Stuprum

Stuprum

Als Vergewaltigung werden bestimmte strafbare sexuelle Übergriffe bezeichnet, denen Personen gegen ihren Willen ausgesetzt sind.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Aspekte

Nahezu alle gegenwärtigen Gesellschaften kennen einen Straftatbestand der Vergewaltigung und ächten diese als eine der schwersten Straftaten. Eine einheitliche Definition dieses Rechtsbegriffs gibt es nicht. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe oder mit Gegnern (etwa im Krieg) oder Außenseitern (Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird nicht überall als strafwürdiges Verbrechen angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen zudem eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung oder zwangsweiser Scheidung äußert. Selbst Tötungen aufgrund richterlicher Todesurteile oder durch Lynchjustiz sind in Ländern mit islamischer Rechtsprechung (Schari'a) vorgekommen.[1]

Rechtslage in Deutschland

Strafrecht in Deutschland

Von Vergewaltigung (synonym: Stuprum, veraltet: Notzucht) spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper (orale Penetration oder andere sexuelle Handlungen) verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Danach wird beispielsweise auch der gewaltsame erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den Penis des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert.

Die Nötigung mit den bei der Vergewaltigung beschriebenen Mittel zu sonstigen sexuellen Handlungen (einfache sexuelle Handlungen) ist als sexuelle Nötigung strafbar.

Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers. Abwehrhandlungen des Opfers sind für das Vorliegen einer Vergewaltigung nicht zwingend erforderlich. Die für die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung erforderliche Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet der Täter jedoch nicht an, wenn das Opfer mit den sexuellen Handlungen zwar nicht einverstanden ist, er jedoch weder geleisteten noch von ihm erwarteten Widerstand seines Opfers mit einiger körperlicher Kraftentfaltung überwindet beziehungsweise verhindert. In diesen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nur dann in Betracht, wenn der Täter dem Opfer entweder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder dessen schutzlose Lage ausnutzt (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 fasste die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen als Straftaten gegen die Sittlichkeit auf. Durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1974 wurde das Schutzgut der Norm von der Sittenordnung auf die sexuelle Selbstbestimmung umgestellt. Nicht mehr unsittliches Verhalten, sondern Bestimmung zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Betroffenen stand nunmehr im Mittelpunkt. Die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen wurden damit zu besonderen Fällen der Nötigung (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung).

1943 wurden auch unzüchtige Handlungen an Personen unter 21 Jahren unter Strafe gestellt.

1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der sexuellen Nötigung (§ 176 StGB a. F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außerehelichen) Beischlafs erweitert. Noch unter der Kohl-Regierung verabschiedet, blieb die Vergewaltigung in der Ehe bis 2004 lediglich Antragsdelikt. Dies wurde vom CDU-Rechtssprecher Norbert Geis damit begründet, dass dem Schutz der Ehe eine besondere Bedeutung zukäme. Unter der rot-grünen Regierung setzte sich schließlich die These durch, dass eine Rücknahmemöglichkeit der Anzeige die Erpressbarkeit des mutmaßlichen Opfers durch den Ehepartner erhöht. Seitdem ist Vergewaltigung in der Ehe ein Delikt, das von Amts wegen verfolgt wird.

Damit ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung (vgl. Regelbeispiel). Hat der Täter (erniedrigende) sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen oder an sich von ihm vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper (des Täters oder des Opfers) verbunden waren, lautet der Urteilstenor auf Verurteilung wegen Vergewaltigung.

Der Strafrahmen sieht (regelmäßig) Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren vor. Verwirklicht der Täter im Rahmen der Vergewaltigung (oder der sexuellen Nötigung) gemäß § 177 StGB den Tatbestand der Qualifikation des Absatzes 3 (Mindeststrafe drei Jahre), lautet der Urteilstenor auf schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung), im Fall des Absatzes 4 auf besonders schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung) (Mindeststrafe fünf Jahre). Die (höchstrichterliche) Rechtsprechung sieht auch in der Erzwingung des ehelichen Beischlafs selbst nach mehrjähriger Geschlechtsgemeinschaft der Beteiligten keinen Anlass, von der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB (2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) abzusehen und den Strafrahmen des Absatzes 1 (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) oder des Absatzes 5 (minder schwerer Fall, Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate bzw. 1 Jahr) zu Grunde zu legen.

Da die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, lässt sich aus § 78 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderjährigen Opfern beginnt diese Frist jedoch erst mit der erlangten Volljährigkeit zu laufen.

