- Sportangler
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Der Sportfischer übt - im Gegensatz zum Berufsfischer - den Fischfang als Freizeitbeschäftigung aus. Allerdings ist die Sportfischerei – ähnlich wie die Wildjagd – in Deutschland in den letzten Jahren infolge eines gewandelten Umwelt- und Tierschutz-Bewusstseins in die Diskussion geraten. Laut Tierschutzgesetz ist das Fangen und Töten von Wirbeltieren, also auch Fischen, ausschließlich aus „vernünftigen Gründen“ erlaubt. Als „vernünftiger Grund“ gilt die Verwertung der gefangenen Fische zum tierischen oder menschlichen Verzehr. Im allgemeinen Sprachgebrauch haben sich die Begriffe Angler oder Angelfischer durchgesetzt, da die Bezeichnung des Angelns als Sport nicht dem vorhergenannten Bedingungen entspricht. Die Angelfischer sind über lokale Angelvereine im Deutschen Anglerverband (DAV) oder im Verband Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) organisiert. Bemühungen den VDSF wegen der umstrittenen Bezeichnung Sportfischer umzubenennen sind bisher gescheitert. Nach neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen, wird die Anzahl der Angler in Deutschland auf 3,8 Millionen veranschlagt. Etwa fünf Prozent der Bevölkerung geht demnach der Angelei nach – ob im Inland oder im Ausland.
Neben dem Recht auf das (waidgerechte) Fangen von Fischen[1] sieht der Verband Deutscher Sportfischer allerdings auch den Schutz der Fließ- und Stillgewässer als seine Aufgabe an. Hierzu gehört nach eigener Definition die Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum sowie der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur. Konkret engagieren sich Angler
- für durchgängige Fließgewässer mit guter Wasserqualität
- durch Stellungnahmen zu behördlich geplanten Natureingriffen (der VDSF ist ein staatlich anerkannter Naturschutzverband mit Verbandsklagerecht)
- bei der Gewässeranalyse, z. B. zur Kontrolle der Gewässergüteklasse
- gegen Wasserkraftwerke, die ohne Fischweg betrieben werden
- gegen Hai-Finning: Das Abtrennen der begehrten Haiflossen bei lebendigem Leib, wonach der Fisch elend zugrunde geht
Der VDSF wählt seit 1991 den Fisch des Jahres.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ VDSF zur Freude am Drill, Erl. zu III, letzter Absatz: Fischfang ausschließlich zur Freude am Drill ist weder fischwaidgerecht noch nach dem Tierschutzgesetz zulässig.
Weblinks
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