- Surface-Link
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Die Begriffe Surface Link und Deep Link (deutsch wörtlich „Oberflächenverknüpfung“ und „tiefe Verknüpfung“) werden verwendet, um Hyperlinks zu kategorisieren: Ein Surface Link verweist auf die Eingangsseite einer Internetpräsenz, ein Deep Link verweist hingegen unmittelbar auf eine ganz bestimmte, „tiefer liegende“ Unterseite einer Internetpräsenz oder webbasierten Anwendung. Dies kann eine bestimmte Datei, ein einzelner Artikel oder ein offenes Verzeichnis sein.
Der Grund für diese Unterscheidung ist die juristische Diskussion rund um Fragen der Haftung für Hyperlinks. In dieser Hinsicht ist die Bewertung des Einsatzes von Surface Links rechtlich seltener strittig als das Verwenden von Deep Links. Ein Fall, in dem ein Surface Link widerrechtlich, ein Deep Link auf dieselbe Webpräsenz aber rechtskonform wäre, erscheint schwer denkbar. Dieser Artikel beschränkt sich daher auf die spezifischen Aspekte des Einsatzes von Deep Links.
Die beiden Termini stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit den Begriffen Surface Web und Deep Web.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Beschreibung
Die Verwendung von Deep Links ist umstritten, da durch Hotlinking einzelne Webseiten oder Medien (wie zum Beispiel Fotos) per Deep Link einem Angebot herausgelöst werden können. Fehlt dann auf einer derartig herausgelösten Seite (oder einem so verlinkten Medium) ein Hinweis auf das Gesamtangebot, können Böswillige unter Umständen die dort enthaltenen Informationen als ihre eigenen ausgeben.
Bei der Benutzung von Suchmaschinen ist zu beachten, dass diese in der Regel direkt auf die entsprechenden Unterseiten eines Angebotes verweisen, in denen die gewählten Suchwörter in Seiteninhalt oder Meta-Tags enthalten sind. Verwendet die entsprechende Seite Frames, kann es zu einem Verlust von Teilen des Designkonzepts einschließlich Navigationselementen und ergänzender Angaben, wie Impressum, Copyright-Hinweisen oder Werbung kommen. Um dies zu vermeiden, setzen Webdesigner häufig JavaScript ein, die von der geladenen Seite aus die korrekte Komplettseitenansicht wiederherstellen. Viele Fachleute warnen jedoch aufgrund dieser Problematik vor der Nutzung von Frames.
Rechtliche Situation
Der Bundesgerichtshof hat in seiner so genannten Paperboy-Entscheidung vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 1[1]) aber festgestellt, dass das Setzen von Deep Links nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine unlautere Ausbeutung von Anbieterleistungen durch das Setzen von Deep Links wurde verneint. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob das Verlinken unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen rechtswidrig ist.
Laut der Pressemitteilung zu o. g. Urteil[2] sind nicht passwortgeschützte Inhalte für das maschinelle oder menschliche Lesen jederzeit frei verfügbar und nutzbar, was der ursprünglichen Aufgabenstellung bei der Erfindung des ARPANETs, dem Vorläufer des Internets, entspricht. Die Beachtung der Datei robots.txt ist aus der Aufgabenstellung des ARPANETs heraus nicht zwingend, da es genug technische Systeme gibt, die ein ungewolltes „Auslesen“ von Daten verhindern (siehe htaccess oder Pay per Click etc.). Die Beachtung der Datei robots.txt ist demnach als pure Höflichkeit ohne rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung zu verstehen.
Einzelnachweise
- ↑ Paperboy-Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit von Deep Links
- ↑ Pressemitteilung des BGH zur Paperboy-Entscheidung
Weblinks
- Deep Linking is Good Linking von Jakob Nielsen (engl.)
- Thomas Stadler: Die Zulässigkeit sog. Deep-Links in: JurPC
- Deep-Link-Urteil: «Endlich Rechtssicherheit» – Interview der Netzeitung mit dem Betreiber von Newsclub.de
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