- Steuerbehörde
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Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung sind nach § 6 Abs. 2 AO die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörden,
- Rechenzentren als Landesoberbehörden,
- die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden, bzw. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
- die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen ( Zollämter, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
- Familienkassen,
- die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
- die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
Finanzbehörde im Sinne einer traditionellen Bezeichnung (Name) ist
- die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die dort als Finanzministerium fungiert.
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