Südtirol Paket

Südtirol Paket

Das Südtirol-Paket umfasst sämtliche Bestimmungen, die nach zähen Verhandlungen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung zum Ausbau der Südtiroler Autonomie getroffen wurden, und ist die Grundlage für das Zweite Autonomiestatut, das am 20. Jänner 1972 in Kraft trat.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Verbleib Südtirols innerhalb des italienischen Staates von den Siegermächten nicht bestritten, man war sich aber bewusst, dass man die Rechte der deutschsprachigen Südtiroler auf jeden Fall schützen und das faschistische Unrecht tilgen müsse. Also wurde zwischen dem italienischen Regierungschef De Gasperi und dem österreichischen Außenminister Gruber das Pariser Abkommen unterzeichnet, zum Schutze und zur Gleichberechtigung der deutschen Sprachgruppe. Es sah den Volks- und Mittelschulunterricht in der Muttersprache vor; die Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache in den öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden sowie bei den zweisprachigen Ortsbezeichnungen; die Gleichberechtigung hinsichtlich der Einstellung in öffentliche Ämter, um ein angemesseneres Verhältnis der Stellenverteilung zwischen den beiden Volksgruppen zu erzielen; die Gewährung einer autonomen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt.

Entsprechend dem Gruber-De-Gasperi-Abkommen wurden deutschsprachige Schulen errichtet, die deutschen Ortsnamen und die italianisierten Familiennamen wurden wiederhergestellt, die Rückkehr der Optanten wurde erlaubt.

Wesentliche Punkte wurden aber vernachlässigt. Bei der Vergabe von öffentlichen Stellen wurden Italiener nach wie vor bevorzugt, so dass ein Großteil der Verwaltung in italienisch(sprachig)er Hand blieb. Vor allem aber wurde den Südtirolern eine echte Selbstverwaltung verwehrt. Als 1948 das Erste Autonomiestatut in Kraft trat, wurden weitgehende Autonomierechte nicht an Südtirol, sondern an die neugeschaffene Region Trentino-Tiroler Etschland gewährt. Dadurch sollte die Autonomie auch De Gasperis Landsleuten im Trentino zugute kommen. Tatsächlich aber wurde die Selbstverwaltung Südtirols, das damals amtlich Provinz Bozen oder Tiroler Etschland hieß, unmöglich. In der Region war die italienische Sprachgruppe (deutlich) in der Mehrzahl, alle wichtigen Entscheidungen wurden in Trient getroffen. Hinzu kam, dass die Regierungen in Rom und Trient bestrebt waren, Zuwanderer aus Süditalien und Venetien in Südtirol anzusiedeln, im Zuge einer massiven Industrialisierung. So kam es, dass Sozialwohnungen fast ausschließlich für Italiener gebaut wurden. Die Situation rief bei der deutschsprachigen Bevölkerung großen Unmut hervor, es formierte sich starker Widerstand gegen das sogenannte Erste Autonomiestatut. Als 1957 beschlossen wurde, 5.000 Wohnungen für italienische Zuwanderer zu errichten, versammelten sich daraufhin 35.000 Südtiroler zur bisher größten Kundgebung in der Geschichte Südtirols auf Schloss Sigmundskron und skandierten „Los von Trient“. Die Kundgebung hatte ein großes, auch internationales Interesse an der Südtirolproblematik zur Folge.

Zwischen 1956 und 1969 kam es aus Frustration über die Südtirol-Politik Italiens zu einer Serie von Bombenattentaten. Die Anschläge der ersten Serie (bis 1961) – vom Befreiungsausschuss Südtirol (BAS) organisiert – richteten sich nicht gegen Menschen, sondern sinnbildlich gegen Hochspannungsmasten, die den Strom in die italienischen Industriegebiete lieferten (siehe Sepp Kerschbaumer und Feuernacht). Unter anderem wurde dabei die Grabstätte von Ettore Tolomei zerstört. Die zweite Serie ab 1961 bis 1969 war hingegen weitaus gewalttätiger und blutiger; dabei kamen auch einige Menschen ums Leben.