Bürgerliches Recht in Deutschland

Bis zum 2. Schadensrechtsänderungsgesetz von 2002 konnte nur eine „Frauensperson“ Schmerzensgeld verlangen, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen wurde oder die durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wurde (§ 847 Abs. 2 BGB a. F.). Seit 2002 hat jedermann, der in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Durch die Reform von 2002 wurde also der Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten unabhängig vom Geschlecht gefasst und an dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ausgerichtet. Das Opfer kann seine Ansprüche gegen den Täter, insbesondere den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auch im Strafverfahren geltend machen (Adhäsionsverfahren).

Rechtslage in der Schweiz

Artikel 190 Abs. 1 StGB lautet: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Als Vergewaltigung gilt also ausschliesslich die vaginale Penetration. Alle anderen sexuellen Übergriffe sind sexuelle Nötigungen nach Artikel 189. Insbesondere ist auch die erzwungene anale Penetration nach dem Schweizer Strafrecht keine Vergewaltigung, sondern eine sexuelle Nötigung. Diese Sonderstellung des vaginalen Verkehrs hat historische Wurzeln. In der heutigen Praxis ist sie irrelevant, da sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit der gleichen Maximalstrafe bedroht sind. Lediglich die Minimalstrafe ist bei der sexuellen Nötigung geringer (Geldstrafe ohne explizite Untergrenze), weil auch schon geringfügige Übergriffe (erzwungener Kuss, Begrapschen) als sexuelle Nötigungen gewertet werden.

Eine notwendige Voraussetzung für den Tatbestand ist die Anwendung von Nötigungsmitteln. Das Opfer muss sich also für den Täter erkennbar wehren und der Täter muss diesen Widerstand überwinden. Dabei dürfen aber an das Ausmass des Widerstands keine zu grossen Anforderungen gestellt werden. Während früher nur körperliche Gewalt als Nötigungsmittel galt, anerkennt der aktuelle Gesetzestext ausdrücklich auch den psychischen Druck. Schwierig zu Beurteilen ist der Fall, wo das Opfer wegen der Aussichtslosigkeit der Situation von Anfang an auf Widerstand verzichtet. Der Täter muss auf jeden Fall erkennen können, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers stattfinden. Falls das Opfer von vorneherein zum Widerstand gar nicht fähig ist, scheidet Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung aus, in diesem Fall kommt nur die Schändung nach Art. 191 in Frage, welche ebenfalls mit der gleichen Maximalstrafe bedroht ist.

Bis 1992 war die Vergewaltigung auf den erzwungenen Geschlechtsverkehr ausserhalb der Ehe beschränkt, eine Vergewaltigung in der Ehe gab es schon rein begrifflich nicht. Zwischen 1992 und 2004(?) war die Vergewaltigung in der Ehe ein Antragsdelikt. Seit 2004(?) ist auch die Vergewaltigung unter Ehepartnern ein Offizialdelikt.

Die Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe eine Antrags- oder ein Offizialdelikt sein soll, wurde und wird kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite steht die Überzeugung, dass es dem Schutz der Ehe dient, wenn den Ehepartnern die Möglichkeit des Verzeihens offen gehalten wird. Auf der anderen Seite steht die Überzeugung, dass Gewaltdelikte nie eine Privatsache sind. Ausserdem zeigte die Erfahrung, dass viele Frauen ihren Strafantrag wieder zurückzogen, wobei oft der Verdacht bestand, dass dieser Rückzug unter Druck erfolgt war.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Vergewaltigung im § 201 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand erfasst die Nötigung zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn die Nötigung mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen wird. Die Strafdrohung für das Strafdelikt ist mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre.

Sollte die Straftat eine schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft oder für die vergewaltigte Person längere Zeit hindurch einen qualvollen Zustand zur Folge haben, erhöht sich der Strafrahmen auf fünf bis zu fünfzehn Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod des Opfers zur Folge, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Bis Ende April 2004 war die Vergewaltigung in Österreich in der Ehe oder einer außerehelichen Lebensgemeinschaft in bestimmten Fällen nur auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Seit 1. Jänner 2004 handelt es sich beim § 201 StGB dank einer Gesetzesänderung um ein Offizialdelikt, sodass jegliche Vergewaltigung uneingeschränkt von den Sicherheitsbehörden verfolgbar ist.

