Stadtammann

Stadtammann

Ein Gemeindepräsident (auch Gemeindeammann, Stadtpräsident oder Stadtammann genannt) ist das von den Stimmbürgern einer Gemeinde gewählte Oberhaupt einer schweizerischen politischen Gemeinde.

Inhaltsverzeichnis

Verschiedene Bezeichnungen für dasselbe Amt

In den Kantonen Aargau und Thurgau ist noch die althergebrachte Bezeichnung Gemeindeammann und Stadtammann in Gebrauch. Letztere auch im Kanton Freiburg und bis 1992 auch im Kanton Solothurn sowie bis 2002 im Kanton St. Gallen. In Engelberg heisst der Gemeindepräsident Talammann. Im Kanton Graubünden sind verschiedene Bezeichnungen gebräuchlich.

In den französischsprachigen Gegenden des Kantons Freiburg und im Kanton Waadt nennt man ihn syndic, in den französischsprachigen Gebieten des Kantons Bern, im Kanton Jura und im Kanton Genf Maire und im Kanton Tessin schliesslich sindaco.

Im Kanton Appenzell Innerrhoden trägt der Präsident den Titel Bezirkshauptmann, da dort Bezirke die unterste Verwaltungseinheit sind - entsprechend den politischen Gemeinden.

Im Kanton Zürich ist der Stadt- bzw. der Gemeindeammann nicht mit dem Stadt- bzw. Gemeindepräsidenten identisch. Vielmehr ist er im Wesentlichen Vollstreckungsbeamter, weshalb er immer auch Betreibungsbeamter ist.

Geschichte

Das Amt des Gemeindepräsidenten entstand mit Festigung der Gemeindeautonomie im Hochmittelalter. Der oberste Amtsträger war der Ammann, in den Städten der Schultheiss, in manchen Fällen auch ein Vogt oder Meier. Dieser Funktionsinhaber wurde je nach politischem System (Stadtregime oder Landkanton) von den städtischen Machtträgern eingesetzt oder von den Landleuten gewählt. Die Helvetische Republik strukturierte das Gemeindewesens nach französischem Vorbild vollständig um und führte den neuen Begriff des Präsidenten ein. Diese Neuorganisation wurde nach dem Ende der Helvetik ab 1803 teilweise wieder rückgängig gemacht. Sie wurde jedoch von den 1803 neu gegründeten Kantonen Aargau, Thurgau, St. Gallen, Waadt und Tessin weitergeführt. Nach den liberalen Staatsumwälzungen der 1830er Jahre setzte sich zunehmend das Prinzip der demokratischen Wahl des Gemeindeoberhaupts durch.

Die Schweizer Bundesverfassung schreibt diese Art der Wahl zwar nicht vor. Trotzdem hat sich das System eines exekutiven Rates (Kollegialbehörde, die in kleinen Gemeinden Gemeinderat genannt wird) mit einem Gemeindepräsidenten an der Spitze durchgesetzt. Als Ausnahme ist der Kanton Genf zu nennen. In kleinen Gemeinden unter 3000 Einwohnern ist der Maire alleiniges Exekutivorgan, es gibt also keinen Gemeinderat.

Funktionen und Aufgaben

Der Gemeindepräsident trägt die Verantwortung für die Leitung seiner Kollegialbehörde, ist also Chef der Exekutive. Ihm obliegt weiter der Vollzug der übergeordneten Gesetzgebung von Bund und Kantonen, wo dieser den Gemeinden zufällt, sowie aller von der Gemeinde erlassenen Reglemente. Weiter fungiert der Gemeindepräsident in kleineren Gemeinden in der Regel als Vorsitzender der Gemeindeversammlung, des obersten Legislativorgans einer politischen Gemeinde.

Die Wahl des Gemeindepräsidenten erfolgt entweder durch Urnenwahl bzw. Wahl in der Gemeindeversammlung oder indirekt durch das Gemeindeparlament. Die Amtszeit variiert zwischen zwei und vier Jahren. Keine Regel ohne Ausnahme: im Kanton Freiburg konstituiert sich der vom Volk gewählte Gemeinderat selbst, wählt also auch den Gemeindepräsidenten.

Der Gemeindepräsident hat oft eine starke Machtposition, da er sowohl dem Gemeinderat vorsteht, wie auch die Leitung der Gemeindeversammlung und der Verwaltung innehat. Die Komplexität und zunehmende Aufgabenvielfalt moderner Gemeinden verlangt grosses fachliches Wissen, zeitliches Engagement und persönlichen Einsatz, was oft nicht mehr von einem Milizpräsidenten geleistet werden kann. Es besteht daher die Tendenz zum Vollamt; Gemeindepräsident wird vermehrt zu einem Beruf.

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