Internationalisierung der Südtirolproblematik

Nach dem Abschluss des Österreichischen Staatsvertrags 1955 war Südtirol außerdem zentrales Thema der Außenpolitik Österreichs, so dass das Südtirol-Problem nach diversen erfolglosen Sondierungsgesprächen zwischen Rom und Wien erstmals auf die Tagesordnung der UN-Vollversammlung kam. Mit der UN-Resolution 1497/XV vom 31. Oktober 1960 wurde festgestellt, dass der Pariser Vertrag bindend sei und dessen Punkte einzuhalten seien. Italien erklärte sich zwar zur besseren Durchführung des bestehenden Autonomiestatutes bereit, in der Praxis änderte sich aber kaum etwas.

Die immer heftigeren Anschlagsserien durch den Befreiungsausschuss Südtirol führten jedoch zu einer Eskalation, die mit einem Veto Italiens zum EWG-Beitritt Österreichs ihren Höhepunkt erreichte. Der Streit zwischen den beiden Staaten kam schließlich im November 1961 erneut vor die UNO, die die Resolution von 1960 bestätigte.

In der Folge konstituierte sich am 1. September 1961 die Neunzehnerkommission. Sie bestand aus elf Italienern, sieben Südtirolern und einem Ladiner. Den Vorsitz hatte der Senator Dr. Rossi inne. Die Einrichtung dieser Kommission wurde zunächst als geeignete Maßnahme gesehen, Österreich von der Südtirol-Frage fernzuhalten (siehe Geschichte Südtirols), sie erarbeitete jedoch einen stufenweisen Plan zur konkreten Umsetzung der Autonomie – das sogenannte Südtirol-Paket – der sowohl für Österreich, als auch für Italien und die Südtiroler akzeptabel sein sollte. Die Ergebnisse der Kommission wurden nach über drei Jahren Arbeit am 10. April 1964 an den damaligen italienischen Ministerpräsidenten Aldo Moro überreicht.

Am 16. Dezember 1964 trafen sich die Außenminister Italiens und Österreichs, Saragat und Kreisky auf einer Geheimkonferenz in Paris. Dabei wurden die Vorschläge der Neunzehnerkommission gutgeheißen und man einigte sich grundsätzlich auf die Durchführung des Pakets. In der Folge sprach Kreisky am 8. Jänner 1965 in Innsbruck mit Vertretern aus Nord- und Südtirol und empfahl ihnen die Annahme des Pakets. Dies wurde jedoch bereits im Vorfeld des Treffens abgelehnt, ohne jedoch Kreisky darüber zu informieren. Dieser verlor daraufhin erzürnt jegliches Interesse an der Südtirolpolitik.

Die Neunzehnerkommission sah in ihren Durchführungsvorschlägen auch vor, das Reformpaket international zu verankern. Während Italien dies kategorisch ablehnte, beharrte Österreich zunächst darauf, um der Forderung der SVP vom März 1967 gerecht zu werden. Die geheimen Verhandlungen über diesen Punkt zogen sich über Jahre hin, bis sich gegen Ende der 1960er Jahre ein Nachgeben Österreichs abzeichnete.

Am 13. Mai 1969 fand am Rande einer Ministerkonferenz des Europarates schließlich ein Treffen der beiden Außenminister Pietro Nenni und Kurt Waldheim statt. Dort einigte man sich erstmals über den Operationskalender. Operationskalender ist ein von italienischer Seite geprägter Begriff, der die Summe der Paketänderungen ohne die strittige internationale Einigung meint.

Das Zweite Autonomiestatut

Vor seiner endgültigen Genehmigung musste das Autonomie-Paket von den Regierungen Südtirols, Italiens und Österreichs ratifiziert werden. Im Oktober 1969 traf sich der Parteiausschuss der Südtiroler Volkspartei und empfahl der Landesversammlung mit 41 zu 23 Stimmen die Annahme des Operationskalenders. Diese Landesversammlung fand schließlich am 22. und 23. November 1969 im Meraner Kursaal statt. Aus der ganzen Region trafen Delegierte ein, um an dieser Urabstimmung teilzunehmen. In einer flammenden Debatte wurde bis in die frühen Morgenstunden des 23. November diskutiert und schließlich die Durchführung des Operationskalenders beschlossen. Die Paketbefürworter um Silvius Magnago, Roland Riz und Friedl Volgger setzen sich mit 583 Stimmen gegenüber den Paketgegnern um Alfons Benedikter und Peter Brugger durch, die 492 Stimmen erreichen.