Neben dem Straftatbestand der Vergewaltigung gibt es ergänzend den § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung. Er kommt nur zur Anwendung, sofern der Täter nicht bereits nach § 201 StGB zu bestrafen ist. Das Delikt erfasst Nötigungen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Der § 202 StGB geht wesentlich weiter als der Tatbestand der Vergewaltigung, da aufgrund der Formulierung geschlechtliche Handlung wesentlich mehr Handlungen erfasst werden. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und enthält die gleichen straferhöhenden Qualifikationen wie der Tatbestand des § 201 StGB.

Rechtslage in anderen Ländern

Saudi-Arabien

In Saudi-Arabien gilt die Vergewaltigung als schwere Straftat und kann im Höchstfall mit der Todesstrafe geahndet werden. Dies war seit 1980 bisher (Stand Mai 2008) 163 Mal der Fall.[2] Täter, die zur Zeit der Vergewaltigung verheiratet sind, werden laut Gesetz hingerichtet, Täter, die zur Tatzeit ledig sind, werden mit einem oder mehreren Jahren Haft und 100 Peitschenhieben bestraft.[3] Bei einer Vergewaltigung mit mehreren Tätern werden nicht selten alle Täter hingerichtet, egal ob sie aktiv beteiligt waren oder nicht.[4] Auch Jugendliche können wegen einer Vergewaltigung hingerichtet werden.[5] Frauen ist es erlaubt, sich gegen einen Mann, der sie vergewaltigen will, auch unter Einsatz von Waffen zu verteidigen.[6]

Gelingt es der Frau nicht, die Vergewaltigung vor Gericht rechtsgenüglich nachzuweisen, so wird sie umgekehrt wegen Falschbeschuldigung bestraft. Die Falschanschuldigung wird automatisch angenommen, wenn der Beweis misslingt. (Im Unterschied zum europäischen Recht, wo die Falschbeschuldigung zuerst bewiesen werden muss, wobei dann auch wieder die Unschuldsvermutung gilt. Dies kommt z.B. dann zum Tragen, wenn der Beschuldigte im Zweifel von der Vergewaltigung freigesprochen wird, was dann umgekehrt bedeutet, dass die Anschuldigung im Zweifel eben auch richtig sein könnte.) Doch auch wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat, kann das Opfer dennoch ebenfalls bestraft werden, da einer Vergewaltigung im Allgemeinen ein Kontakt zwischen dem Mann und der Frau vorausgeht, was nach saudischem Recht verboten ist. So wurde Ende 2007 ein Vergewaltigungsopfer zu 90 Peitschenhieben verurteilt, weil es sich mit seinen Vergewaltigern vor der Tat mehrmals getroffen und uneheliche Beziehungen mit diesen unterhalten hatte. Das Opfer wurde später von König Saud begnadigt. Die Täter wurden zu Haftstrafen verurteilt. Der aus der schiitischen Stadt Qatif gemeldete Fall wurde in der Folge für antischiitische Propaganda instrumentalisiert.[7][8]

Folgen für die Opfer

Zu den physischen Folgen der Vergewaltigung und der Gefahr, durch Geschlechtskrankheiten angesteckt oder ungewollt schwanger zu werden, kommt häufig eine langfristige psychische Schädigung des Opfers (psychisches Trauma).

Die Reaktion kann bis zu schweren Depressionen, Psychosen, Schuldgefühlen, Angstzuständen, Panikattacken und Suizidversuchen oder vollendetem Suizid reichen, jedoch ist die Schwere der Reaktionen sehr individuell und nicht bei allen Betroffenen gleichartig.


Laut einer Studie werden 50 Prozent aller Partnerschaften nach einer Vergewaltigung beendet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Partner der Täter ist, oder die Tat durch einen Fremden begangen wird.[9]

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Während einige Opfer auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurückfinden, gelingt es anderen langfristig nur durch eine Psychotherapie, die Vergewaltigung zu verarbeiten. Besonders bei sehr jungen, aber auch zahlreichen erwachsenen Opfern ist eine vollständige Heilung der psychischen Wunden auch durch Therapien nicht oder nur sehr schwer möglich. Daher ist es beim Umgang mit Betroffenen wichtig, offen für die individuellen Bedürfnisse zu sein, ohne durch Erwartung einer bestimmten Reaktion Druck aufzubauen.

Kriminologische Betrachtung

Entgegen der weit verbreiteten Wahrnehmung finden die meisten Vergewaltigungen im Bekannten- oder Verwandtenkreis statt, eine Vergewaltigung durch einen völlig Fremden ("der Mann hinter dem Baum") kommt äußerst selten vor. So kannten sich z.B. nach einer US-amerikanischen Studie von 2004 lediglich in zwei Prozent aller Fälle Opfer und Täter vor der Tat nicht.[10] Wenn man davon ausgeht, dass Vergewaltigungen unter Lebenspartnern oder nahen Freunden oft gar nicht angezeigt werden, so dürfte der tatsächliche Anteil von Vergewaltigungen durch völlig Fremde sogar noch geringer sein. Gemäß der gleichen Studie spielten in rund 2/3 aller Fälle Alkohol oder andere Drogen eine Rolle.

