Stapelpflicht

Stapelpflicht

Das Stapelrecht oder auch Niederlagsrecht (lat. Ius emporii, eigentlich „Marktrecht“ im Sinne von „Verkaufsrecht“) war im Mittelalter das Recht einer Stadt, von durchziehenden Kaufleuten zu verlangen, dass sie ihre Waren in der Stadt für einen bestimmten Zeitraum abluden, „stapelten“ und anboten. Teilweise konnten sich Händler durch Zahlung eines Stapelgeldes von der Stapelpflicht befreien. Zusammen mit dem Stapelrecht hatten die Städte meist ein Umschlagsrecht.

Für die Kaufleute kam erschwerend hinzu, dass die betreffenden Städte nicht umfahren werden konnten und so den Handelsverkehr auch in größerem Umkreis an sich zogen. So erhielt Leipzig 1507 das Meilenprivileg von Kaiser Maximilian I. und konnte sein Stapelrecht auf 15 Meilen (ca. 24,14 km) um die Stadt ausdehnen.

Die Stadt Köln hatte ein Stapelrecht, nach dem alle Waren - insbesondere die auf dem Rhein transportierten - drei Tage den Kölner Bürgern zum Verkauf angeboten werden mussten. Diese Regelung verschaffte den Kölner Bürgern einen bedeutenden Reichtum. Aber auch viele andere Städte hatten dieses Recht, unter ihnen Wien, Berlin, Magdeburg, Erfurt, Mainz, Frankfurt am Main, Frankfurt (Oder), Heilbronn, Hann. Münden, Neuss, die Hansestädte Bremen, Lübeck, Hamburg und viele mehr.

Vor allem verderblichen Waren wie Milchprodukten, Fleischwaren, Fisch sowie dem Fernhandel setzte diese Auflage eine große Handelserschwernis entgegen.

Der Ursprung des Rechts liegt wahrscheinlich bei Karl dem Großen. Endgültig abgeschafft wurde das Recht - in Folge von Beschlüssen des Wiener Kongress von 1815 - durch die Mainzer Akte (1831) und die Einrichtung des Deutscher Zollvereins (1834).

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