Wenige Tage später trafen sich am 30. November 1969 erneut Kurt Waldheim und Aldo Moro in Kopenhagen und beschlossen den Zeitplan zur Durchführung des Operationskalenders. Nur wenige Tage später - am 3. Dezember - wurde in einer formellen Abstimmung auch vom italienischen Parlament mit großer Mehrheit Zustimmung für das Paket signalisiert. Dem Antrag von Ministerpräsident Mariano Rumor stimmten 269 Abgeordnete zu, dagegen stimmten 26 und 88 Abgeordnete enthielten sich der Stimme. Daraufhin zog Italien am 8. Dezember das EWG-Veto gegen Österreich zurück.

Wesentlich umstrittener war die Abstimmung hingegen in Österreich. Man ging davon aus, dass nach Zustimmung Südtirols die Abstimmung im österreichischen Nationalrat eine reine Formsache sein sollte. Aus verschiedenen, teils innenpolitischen Gründen war dem jedoch keineswegs so. Nach der Enttäuschung Kreiskys über seine Abfuhr 1964 (siehe weiter oben) und Regierungsumbildungen, war die SPÖ seit 1966 auf Totalopposition zur mit absoluter Mehrheit regierenden ÖVP. So hatte die SPÖ auch versucht, Weiterentwicklungen zur Paketfrage zu blockieren, unter anderem wurde sogar die Spaltung der SVP versucht. Weiterhin standen Wahlen kurz bevor (aus denen Kreisky später als Sieger herausgehen sollte). Am 15. Dezember brachte Bundeskanzler Klaus die Abstimmung vor den Nationalrat. Erwartungsgemäß stellte die SPÖ daraufhin den Antrag, das gesamte Paket, vom Gruber-De Gasperi-Abkommen bis zum Operationskalender dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen. Dieser Antrag konnte nur mit Regierungsmehrheit der ÖVP abgewendet werden, dem Antrag stimmten 79 Abgeordnete (73 der SPÖ, 6 der FPÖ) zu, dagegen waren die 83 Stimmen der ÖVP.

Damit war das Paket endgültig beschlossenen. Die wohl wichtigste Neuerung, das Zweite Autonomiestatut, wurde am 10. November 1971 beschlossen und trat am 20. Jänner 1972 in Kraft.

Die Bezeichnung Paket erhielt das Statut aufgrund der vielen enthaltenen Maßnahmen. Diese sollten ursprünglich innerhalb von zwei Jahren, also bis 1974, wirksam werden; tatsächlich aber dauerte es noch bis 1992 zur vollständigen Umsetzung. Daraufhin zog Österreich seine Klage bei der UNO zurück.

Südtirols Autonomie heute

Auch nach dem Südtirol-Paket bleibt die Region, heute Trentino-Südtirol genannt, bestehen. Ihre Bedeutung hat aber stark nachgelassen, weil die Kernkompetenzen heute Südtirol und dem Trentino übertragen worden sind. Zwar ist Trient Regionalhauptstadt (formell) geblieben, Regionalrat und regionale Verwaltung (was davon übrig bleibt) verteilen sich auf Trient und Bozen. Bemerkenswert bleibt doch, dass die Autonomie Südtirols nicht in einem gesonderten Gesetzestext behandelt ist, sondern im mit Verfassungsgesetz des italienischen Staates verabschiedeten 1972er Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol verankert ist.

Die italienische Verfassung erkennt heute die Autonomie Südtirols, amtlich Autonome Provinz Bozen, offiziell an. Somit findet sich der Grundstein für die Südtiroler Autonomie direkt in Italiens höchster Rechtsquelle. Artikel 116 der italienischen Verfassung lautet: Friaul-Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien, Trentino-Alto Adige/Südtirol und Aostatal/Vallée d'Aoste verfügen über besondere Formen und Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz genehmigt werden. Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol.

Das Sonderstatut selbst ist ein Verfassungsgesetz, befindet sich also de iure auf einer Ebene mit der gesamtstaatlichen Verfassung. Jede Abänderung des Statutes muss also sowohl von der Abgeordnetenkammer wie auch vom Senat durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens drei Monaten gefasste Entschließungen angenommen und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beider Kammern bei der zweiten Abstimmung genehmigt werden.

So wurde 2001 eine Änderung vorgenommen, wonach der Landtag von Südtirol direkt gewählt wird. Das ist deshalb bemerkenswert, weil vor den Landtagswahlen von 2003 nur für den Regionalrat gewählt wurde, und erst aus diesem setzte sich dann der Landtag zusammen. Zudem wurde der Sichtvermerk des Regierungskommissars für die Regional- und Landesgesetze abgeschafft. Diese können nun unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten. Der Regierungskommissar übt zusammen mit dem Landeshauptmann nur mehr die Funktionen eines Präfekten aus.

