- Straßenrecht
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Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an den Straßen (auch den Wasserstraßen), Wegen und Plätzen der Allgemeinheit.
Die straßen- und wegerechtliche Widmung geschieht durch einen Hoheitsakt der zuständigen Behörde. Rahmengesetze hierfür sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Straßengesetze der Länder (z. B. StrG-BW). Das FStrG gilt für alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Öffentliche Wege niederer Klassen werden durch die Landesstraßen- oder -wegegesetze gewidmet. In Bayern gilt beispielsweise das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Nach dem Straßen- und Wegerecht werden Straßen regelmäßig dem Gemeingebrauch gewidmet (siehe Verkehrsgrund). Hierbei wird regelmäßig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Mit dem Gemeingebrauch ist jedermann berechtigt, die Straßen im Rahmen der Widmung zu nutzen. Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern. Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
Das Wegerecht der Wasserstraßen umfasst im wesentlichen die strompolizeilichen Regelungen. Dort, wo es sich um Grenzflüsse handelt, ist das Wegerecht teilweise völkerrechtlichen Regimen unterworfen.
Das Straßenverkehrsrecht hingegen dient der Regelung innerhalb der Nutzung einer Straße, eines Weges oder eines Platzes. Es soll innerhalb des Straßenverkehrs Gefahren abwehren und zugleich für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sorgen.
Siehe auch
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