Steuerbescheinigung

Steuerbescheinigung

Eine Steuerbescheinigung wird gemäß deutschem Steuerrecht vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle (Bank oder Sparkasse) für den Gläubiger ausgestellt, falls von diesem Kreditinstitut bei der Gutschrift von Kapitalerträgen entweder Kapitalertrags-, und/oder Zinsabschlagsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten bzw. abgeführt worden sind. Die Steuerbescheinigung bezieht sich nicht auf die ggf. zu zahlenden Steuern (im Gegensatz zur Jahresbescheinigung), sondern ist ein Nachweis für bereits gezahlte Steuern. Diese werden auf den mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuerbetrag angerechnet (§ 36 Absatz 1 Einkommensteuergesetz).

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge im Jahre 2009 ist die Ausstellung und Vorlage einer Steuerbescheinigung nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige seine sämtlichen Kapitalerträge durch das Finanzamt steuerlich veranlagen lassen möchte. Auf Antrag bei der Steuererklärung werden dann seine Kapitalerträge mit dem restlichen Einkommen dh. nach dem persönlichen Steuersatz versteuert. Dies ist für Personen mit einem Steuersatz von unter 25% (Abgeltungssteuersatz) sinnvoll. In diesem Fall ist dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorzulegen, eine Erträgnisaufstellung ist nicht ausreichend. Die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge wird vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle (Bank oder Sparkasse) in der Regel nur noch auf Antrag des Gläubigers ausgestellt.

Wird ein derartiger Antrag gestellt, ist die Ausstellung einer Steuerbescheinigung jedoch verpflichtend auch in den Fällen, in denen kein Steuerabzug durch das Kreditinstitut vorgenommen wurde (§ 45a Absatz 2-4).[1] Dies liegt darin begründet, dass die Steuerbescheinigung die Besteuerungsgrundlagen enthält, zu denen (unter anderem auch, aber nicht ausschließlich) bereits abgeführte Steuerbeträge gehören.

Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer erfolgte die Erstellung der Steuerbescheinigung entweder automatisch oder auf Antrag des Kunden[2], in der Regel einmal jährlich in Form einer Jahressteuerbescheinigung. Einige Banken verschickten auch Einzelsteuerbescheinigungen pro Zinsertrag und erstellten eine Jahressteuerbescheinigung nur auf Anfrage.

Einzelnachweise

  1. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2009 - IV C 1 - S 2401/08/10001 (PDF; 0,1 MB): Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs
  2. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. November 2002 - IV C 1 - S 2401 - 22/02: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 7a, 7b, 8 sowie Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben auszustellen.
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