Sprechfunkzeugnisse Luftfahrt

Sprechfunkzeugnisse Luftfahrt

Das Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ist in der Luftfahrt eine Berechtigung zur Durchführung des Flugfunks.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Allgemeines

Im Washingtoner Radiotelephonievertrag von 1927 wurde vereinbart, dass Funkstationen nur von Personen bedient werden dürfen, die über eine entsprechende Lizenz verfügen. Diese Bestimmung ist noch heute gültig, wenn sie auch für bestimmte Bereiche gelockert wurde (Funktelefon, Jedermannfunk, aber auch elektronische Geräte wie Fernbedienungen, WAN-Stationen etc.). Insbesondere gilt diese Bestimmung für den Betrieb von Bordfunkstationen in Flugzeugen. In den meisten Staaten muss ein Pilot deshalb eine spezielle Funkprüfung bestehen, bevor er funken darf.

Diese Anforderung wird im Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von Chicago wiederholt (Annex 1 (Personnel Licensing), Absatz 3.4). Die aktuelle Version des Abkommens (10. Edition, Juli 2006) hält aber auch fest, dass ein Pilot um funken zu dürfen zwar praktisch und theoretisch genügendes Wissen und Können nachweisen muss, es steht aber nicht, dass dies im Rahmen einer speziellen Prüfung geschehen muss. Vielmehr ist sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Sprechfunklizenz auch implizit in der Pilotenlizenz enthalten sein kann, falls die Überprüfung der entsprechenden Fähigkeiten Teil der regulären Pilotenprüfung ist. Von dieser Möglichkeit machen die USA Gebrauch.

Selbstverständlich kann man die Funkprüfung auch ablegen ohne über eine Pilotenlizenz zu verfügen, dann darf man die Funktion des Bordfunkers ausüben.

Zur Durchführung des Flugfunks in Deutschland muss ein Flugfunkzeugnis erworben werden. Diese Prüfung wird von der obersten für Telekommunikation zuständigen Bundesbehörde, der Bundesnetzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post), abgenommen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV).

Die unerlaubte Nutzung der Flugfunk-Frequenzen - also ohne Sprechfunkzeugnis - gilt als gefährlicher Eingriff in die Flugsicherheit und wird als solcher geahndet. Auch das Abhören des Flugfunks ohne Flugfunkzeugnis ist in der Bundesrepublik strafbar.

Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.

Ausführungen

Man unterscheidet:

  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF)
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I)
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II)

Das AZF berechtigt u.a. den Sprechfunkverkehr bei Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) und nach Sichtflugregeln (VFR) auszuüben. Das BZF ist zur Ausübung des Funkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) notwendig. Das BZF I berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch und Englisch, das BZF II berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch.

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:

  • Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden,
  • Luftfunkstellen während der Ausbildung,
  • Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden,
  • Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt werden,
  • Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse.

Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) vom 1. März 1994. Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Deutschland

Die Sprechfunkzeugnisse in der Luftfahrt werden in drei Kategorien unterteilt:

  1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) - Instrumentenflug und Sichtflug, deutsch und englisch
  2. Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I (BZF 1) - nur Sichtflug, deutsch und englisch
  3. Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst II (BZF 2) - nur Sichtflug, deutsch, nur in Deutschland


AZF

AZF

Ein Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ist Voraussetzung zur Teilnahme am Flugfunk und wird nach bestandener Prüfung von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) erteilt.

Das AZF ist das höchste mögliche Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst in Deutschland.

Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis berechtigt den Inhaber zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR). Es gilt weltweit. Natürlich berechtigt es auch zur Durchführung des Sprechfunks im Sichtflug. Im Sichtflug darf der Sprechfunk im deutschsprachigen Raum auch auf deutsch erfolgen.

Im Zuge der Berufspilotenausbildung (CPL) ist der Erwerb des AZF vorgeschrieben.

Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) berechtigt zur Durchführung des Funks im Instrumentenflug (IFR) und ist daher meist Vorstufe für die Erlangung eines Berufspilotenscheins (CPL und ATPL).

