Streichholzmonopol

Streichholzmonopol
Haushaltsware 3 Pf

Das Zündwarenmonopol in Deutschland geht zurück auf das 1930 durch den Reichstag erlassene Zündwarenmonopolgesetz. Aufgrund dieses Gesetzes durften Zündhölzer im Deutschen Reich und in der Folge auch in der Bundesrepublik Deutschland nur von der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft vertrieben werden. Die Markennamen waren Welthölzer und Haushaltsware. Den deutschen Herstellern wurden bei der Einrichtung des Monopols Produktionskontingente zugeteilt; Exporte oder die Neugründung von Unternehmen waren nicht erlaubt. Das Monopolgesetz entstand auf Betreiben des schwedischen Industriellen Ivar Kreuger, der an Deutschland, wie auch an 16 andere Länder, im Austausch dafür hohe Kredite zu günstigen Bedingungen vergab.

Das Deutsche Reich war damals geschwächt durch die Weltwirtschaftskrise und die Reparationszahlungen aufgrund des verlorenen Ersten Weltkrieges. Die Reichsregierung einigte sich mit Kreuger schließlich auf eine Anleihe in Höhe von 500 Millionen Reichsmark; die Laufzeit war 53 Jahre, also bis 1983. Der Zinssatz betrug 6 %. Das Gesetz wurde am 29. Januar 1930 durch den Reichstag erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte Kreuger durch Dumpingmethoden für seine Zündhölzer einen Marktanteil von etwa 65 % erreicht. Eine weitere Steigerung schien allerdings aufgrund der Konkurrenz durch russische Billigzündhölzer ohne Monopolstellung kaum möglich. Aufgrund ihrer Identität mit dem Deutschen Reich übernahm die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg auch das Zündwarenmonopol. Die Reichsanleihe wurde komplett zurückgezahlt und das Zündwarenmonopol erst zum vorgesehenen Termin (15. Januar 1983) aufgehoben. Daraufhin fielen die Preise um ein Drittel.

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