Ein Zusammenhang zwischen der Kleidung und dem Auftreten einer Person und ihrem relativen Risiko, vergewaltigt zu werden, konnte bisher statistisch nicht nachgewiesen werden.

Untersuchungsergebnisse zu Häufigkeit und Ablauf von Vergewaltigungen

Repräsentative Studien in den USA fanden, dass 15 bis 25 Prozent aller Frauen im Laufe ihres Lebens mindestens einmal vergewaltigt werden.[11][12] Laut deutscher Polizeistatistik kam es im Bundesgebiet im Jahr 2007 zu 7.511 gemeldeten Fällen von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, ein Rückgang um 7,5 % im Vergleich zum Vorjahr.[13] Darunter fallen laut Bericht „relativ beachtliche Versuchsanteile“ von 15 %. Damit kommen pro Jahr 11 gemeldete Fälle von Vergewaltigung auf 100.000 Einwohner.

Von der Zahl der gemeldeten Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung entfallen 7.334 auf sogenannte Mehrfachtäter. Unter Alkoholeinfluss standen laut Bericht 2.026 der Täter. Die Aufklärungsquote veränderte sich zwischen 2006 und 2007 nicht und blieb konstant bei 82,9 %.

Von 7.475 der Vergewaltigung Verdächtigen waren im Jahr 2004 98,8 % männlich und 1,2 % weiblich. Bei den männlichen Tatverdächtigen waren 10,5 % zwischen 14 und 18 Jahre alt, 9,6 % waren zwischen 18 und 21, weitere 12,2 % zwischen 21 und 25 und schließlich 65,3 % über 25 Jahre alt. Der Anteil deutscher Tatverdächtiger beträgt 69,4 %, dies ergibt einen relativ hohen Anteil an ausländischen Verdächtigen von 30,6 %, die im Vergleich zur Gesamtzahl von mutmaßlichen Straftaten durch Ausländer von 22,9 % gesehen werden muss. 67,1 % der Tatverdächtigen teilen sich mit ihrem Opfer eine Gemeinde, weitere 11,7 % noch den Landkreis und weitere 18,9 % das weitere Bundesland. Aus dem überregionalen Bundesgebiet entstammen 4,3 % und aus dem Ausland 0,9 % der Verdächtigen.

Vergewaltigungen im Krieg

In Konfliktfällen wie Kriegen oder Bürgerkriegen oder bei so genannten ethnischen Säuberungen sind weltweit häufig massenweise und systematische (vgl. Sexismus, Androkratie sowie Geschlechterordnung) Vergewaltigungen der Frauen von Kriegsgegnern zu konstatieren. Beispiele für solche Kriegsverbrechen von Männern sind Zwangsprostitution in Wehrmachtsbordellen, Lagerbordellen und japanischen Kriegsbordellen, die Vergewaltigungen von Nanking 1937 durch japanische Besatzungssoldaten während des Zweiten Weltkrieges oder auch die zahlreichen Vergewaltigungen in den eroberten Ostgebieten und in Deutschland Ende des Zweiten Weltkrieges. Beispiele in jüngerer Zeit sind die Jugoslawienkriege, der Kongokrieg[14] oder der Konflikt in Darfur, in dem die Dschandschawid systematische Vergewaltigungen begehen[15].

Mit dem Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda wurden 1998 Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Völkermordhandlungen definiert, wenn sie mit der Absicht erfolgen, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Im Februar 2001 fällte der Internationale Kriegsverbrechertribunal in Den Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wurde (siehe Foca-Fall). Im Juni 2008 verabschiedete der UNO-Sicherheitsrat die Resolution 1820, nach der sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten nun als Straftatbestand gilt. Der Rat weist darauf hin, dass "Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder als Bestandteil von Völkermord geahndet werden können".[16]

Vergewaltigung als Folter

Vergewaltigungen und alle Formen von sexueller Gewalt wurden und werden auch als Foltermethode eingesetzt.

Siehe auch: Folter in Chile

Gruppenvergewaltigung (engl. gang rape)

Hier wird in der Regel eine Frau oder eine kleine Gruppe von Frauen von einer größeren Gruppe von Männern vergewaltigt.