Das auf den Sichtflug (VFR) beschränkte Sprechfunkzeugnis BZF ist im AZF enthalten.

BZF 1

Sollte der Flugschüler wenigstens Kenntnis im Schulenglisch besitzen, dann kann es sinnvoll sein, nach einer fachspezifischen Englischausbildung das BZF 1 zu erwerben. Das Pilotenenglisch ist zwar vom Vokabular her nicht so umfangreich wie das Schulenglisch, weist jedoch im Schulenglisch eben nicht gebräuchliche Vokabeln auf.

Bei dem "Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I (BZF I)" wird die Befähigung zur Durchführung des Flugfunks im Sichtflug (VFR) geprüft, wobei sowohl die deutsche als auch die außerhalb Deutschlands obligatorische englische Sprache enthalten ist.

BZF 2

Das BZF II wird ausschließlich in deutscher Sprache absolviert und berechtigt daher lediglich zum Flugfunk innerhalb Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland.

Ausbildung

Der Zeitpunkt der Ausbildung ist dem Flugschüler freigestellt. Günstig ist es das Sprechfunkzeugnis bereits vor Beginn der Pilotenausbildung abzuschließen, um eine zeitliche Unterbrechung der Pilotenausbildung zu vermeiden - ca. 4 Wochenenden. Allerdings müssten dann die Theoriekenntnisse für das Sprechfunkzeugnis im Selbststudium erworben werden.

Meistens macht der Flugschüler sein Sprechfunkzeugnis auf einem gesonderten Lehrgang während der Ausbildungszeit. Allerdings werden in vielen Gegenden solche Kurse nur alle paar Monate angeboten.

Ein mutiger Anruf bei der Flugsicherung irgendeines Flugplatzes (Tower) oder bei einer Kontrollzentrale der Deutschen Flugsicherung ergibt schnell die Telefonnummer eines Fluglotsen, der gelegentlich Kurse oder Einzelunterricht anbietet.

Die Ausbildung kann auf verschiedene Arten geschehen. Meist wird eine kleine Gruppe von einem Fluglotsen oder Flugschulen unterrichtet. Dabei wird die Durchführung von Flügen simuliert. Die Flüge werden nur gedanklich durchgespielt, am grünen Tisch - nur mit Flugkarten, ohne Flugsimulator. Lediglich Papier und Stift sind anfangs für Notizen als Gedankenstütze erforderlich. Dabei spielt der Lehrer den Fluglotsen und der Schüler den Piloten.

Um den Ablauf möglichst realitätsnah zu gestalten, kann ein Funk- bzw. Transpondergerät zur Hilfe genommen werden. Des Weiteren erhält der Schüler Unterricht in Fernmelderecht und Fernmeldetechnik.

Prüfung

Die Prüfung für das BZF1 und BZF2, die in einer Außenstelle der BNetzA abgelegt wird, besteht aus einem theoretischen Teil mit deutschen Multiple-Choice-Fragen (100 Fragen mit je 4 Antworten von insgesamt ca. 280 Fragen), von denen 75% innerhalb von 60 Minuten korrekt beantwortet werden müssen. Dann wird eine Flugvorbereitung durchgeführt, wobei man eine Mappe mit 3 Fragen bekommt. Dann muss man diese Antworten auf den verschiedenen Seiten finden (z.B. Erklären sie den Einflug über Echo. Dann muss man auf einer Sichtanflugkarte den Einflug erklären). Für das BZF I erfolgt anschließend ein Englischtest, der aus dem Vorlesen und anschließendem mündlichen Übersetzen eines englischen Fachtextes aus der Luftfahrt besteht. Hinzu kommt für beide Zeugnisse eine praktische Flugfunkprüfung, in der ein Sichtflug simuliert wird. Der Prüfer spielt dabei - wie der Lehrer in der Schulung - den Fluglotsen.

