Stockdividende

Stockdividende

Gratisaktien sind Aktien, die bei nominellen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben werden; von der wirtschaftlich Wirkung entspricht die Ausgabe von Gratisaktien einem Aktiensplit.

Synonyme sind Berichtigungsaktie, Zusatzaktie oder Stockdividende. Auch der Begriff Bonusaktie wird teilweise synonym verwendet, auch wenn diese nach deutschem Steuerrecht zum Teil unterschiedlich behandelt werden.

Inhaltsverzeichnis

Berichtigungsaktien

Die Ausgabe von Berichtigungsaktien wird meist damit begründet, dass die Aktie durch eine kleinere Stückelung und den entsprechend niedrigeren Kurs – ähnlich einem Aktiensplit – besser handelbar sei.

Bilanzielle Wirkung

Berichtigungsaktien werden den bisherigen Aktionären zugeteilt, wenn sich das gezeichnete Kapital einer Aktiengesellschaft durch Umwandlung von Rücklagen erhöht. Diese Transaktion ist neutral in Bezug auf die Höhe des Eigenkapitals sowie auf die Unternehmensanteile der einzelnen Aktionäre und deren Wert. Rechtsgrundlage für die Ausgabe von Berechtigungsaktien ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 207–220 AktG.

Wirkung auf den Börsenkurs

Durch die Erhöhung der Aktienanzahl sinkt der Kurs der Aktie. Die erste Notierung des neuen Kurses wird zur Kenntlichmachung mit „ex Berichtigungsaktie“ oder kurz „ex BA“ gekennzeichnet. Erhöht sich beispielsweise das gezeichnete Kapital um 20 %, so erhalten die bisherigen Aktionäre für jeweils 5 Aktien eine zusätzliche Aktie. Gleichzeitig verringert sich der Aktienkurs um ein Sechstel.

Aktientechnische Durchführung

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln muss von der Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss wird dann in der Regel nach Eintragung in das Handelsregister im Laufe des zweiten Geschäftshalbjahres umgesetzt. Die neuen Aktien sind in der Regel voll dividenden- bzw. gewinnberechtigt und werden damit den bisherigen Aktien gleichgestellt. Bei sofortiger voller Gewinnberechtigung erhalten die Bonusaktien die gleiche Wertpapierkennnummer – WKN bzw. ISIN. Wird nur eine anteilige Gewinnberechtigung gewährt, gelten die Bonusaktien als junge Aktien und erhalten eine abweichende Wertpapierkennnummer und werden an der Börse während des Geschäftsjahres gesondert notiert. Nach Ablauf des Geschäftsjahres fällt diese Unterscheidung fort.

Wenn die Aktienzahl im Depot eines Aktionärs kein ganzes Vielfaches des Umrechnungsverhältnisses ist, wird der Restbetrag in Form von Aktienteilrechten verbucht und üblicherweise auf die dritte Stelle nach dem Komma gerundet. So werden zum Beispiel aus 50 Aktien nach der Ausgabe von Berichtigungsaktien im Verhältnis 7:8 57,143 Aktien, das heißt 57 ganze Aktien und ein Teilrecht auf 0,143 Aktien. Der Aktionär kann sein depotführendes Kreditinstitut anweisen, die 0,143 Teilrechte zu verkaufen oder 0,857 Teilrechte zuzukaufen, um wieder auf eine ganze Stückzahl zu kommen. Ohne Weisung werden die Teilrechte nach Ablauf einer Frist von einigen Wochen bestens verkauft.

Steuerliche Behandlung in Deutschland

Die Berechtigungsaktie ist (entgegen den gezahlten Dividenden) nicht einkommenssteuerpflichtig. Besonderheiten ergeben sich bei der Ermittlung der steuerlichen privaten Veräußerungserlöse. Bezüglich der Spekulationsfrist gelten die Berechtigungsaktien als zum Zeitpunkt des Kaufs der ursprünglichen Aktien erworben. Es beginnt also keine neue Spekulationsfrist. Bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr), wird jedoch der Kaufpreis der neuen und alten Aktien im Umtauschverhältnis reduziert. Im obigen Beispiel (Verhältnis 1 zu 5) würde sich bei einem Kauf zu 120 Euro ein (steuerlicher) Kaufpreis von 100 Euro ergeben. Verkauft der Aktionär daher innerhalb der Spekulationsfrist zu 130 Euro, so würde der steuerpflichtige Gewinn pro Stück sich auf 30 Euro belaufen.

Bonusaktien

Eine andere Variante von Gratisaktien sind Bonusaktien. Dies sind Anteile, die von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und die nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen. Dies war z. B. beim Börsengang der Deutschen Telekom (damals Treueaktien genannt) der Fall.

Als Anreiz für Privatanleger, diese Papiere nach dem Erstemissionstag zu halten, wurde für die emittierten Aktien des ersten Börsengang aus 1996 nach Ablauf einer Haltefrist von 3 Jahren eine Bonusaktie für je 10 gehaltene T-Aktien gewährt. Auch bei den beiden folgenden Emissionen in den Jahren 1999 und 2000 wurden nach einer Haltefrist von einem Jahr Treueaktien ausgegeben. Die Anzahl der bezugsfähigen Treueaktien aus dem ersten Börsengang wurde auf 30 Stück pro Person limitiert, bei den nachfolgenden beiden Börsengängen gab es keine Begrenzung.

Steuerliche Behandlung in Deutschland

Diese Bonusaktien sind nach deutschem Steuerrecht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetztes als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung zu versteuern gewesen. Maßgebend für die Ermittlung der Einkünfte ist nach der Verwaltungsauffassung der niedrigste Kurswert der T-Aktien, der am Tag der Depoteinbuchung der Treueaktien an einer Aktienbörse gehandelt worden ist, vgl. OFD Koblenz vom 17. Juni 2005 – S 2252/2256 A. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurden die Bonusaktien der ersten Tranche nicht der Besteuerung unterworfen, obwohl steuerpflichtige Einkünfte vorlagen, vgl. BMF vom 10. Dezember 1999, BStBl. I 1999, S. 1129.

Einkommenssteuerlich gelten diese Bonusaktien in Deutschland als zum Zeitpunkt der Ausgabe der Bonusaktien erworben, für den entsprechendene Anteil beginnt die Spekulationsfrist mit der Depotgutschrift zu laufen. (vgl. BMF vom 25. Oktober 2004, BStBl. I 2004, 1034)

Siehe auch

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