Vergewaltigung von Jungen und von Männern

Neben dem allgemein verbreiteten Bild von Frauen als Geschädigten existieren ebenso Vergewaltigungen von Jungen und Männern durch andere Männer oder Frauen. So wurden von den „Archives of Sexual Behavior“ im Jahr 2003 zwei Studien veröffentlicht, denen zufolge 25 % aller Männer bereits einmal unfreiwilligen Sex mit Frauen hatten. Eine männliche Opferschaft gilt als gesellschaftlich vergleichsweise wenig anerkannt, vergleichbar mit häuslicher Gewalt gegen Männer. Die möglichen Folgen einer Traumatisierung durch eine Fragmentierung der Persönlichkeit und die Zerstörung der psychischen Integrität sind bei Männern gleichsam vorhanden, und ein wesentlicher qualitativer Unterschied bei der Verarbeitung oder dem Ausmaß der psychischen Verletzungen ist zwischen den Geschlechtern nicht gegeben.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zum Beispiel: Spiegel Online: Iran will Vergewaltigungsopfer hinrichten. vom 14. Januar 2006; Human Rights Watch: Saudi Arabia. Rape Victim Punished for Speaking Out. Court Doubles Sentence for Victim, Bans Her Lawyer From the Case. vom 17. November 2007
  2. todesstrafe.de Deliktetabelle für das Königreich Saudi-Arabien
  3. Isl-QA: Jurisprudence and Islamic Rulings: 72238
  4. Fünf Saudis wegen Mord und Vergewaltigung eines Kindes enthauptet.
  5. Netzzeitung
  6. Isl-QA_Jurisprudence and Islamic Rulings > Felonies
  7. Saudi rape victim's husband blames judge for punishment. cnn.com
  8. New York Times
  9. http://www.defenceclub-gera.de/frauen/statistiken/index.html
  10. Abbey, A., BeShears, R., Clinton-Sherrod, A. M., & McAuslan, P. (2004). Psychology of Women Quarterly, 28, 323-332."Similarities and differences in women's sexual assault experiences based on tactics used by the perpetrator".
  11. Kilpatrick D.G.& Best C.L. (1990): Sexual assault victims: data from a random national probability sample. Presented at the 36th Annual Meeting of the Southeastern Psychological Association; Atlanta, Georgia.
  12. Petra Hildenbrandt (2003): Psychische und psychosomatische Folgen sexualisierter Gewalt und damit zusammenhängende Mängel in der gesundheitlichen Versorgung
  13. Bundeskriminalamt (2007): Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 - Bundesrepublik Deutschland. [1]
  14. Tagesschau.de: Vergewaltigung als Waffe
  15. amnesty International: Vergewaltigung als Kriegswaffe in Darfur
  16. zitiert nach taz vom 21.Juni 2008 Andreas Zumach: "Vergewaltigung jetzt Kriegsverbrechen"

Literatur

  • Brison, Susan J.: Vergewaltigt. Beck, Juli 2004 - ISBN 3-406-52199-1
  • Brownmiller, Susan: Gegen unseren Willen. Vergewaltigung und Männerherrschaft. Frankfurt a. M., 1980, ISBN 3-596-23712-2
  • Gerber, Daniel: Fünfzehn Dollar für ein Leben. Basel, Brunnen 2005, ISBN 3-7655-3843-4
  • Greuel, Luise: Polizeiliche Vernehmung vergewaltigter Frauen. Weinheim 1993
  • Heynen, Susanne: Vergewaltigt – die Bedeutung subjektiver Theorien für Bewältigungsprozesse nach einer Vergewaltigung. Weinheim, 2000
  • Leuenberger, Peter M.: Vergewaltigungsmythen in der Literatur von 1980–2000 zum Thema Vergewaltigung. Solothurn 2003
  • Palmer, Craig T. und Randy Thornhill: A Natural History of Rape: Biological bases of sexual coercion. Cambridge, Mass.: MIT Pr. , 2000 - ISBN 0-262-20125-9
  • Schliermann, Brigitte: Vergewaltigung vor Gericht. Hamburg 1993, ISBN 3-89458-123-9
  • Balthasar, Susanne: Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Eine rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und österreichischen Rechts mit Schwerpunkt im 20. Jahrhundert. Linz 2001, ISBN 3-85487-251-8
  • re.ACTion (2007): Antisexismus_reloaded. Zum Umgang mit sexualisierter Gewalt - ein Handbuch für die antisexistische Praxis. Münster. ISBN 978-3-89771-301-7

Weblinks

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