Die am 25. und 26. Juni 2006 durch Referendum abgelehnte Verfassungsreform, in Südtirol mit 75% Gegenstimmen, hätte die Position Südtirols gegenüber staatlichen Eingriffen deutlich gestärkt, und den Landtag mit einem Vetorecht ausgestattet. Laut Art. 38 des Verfassungsänderungsgesetzes hätte jegliche Abänderung des Statutes im Einvernehmen mit der Region oder Autonomen Provinz stattfinden müssen, wobei der Abänderungsantrag mit Zweidrittelmehrheit des Regionalrates oder des Landtages hätte abgelehnt werden können. Unter den deutschsprachigen Parteien waren nur Die Freiheitlichen für die Reform. Die Anderen, allen voran die Südtiroler Volkspartei, lehnten diese ab, weil sie gleichzeitig in schwammiger Form das Nationale Interesse als Beschränkung der Landes- und Regionalgesetzgebung (wieder) eingeführt hätte. Um das Veto-Recht doch noch einzuführen, hat die SVP im römischen Parlament eine Gesetzesvorlage unterbreitet.

Die Weiterentwicklung der Autonomie wird von der Sechser-Kommission (Südtirol) bzw. Zwölfer-Kommission (Region) beschlossen. Die Kommission ist ethnisch paritätisch besetzt, wobei drei Mitglieder (zwei deutschsprachige Südtiroler und ein Italiener) vom Landtag nominiert werden und drei von der Regierung (zwei Italiener und ein deutschsprachiger Südtiroler). Die Zwölferkommission besteht aus den Sechser-Kommissionen der beiden Provinzen Bozen und Trient. Diese Kommissionen müssen die Durchführungsbestimmungen billigen, bevor sie von der Regierung in Rom in ein gesetzesvertretendes Dekret umgewandelt werden.

Gesetzgeberische Autonomie

Ausschließliche Gesetzgebung

Das Land Südtirol besitzt eine weitgehende Gesetzgebungsbefugnis, die ihm alleine vorbehalten ist, auch gegenüber dem italienischen Zentralstaat. Diese erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  • 1. Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals;
  • 2. Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen;
  • 3. Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte;
  • 4. örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluss der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen;
  • 5. Raumordnung und Bauleitpläne;
  • 6. Landschaftsschutz;
  • 7. Gemeinnutzungsrechte;
  • 8. Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in bezug auf die Anwendung des Artikels 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften;
  • 9. Handwerk;
  • 10. geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich finanziert ist; dazu gehören auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die Körperschaften außerprovinzialer Art mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in den Provinzen entfalten;
  • 11. Binnenhäfen;
  • 12. Messen und Märkte;
  • 13. Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe;
  • 14. Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche;
  • 15. Jagd und Fischerei;
  • 16. Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke;
  • 17. Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz;
  • 18. Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb;
  • 19. Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe;
  • 20. Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen;
  • 21. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserung;
  • 22. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit;
  • 23. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung;
  • 24. Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie;
  • 25. öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt;
  • 26. Kindergärten;
  • 27. Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die der Provinz Gesetzgebungsbefugnis zusteht;
  • 28. Schulbau;
  • 29. Berufsertüchtigung und Berufsausbildung.

Konkurrierende Gesetzgebung

Konkurrierende Gesetzgebung heißt, dass der Zentralstaat durch ein Gesetz die wesentlichen Grundzüge eines Sachgebietes regelt. Das Land kann dann innerhalb dieses Leitfadens ein eigenes Gesetz erlassen, um die Sache bis ins Detail zu regeln, und seinen Bedürfnissen anpassen. In Südtirol erstreckt sich diese Befugnis auf:

  • 1. Ortspolizei in Stadt und Land;
  • 2. Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen);
  • 3. Handel;
  • 4. Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter;
  • 5. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung;
  • 6. öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft;
  • 7. öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen di genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie;
  • 8. Förderung der Industrieproduktion;
  • 9. Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie;
  • 10. Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge;
  • 11. Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen.

