- StGB-CH
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Basisdaten Titel: Schweizerisches Strafgesetzbuch Abkürzung: StGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Schweiz Rechtsmaterie: Strafrecht SR: 311.0 Datum des Gesetzes: 21. Dezember 1937 Inkrafttreten am: 1. Januar 1942 (AS 54 1328) Letzte Änderung durch: AS 2006 3429 Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2007 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Das Schweizerische Strafgesetzbuch, kurz StGB (Aussprache meist als [ˈʃteˑɡeˑbeː]), bei nötiger Abgrenzung auch sStGB, chStGB oder StGB-CH, geht auf die Fassung vom 21. Dezember 1937 zurück. Es trat in Kraft am 1. Januar 1942. Davor war das Strafrecht eine kantonale Angelegenheit.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Das Schweizerische Strafgesetzbuch geht auf einen ersten Entwurf von Carl Stooss aus dem Jahr 1893 zurück, der als einer der Ersten überhaupt einen Dualismus aus Strafen und sichernden Massnahmen vorschlug. Die Vorlage wurde am 3. Juli 1938 mit 358'438 gegen 312'030 Stimmen in einem Referendum vom Volk angenommen. Mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1942 wurden sämtliche bundesrechtlichen Bestimmungen, die dem neuen StGB widersprachen, abgeschafft – insbesondere die Todesstrafe, die damals in einigen Kantonen noch bestand, so z.B. im Kanton Wallis. Zudem wurden die Kompetenzen für das materielle Strafrecht weitgehend von den Kantonen dem Bund übertragen. Die Kantone behielten lediglich die Kompetenz über die Regelungen der Verstösse gegen das kantonale Verfahrensrecht und gegen die kantonalen Steuergesetzgebungen sowie eine subsidiäre Zuständigkeit im Bereich der Übertretungen.
Aufbau
Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist in drei grosse Teile sog. „Bücher“ gegliedert.
Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 110 StGB)
Erstes Buch: Im ersten Buch werden die allgemeinen Bestimmungen festgelegt, welche für die folgenden Bücher gelten („Allgemeiner Teil“). Das Erste Buch enthält Regelungen zum:
- Geltungsbereich
- Voraussetzungen der Strafbarkeit (Verbrechen und Vergehen, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Rechtmässige Handlungen und Schuld, Versuch, Teilnahme, Strafbarkeit der Medien, Vertretungsverhältnisse)
- Strafantrag
- Strafen und Massnahmen (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens, Therapeutische Massnahmen und Verwahrung, andere Massnahmen)
- Vollzug von Strafen
- Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung
- Verjährung
- Verantwortlichkeit des Unternehmens
- Regelungen zu Übertretungen
- Begriffsdefinitionen
Besondere Bestimmungen (Art. 111 - 332 StGB)
Zweites Buch: Hier ist festgelegt, welche Handlungen strafbar sind. Das zweite Buch ist in 20 sogenannte Titel gegliedert, die die einzelnen Straftaten zusammenfassen („Besonderer Teil“):
- Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
- Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
- Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
- Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
- Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
- Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
- Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
- Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
- Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
- Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Maß und Gewicht
- Urkundenfälschung
- Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
- Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft
- Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
- Vergehen gegen den Volkswillen
- Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
- Störung der Beziehungen zum Ausland
- Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
- Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
- Bestechung
- Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Einführung und Anwendung des Gesetzes (Art. 333 - 392 StGB)
Drittes Buch: Im dritten Buch werden hauptsächlich die Zuständigkeiten der Gerichte geregelt und Prozessbestimmungen festgelegt. Bem.: Das Strafprozessrecht ist seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 123 BV Sache des Bundes. Die Schweizerische Strafprozessordnung wurde am 5. Oktober 2007 von der Bundesversammlung angenommen , wird aber voraussichtlich erst im Jahr 2010 in Kraft treten. Die Gesetze der Kantone behalten bis dahin ihre Gültigkeit (sog. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz).
Revisionen
Seit seinem Inkrafttreten hat das StGB viele Revisionen durchlaufen. Bei der Letzten (seit 1. Januar 2007 in Kraft) wurde der gesamte Allgemeine Teil (erstes Buch) überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen dieser Revision sind die folgenden:
- Die rein formelle Unterscheidung zwischen Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafe wurde durch eine einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt;
- Einführung des Tagessatz-Systems, bei dem die Geldstrafen proportional nach der Höhe des Einkommens des Verurteilten festgesetzt werden;
- Faktisch wurden alle Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zugunsten der Geldstrafe abgeschafft;
- Einführung der gemeinnützigen Arbeit als neue Strafart.
Literatur
Zürcher Grundrisse des Strafrechts:
- Andreas Donatsch, Brigitte Tag: Strafrecht I, Verbrechenslehre - 8. Auflage; Zürich 2006
- Christian Schwarzenegger, Markus Hug, Daniel Jositsch: Strafrecht II, Strafen und Massnahmen - 8. Auflage; Zürich 2007
- Jörg Rehberg, Niklaus Schmid, Andreas Donatsch: Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen - 8. Auflage; Zürich 2003
- Andreas Donatsch, Wolfgang Wohlers: Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit - 3. Auflage; Zürich 2004
Günter Stratenwerth:
- Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil: Die Straftat - 3. Auflage; Bern 2005
- Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen - 2. Auflage; Bern 2006
- Guido Jenny, Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen - 6. Auflage; Bern 2003
Niggli / Wiprächtiger (Hrsg.):
- Basler Kommentar Strafrecht I + II («Basler Kommentar»), ISBN 978-3-7190-2660-8
Weblinks
- StGB der Schweiz (Systematische Rechtssammlung)
- Gesetzestext des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil auf seine Essenz reduziert.
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