Stattgebung

Stattgebung

Einem Rechtsbehelf (in Österreich: einer Anfechtung) gegen eine staatliche Maßnahme wird stattgegeben, wenn der Rechtsbehelf zulässig und begründet ist. Das Gegenteil sind die Verwerfung und die Zurückweisung oder Abweisung.

Ein Rechtsbehelf wird ohne Entscheidung in der Sache verworfen (in Österreich: zurückgewiesen), wenn er unzulässig ist. Zulässige, aber unbegründete Rechtsbehelfe werden zurückgewiesen (in Österreich: abgewiesen).

Die Entscheidung über Stattgabe oder Nichtstattgabe obliegt der Instanz, die den Fall zu behandeln hat.

Österreich

Eine Verwerfung offensichtlich unbegründeter Berufungen und Revisionen (ehem. § 6 dRGBl. I S 333/1942) wurde in Österreich mit der 3. Vereinfachungsverordnung BGBl. I Nr. 191/1999 mit Anfang 2000 abgeschafft, weil vor 1946 als Rechtsnorm etabliert. Eine offensichtliche Nichtzulässigkeit gibt es in Österreich seither nicht mehr. (vergl. A limine)

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
Österreichlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Österreich dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”