Summorum pontificum

Summorum pontificum

Summorum Pontificum („SP“) ist der Titel eines Apostolischen Schreibens (Motu Proprio) De usu extraordinario antiquae formae Ritus Romani von Papst Benedikt XVI., das am 7. Juli 2007 veröffentlicht wurde und am 14. September 2007 in Kraft trat. Seine Anfangsworte greifen die Formel „Summorum Pontificum cura“ auf, mit der seit Papst Pius XII. der päpstliche Herausgeber auf dem Titelblatt römischer liturgischer Bücher das Wirken seiner Vorgänger zusammenfasste. Mit dem Motu proprio Benedikts XVI. sind nunmehr zwei, beide gleichermaßen rechtgläubige, jedoch nicht gleichberechtigte Ausformungen des Römischen Ritus anerkannt:

Der für Außenstehende deutlichste Unterschied zwischen beiden Ausformungen der Liturgie besteht darin, dass nach dem älteren Brauch die Heilige Messe bis auf die (damals nicht zur Liturgie gerechnete) Predigt allein in lateinischer Sprache, hingegen die heutige Normalform seit der Liturgiereform in oder mit Latein, aber auch und bevorzugt in den lebendigen Volkssprachen gefeiert wird, um den Gläubigen die tätige und bewusste Teilnahme am Gottesdienst zu erleichtern.

Inhaltsverzeichnis

Bestimmungen

Vor Summorum Pontificum, noch unter Papst Johannes Paul II., war die sog. tridentinische Messe nur aus pastoralen Gründen und mit bischöflicher Sondergenehmigung erlaubt. Seit 1984 hatte der Vatikan ein sogenanntes Indult für Priester und Gläubige vorgesehen, die die „alte Messe“ mit dem unter Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlichten Messbuch feiern wollten. Ferner hatte der Vatikan Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens auf Wunsch die Verwendung weiterer liturgischer Bücher der Liturgie von 1962 zugestanden.

Vorbehaltlich der „Vermeidung von Zwietracht und der Wahrung der Einheit der Kirche“ gestattet Summorum Pontificum nunmehr den Priestern für ihre Privatmessen („missa sine populo“) die freie Wahl zwischen dem jetzigen und dem älteren Messbuch; Ausnahme sind die drei österlichen Tage. Daneben wird der ältere Brauch auch als Gemeindemesse („missa cum populo“) für „Institute gottgeweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens“ und Personalpfarreien freigegeben. In Territorialpfarreien setzt die Erlaubtheit einer solchen Feier voraus, dass eine dort heimische Gruppe von Gläubigen, die der alten Messform anhängen, dauerhaft (stabiliter) existiert (Art. 5 § 1), und bleibt stets auf Nebengottesdienste, an Sonn- und Festtagen auf eine einzelne Messe, beschränkt. Darüber hinaus erfolgt in dem Motu proprio die kirchenrechtliche Klarstellung, dass die beiden Formen nicht als zwei unterschiedliche Riten, sondern als zwei unterschiedliche Ausprägungen (usus) des einen Römischen Ritus zu gelten haben. Erlaubt wurde der ältere Brauch auch beim Stundengebet sowie aus pastoralen Gründen für die Feier weiterer Sakramente, darunter auch der Firmung, nicht aber der Ordinationen. Gegenüber traditionalistischen Kritikern wird päpstlicherseits erneut die unverkürzte Rechtgläubigkeit des Messbuchs Papst Pauls VI. festgestellt sowie die Anerkennung der „Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form“ verlangt.

Die Hochschätzung der tätigen und bewussten Teilnahme der Christgläubigen am Gottesdienst der Kirche soll auch nach Summorum Pontificum nicht gemindert werden. Eine bestimmte Gestaltung der Altäre, der liturgischen Gefäße und Gewänder ist durch Summorum Pontificum nicht vorgeschrieben. Die Feier an einem freistehenden Altar, auch „versus populum“, ist wie im Missale Romanum von 1570 nicht ausgeschlossen. Die Lesungen in der Gemeindemesse dürfen in der Volkssprache vorgetragen werden. In Zukunft können auch in das 1962er Messbuch neue Heilige und einige der neuen Präfationen aufgenommen werden. Auch die „Liturgie von 1962“ soll demnach eine Liturgiereform erfahren, doch in einer anderen Weise, als sie für die „ordentliche Form“ durch die Päpste Paul VI. und Johannes Paul II. durchgeführt wurde. Längerfristig unverändert darf der „1962er Usus“ deshalb nicht bleiben, weil das Zweite Vatikanische Konzil seine Erneuerung ausdrücklich vorgeschrieben hat (Sacrosanctum Concilium Nr. 25).

Die Ordnung der Liturgie in den Gemeinden der Diözesen obliegt grundsätzlich weiterhin dem örtlichen Bischof. Jedoch ist das Motu proprio so abgefasst, dass nunmehr der Bischof seinen Diözesanpriestern für Feiern ohne Gemeinde (Privatmesse“, Stundengebet) Wahlfreiheit einräumen muss und den Wünschen katholischer Laien, welche die ältere Form der Liturgie bevorzugen, im Rahmen des Möglichen zu entsprechen hat. Zu diesem Zweck können auch besondere (Personal-) Pfarreien errichtet werden. Kann ein Diözesanbischof, etwa wegen des Fehlens geeigneter Zelebranten, den Wunsch nach Messfeiern in der älteren Form nicht erfüllen, hat er die Angelegenheit der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ vorzutragen, die mit umfassenden Vollmachten für die Organisation der „außerordentlichen Form des römischen Ritus“ ausgestattet wird. Nach einer Mitteilung dieser Kommission von 9. Februar 2008 können Priesteramtskandidaten von ihrem Bischof verlangen, in der Zelebration des „1962er Usus“ ausgebildet zu werden, müssen deswegen u. a. die zum Verständnis der Texte nötigen Kenntnisse der lateinischen Sprache vermittelt bekommen.

Die Bischöfe der deutschen Diözesen und die Schweizer Bischöfe haben nahezu gleichlautende Richtlinien zur Umsetzung von „Summorum Pontificium“ erlassen, die am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten sind.

Siehe auch:

Literatur

  • Albert Gerhards (Hg.): Ein Ritus - zwei Formen. Die Richtlinie Papst Benedikts XVI. zur Liturgie. Herder, Freiburg i. Br. 2008, ISBN 978-3-451-29781-6
  • Norbert Lüdecke: Kanonistische Anmerkungen zum Motu Proprio Summorum Pontificum. In: Liturgisches Jahrbuch 58 (2008) 3-34.

Weblinks


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