einen bestimmten Sachbereich regelt, während das allgemeine Gesetz für mehrere Bereiche gilt (so etwa ist die Fahrzeugführerhaftung des KFZ-Führers (StVG) spezieller als die allgemeine Deliktshaftung (§823) aus dem BGB).
Der Grundsatz lex specialis derogat legi generali stellt eine juristische Auslegungsregel dar und gründet sich auf die Vermutung, dass der Gesetzgeber keinen Rechtssatz schaffen wollte, der über keinen praktischen Anwendungsbereich verfügt: Letzteres wäre aber der Fall, wenn anstatt des besonderen Rechtssatzes der allgemeine Rechtssatz angewandt würde, weil der besondere Rechtssatz dadurch seines praktischen Anwendungsbereiches beraubt wäre. Dieser Gedanke stellt zugleich klar, dass ein Gesetz nur dann das „allgemeine“ Gesetz im Sinne des lex specialis derogat legi generali-Grundsatzes ist, wenn sein Tatbestand über alle Merkmale der besonderen Norm verfügt und diese demgegenüber noch mindestens ein weiteres Merkmal enthält.[1]
Kein Anwendungsfall für den lex specialis-Grundsatz (obwohl insoweit häufig, aber eben fälschlich gleichwohl genannt) liegt hingegen dort vor, wo sich zwei Rechtssätze wie zwei Mengen mit einer Schnittmenge verhalten - in dieser Situation kann die lex specialis-Regel nichts zur Auflösung des Normenkonfliktes beitragen.[2]
Siehe auch
Quellen
- ↑ Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage 1991, S. 465; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 267.
- ↑ Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 7. Auflage 1999, S. 39.
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