Staatsoberhaupt (Schweden)

Staatsoberhaupt (Schweden)
Wappen des Königreichs Schweden

Der König von Schweden ist das monarchische Staatsoberhaupt Schwedens. Das Amt bekleidet seit 15. September 1973 König Karl XVI. Gustav.

Inhaltsverzeichnis

Stellung im Organisationsgefüge

Hauptartikel Politisches System Schwedens

Schweden ist eine parlamentarische Monarchie. Reale Machtbefugnisse sind dem König nicht eingeräumt. Vielmehr liegt die Legislative, das Haushaltsrecht sowie die Kontrolle der Regierung und Verwaltung beim Reichstag, die Exekutive bei der Regierung, den Verwaltungsbehörden und den kommunalen Körperschaften sowie die Judikative bei den Gerichten.

Die Stellung des Königs im verfassungsrechtlichen Organisationsgefüge ist vor allem im hauptsächlichen Staatsorganisationsgesetz Regeringsformen von 1974 geregelt. Einschlägige Bestimmungen sind:[1]

Kapitel 1 – Grundlagen der Staatsorganisation
§ 5 Monarchische Staatsform, Thronfolge
Der König oder die Königin, der oder die nach dem Thronfolgegesetz den schwedischen Thron innehat, ist Staatsoberhaupt des Reichs.
Die Vorschriften der Verfassung über den König finden, wenn eine Königin Staatsoberhaupt ist, auf diese anwendbar.

Kapitel 5 – Das Staatsoberhaupt
§ 1 Beziehungen zur Regierung
Das Staatsoberhaupt wird vom Ministerpräsidenten über die Angelegenheiten des Reiches unterrichtet. Erforderlichenfalls tritt die Regierung im Rat unter dem Vorsitz des Staatsoberhaupts zusammen.

§ 2 Amtsvoraussetzungen, Inkompatibilitäten, Auslandsreisen
Das Staatsoberhaupt muss schwedischer Staatsbürger sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Er darf nicht zugleich Minister oder Präsident des Reichstags oder Abgeordneter des Reichstags sein.
Das Staatsoberhaupt hat sich vor seinen Auslandsreisen ins Benehmen mit dem Ministerpräsidenten zu setzen.

§ 3 Stellvertretung durch zeitweiligen Reichsverweser
Ist der König durch Krankheit, Auslandsreise oder aus anderen Gründen an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert, erfüllt nach der geltenden Thronfolge ein Mitglied des Königshauses, das nicht verhindert ist, an seine Stelle, um als zeitweiliger Reichsverweser die Aufgaben des Staatsoberhaupts.

§ 4 Reichsverweser bei Vakanz und Minderjährigkeit des Thronfolgers
Wenn das Königshaus erlischt, bestellt der Reichstag einen Reichsverweser, der die Aufgaben des Staatsoberhaupts. Zugleich bestellt der Reichstag einen stellvertretenden Reichsverweser.
Dasselbe gilt, wenn der König stirbt oder abdankt und der Thronfolger noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

§ 5 Amtsverlust
Wenn der König während sechs Monaten ununterbrochen an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert ist oder hat er ihre Erfüllung versäumt, hat die Regierung dies dem Reichstag anzuzeigen. Der Reichstag entscheidet, ob der König als abgedankt zu erachten ist.

§ 6 Vorläufiger Reichsverweser bei Vakanz und zeitweiliger Verhinderung
Wenn niemand für das Amt zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen nach § 3 oder 4 erfüllt, kann der Reichstag aufgrund einer Verordnung der Regierung eine andere Person als vorläufigen Reichsverweser bestellen.
Der Präsident des Reichstages oder in Falle dessen Verhinderung der Vizepräsident des Reichstages dient aufgrund einer Verordnung der Regierung als vorläufiger Reichsverweser, wenn hierzu keine andere Person im Stande ist.

§ 7 Indemnität
Der König darf wegen seiner Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Reichsverweser darf für seine Handlungen als Staatsoberhaupt nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Thronfolge

Hauptartikel Thronfolge (Schweden)

Das Amt des Königs ist erblich. Die Thronfolge ist im Thronfolgegesetz (Successionsordningen, SO) von 1810 geregelt, wobei die gleichberechtigte weibliche Erbfolge durch Revision dieses Gesetzes 1979 eingeführt wurde.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Text ins Deutsche übersetzt aus Wikisource [1], kursive Überschriften nicht amtlich

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