- StVO (D)
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Basisdaten Titel: Straßenverkehrs-Ordnung Kurztitel: Straßenverkehrs-Ordnung Abkürzung: StVO Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verkehrsrecht FNA: 9233-1 Ursprüngliche Fassung vom: 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 457) Inkrafttreten am: 1. Oktober 1934 Letzte Neufassung vom: 16. November 1970
(BGBl. I S. 1565,
ber. 1971 I S. 38)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. März 1971 Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 26. März 2009
(BGBl. I S. 734)Inkrafttreten der
letzten Änderung:9. April 2009
(Art. 4 vom 26. März 2009)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16. November 1970; BGBl. I 1970, S. 1565) im Aufgabenbereich des Bundesministers für Verkehr erlassen wurde. Änderungen an der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung werden die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr klassifiziert. Leitgedanke ist das gegenseitige Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind wie nachfolgend die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).
Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36 – 43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.
Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der so genannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.
Da die StVO eine Verhaltensvorschrift ist, gilt sie ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer, solange sie sich im öffentlichen Verkehrsraum in Deutschland befinden. Die Teilnahme von ausländischen Fahrzeugen und Fahrern ist auch von der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) betroffen.
Die Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Besondere Bestimmungen
§ 50 der StVO besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten ist. Mit einer Ausnahmegenehmigung allerdings wurde im Januar 2007 das erste Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor auf der Insel in Betrieb genommen.
§ 35 StVO führt alle Organisationen auf, die in bestimmten Fällen von der StVO befreit sind: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst. Diese Organisationen dürfen auf deutschen Straßen mit Sonderrechten fahren. Des Weiteren gehören auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes dazu, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Siehe auch
- Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in anderen Ländern
- Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland
Literatur
- Roland Schurig: StVO - Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-StVO. 12. Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn 2006, ISBN 978-3-7812-1641-9.
- Marco Breuer: Der Deutsche, das Auto und der Straßenverkehr. 1.Auflage.Engelsdorfer Verlag 2008, ISB: 3-86703-794-9.
Weblinks
- Straßenverkehrs-Ordnung (PDF)
- Straßenverkehrs-Ordnung (HTML)
- Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (HTML)
- Katalog der Verkehrszeichen in Deutschland (HTML)
- Bußgeldrechner für Geschwindigkeitsverstöße
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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