Das AZF wird durch eine Prüfung bei einer Außenstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) erlangt. Diese Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit englischen Multiple-Choice-Fragen (40 Fragen mit je 4 Antworten von insgesamt 288 Fragen), von denen 75% innerhalb von 30 Minuten korrekt beantwortet werden müssen. Hinzu kommt eine praktische Flugfunkprüfung, in der ein IFR-Flug einschließlich Erstellung eines Flugplans simuliert wird.

Die formellen Voraussetzungen für den Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses sind recht gering. Für das BZF1 und das BZF2 ist lediglich ein Mindestalter von 15 Jahren bestimmt. Für das AZF gelten 18 Jahre Mindestalter. Das AZF kann, mit Ausnahme von Mitarbeitern der Flugsicherung, nur auf dem Weg der Zusatzprüfung zu einem BZF erworben werden. Der Anwärter muss insbesondere keine Pilotenlizenz besitzen. Auch unterliegt das Sprechfunkzeugnis anders als die Pilotenlizenz keiner zeitlichen Beschränkung und verfällt nicht.

Österreich

Die Prüfung wird in Österreich durch die Fernmeldebehörde (Fernmeldebüro) abgehalten.

Die Funkerprüfung besteht aus einem theoretischen Teil, der

  • Rechtliche Bestimmungen
  • Technische Kenntnisse
  • Sonderbestimmungen und
  • eine NOTAM-Übersetzung

beinhaltet, sowie dem praktischen Teil (Fertigkeiten). Dabei wird wie in der Schulung ein Flug simuliert, in dem der Prüfer den Flugverkehrskontrolldienst (ATC) bzw. den Fluginformationsdienst simuliert. Auf die korrekte Phraseologie und die ordnungsgemäße Handhabung des Funk- bzw. Transpondergerätes wird dabei großer Wert gelegt.

Im Falle einer bestandenen Prüfung wird das Zeugnis umgehend ausgestellt. Ansonsten ergeht eine dreimonatige Sperre, bis man wieder zur Wiederholungsprüfung antreten darf.

Folgende Funker-Zeugnisse können in Österreich erworben werden:

  • BFZ (Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst; nur deutsch, nur Sichtflug innerhalb deutschsprachigen Raumes)
  • EFZ (Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst; deutsch und englisch,nur Sichtflug)
  • AFZ (Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst; deutsch und englisch, weltweit, Sicht- und Instrumentenflug)

USA

Die USA stellen keine besondere Funklizenz aus, sondern der Flugfunk ist Teil der normalen Pilotenausbildung und -prüfung.[1] Entsprechen beinhaltet die Pilotenlizenz automatisch auch die Sprechfunklizenz. Diese Möglichkeit ist in Annex 1 des Chicagoer Zivilluftfahrtabkommens ausdrücklich vorgesehen.

Um bei Flügen ins Ausland mögliche Komplikationen zu vermeiden, stellt die FCC auf Antrag ohne zusätzliche Prüfung ein beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis (restricted radiotelephone operator permit) aus.

Kanada

In Kanada wird der Sprechfunk im Rahmen der Pilotenausbildung vermittelt. Der angehende Pilot muss einen schriftlichen Test für das Radiotelephone Operator's Restricted Certificate - Aeronautical bestehen. Der Multiple Choice Test wird von einem zertifizierten Prüfer (meist vor Ort in der Flugschule) durchgeführt und die Lizenz per Post beantragt ([2]). Das Sprechfunkzeugnis unterliegt, wie die Pilotenlizenz auch, keiner zeitlichen Beschränkung und verfällt nicht.

Literatur

  • Hinkelbein J, Berger S. Prüfungsvorbereitung für die Privatpilotenlizenz, Band 2: Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis (BZF). AeroMed-Verlag, Hördt, 2007. ISBN 978-3-0002-1004-4
  • Hinkelbein J, Berger S, Dambier M. Prüfungsvorbereitung für die Privatpilotenlizenz, Band 8B: Allgemein gültiges Sprechfunkzeugnis (AZF). AeroMed-Verlag, Hördt, 2008. ISBN 978-3-0002-4847-4

Weblinks

Quellen

  1. (e-CFR, Title 47, § 87.89(d)(4)[1]

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