- Synodal
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Synode (griechisch) (lateinisch Konzil) bezeichnet eine Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten.
In den evangelischen Kirchen in Deutschland sind die Synoden Parlamente der kirchlichen Selbstverwaltung. Für den Bereich einzelner Landeskirchen spricht man in der Regel von Landessynoden oder Kirchensynode (z. B. Hessen-Nassau), auf der Mittelebene von Dekanats- oder Kreissynoden. Im Bereich der kirchlichen Zusammenschlüsse, wie zum Beispiel der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD) ist eher von Gesamt- oder Generalsynoden die Rede.
Diese Synoden sind zuständig für die Gesetzgebung und Rechtsetzung innerhalb des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes. Außerdem nehmen sie das kirchliche Mitspracherecht wahr, das den Kirchen auf verschiedenen staatlichen Ebenen durch staatliche Gesetze oder Staatsverträge eingeräumt wird (so z. B. bei der Regelung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen und dem Militärpfarrrecht).
Auch treffen Synoden gesamtkirchliche Entscheidungen und sind allein oder ergänzend zu den jeweiligen Bischöfen für die Formulierung der theologischen Leitlinien ihrer Kirche zuständig. In presbyterianischen, reformierten und unierten Kirchen sind die Möglichkeiten der Einflussnahme der Synode im Vergleich zu den lutherischen evangelischen Kirchen besonders stark ausgeprägt und stellen gewissermaßen einen elementaren Bestandteil des konfessionellen Selbstverständnisses dar.
Inhaltsverzeichnis
Zusammensetzung und Leitung
Synoden setzen sich zusammen aus den Delegierten der einzelnen Gemeinden oder der regionalen Synoden, wobei Geistliche und Laien mitwirken. In einigen Landessynoden sind Pfarrer sowie Laien in gleicher Anzahl vertreten, in anderen muss eine Mehrheit von Laien gegeben sein, in wieder anderen müssen für jeden Pfarrer zwei nichtordinierte Personen vertreten sein. Die Synoden werden von einem Präsidenten, einem Präses oder einem Präsidium geleitet. In einigen Landeskirchen (z. B. im Rheinland) ist das Präsidium der Synode gleichzeitig die Kirchenleitung, der Synodalpräses qua Amt Konsistorialpräsident und Landesbischof. In der Evangelischen Kirche von Westfalen wird das Amt des leitenden Geistlichen zwar auch als Präses bezeichnet; anders als in der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die Landessynode jedoch von ihm allein geleitet (es gibt also kein Synodalpräsidium).[1] Die Angehörigen der Synode werden als Synodale bezeichnet.
Protestantische Synoden
- Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
- Synode von Dordrecht (1618-1619)
- Homberger Synode (1526)
- Bündner Synode
Literatur
- Geck, Albrecht, Schleiermacher als Kirchenpolitiker. Die Auseinandersetzungen um die Reform der Kirchenverfassung in Preußen (1799–1823), Unio et Confessio XX, Bielefeld 1997 (333 S.)
- Geck, Albrecht, Kirchliche Selbständigkeitsbewegung in Preußen zu Beginn des 19. Jahrhunderts, in: Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte 90 (1996), 95–119.
- Geck, Albrecht, Christokratie und Demokratie. Die Presbyterialsynodalverfassung im Kontext konstitutioneller Bestrebungen in Preußen zu Beginn des 19. Jahrhunderts, in: Geck, Helmut (Hg.), Der Kirchenkreis in der presbyterial-synodalen Ordnung, Recklinghäuser Forum zur Geschichte von Kirchenkreisen 3, Münster (LIT-Verlag) 2008, 114–145.
Einzelnachweise
Siehe auch:
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