Finanzielle Autonomie

Ein wesentlicher Bestandteil der Südtiroler Autonomie ist die finanzielle Ausstattung. 90% aller Steuern, die im Landesgebiet eingetrieben werden, gibt der Staat direkt an die Landeskassen weiter. So umfasst der Gesamthaushalt Südtirols eine Summe von rund 5 Milliarden Euro jährlich. Zum Vergleich muss sich das Bundesland Tirol, das eine deutlich größere Bevölkerung zählt, mit 2 bis 3 Milliarden begnügen. Südtirol behält also:

  • a) neun Zehntel der Register- und Stempelsteuern sowie der Gebühren für staatliche Konzessionen,
  • b) neun Zehntel der Verkehrssteuer auf die in den entsprechenden Gebieten zugelassenen Fahrzeuge,
  • c) neun Zehntel der Steuer auf den Verbrauch von Tabakwaren, bezogen auf den Absatz in der Provinz,
  • d) sieben Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Artikels 38-bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen,
  • e) vier Zehntel der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr, aufzuteilen im Verhältnis von 53 % auf die Provinz Bozen (und von 47 % auf die Provinz Trient),
  • f) neun Zehntel des Ertrages der Fabrikationssteuer auf Benzin, auf das als Kraftstoff verwendete Gasöl und auf das als Kraftstoff verwendete Flüssiggas, die an den Tankstellen im Gebiet der Provinz abgegeben werden,
  • g) neun Zehntel aller anderen direkten oder indirekten, wie immer benannten Einnahmen aus Staatssteuern (allen voran die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer) einschließlich der örtlichen Einkommenssteuer mit Ausnahme jener, die der Region oder anderen örtlichen Körperschaften zustehen.

Liste der Paketmaßnahmen (Durchführungsbestimmungen)

Deutschsprachige Grundschule (Ahrntal)

(Die Liste, sie bringt eine Auswahl der Wichtigsten, wurde aus praktischen Gründen dem Literaturtipp 1 entnommen, ist aber Allgemeingut, da diese Bestimmungen auch veröffentlicht wurden)
Gegenstand / Jahr

  • Almwirtschaft / 1974
  • Arbeitsinspektorat / 1980
  • Arbeitsvermittlung / 1974
  • Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis / 1992
  • Banner und Wappen des Landes / 1983
  • Gesetzgebungsbefugnisse / 1972
  • Berufsertüchtigung und Berufsausbildung / 1973
  • Elektrische Energie / 1977
  • Finanzen / 1975, 1989 und 1992
  • Friedensrichter / 1992
  • Geförderter Wohnbau / 1974
  • Gemeinden / 1975
  • Gesundheitswesen / 1975
  • Grund- und Gebäudekataster / 1983
  • Grund- und Sekundarschule / 1983
  • Grundbuch- und Katasterwesen / 1978
  • Handel, Handwerk, und die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer / 1978
  • Katastrophenhilfe... (Zivilschutz) / 1978
  • Kommunikations- und Transportwesen / 1987
  • Landeshauptmann / 1973
  • Landesraumordnungsplan / 1974
  • Landwirtschaft / 1974
  • Örtliche Sitten und Gebräuche (Kultur) / 1973
  • Rundfunk und Fernsehen / 1973
  • Sozialfürsorge / 1978
  • Sprachgebrauch / 1988
  • Straßenwesen / 1974
  • Zweisprachigkeit / 1976

Verfassungsgerichtlicher Schutz

Das Land Südtirol ist befugt, Gesetze des Staates und der anderen Regionen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wenn diese seinen Zuständigkeitsbereich verletzen, und immer dann, wenn gegen der Grundsatz des Schutzes der deutschsprachigen und ladinischen Minderheit verstoßen wird.

Das Sonderstatut sieht zudem ein unmittelbaren Schutz der einzelnen Sprachgruppen vor. Wenn ein Gesetzesvorschlag die Gleichheit der Bürger verschiedener Sprachgruppen verletzt, so kann die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe im Regionalrat oder im Südtiroler Landtag die Abstimmung nach Sprachgruppen verlangen. Wird diesem Antrag nicht zugestimmt oder wird der Gesetzesvorschlag trotz der Gegenstimme von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Sprachgruppe beschlossen, die den Antrag gestellt hat, so kann die Mehrheit dieser Sprachgruppe das Gesetz innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kundmachung beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

Die Region Trentino-Südtirol

Trotz der erheblichen Abschwächung seit 1972, hat die Region einige, zum Teil wichtige, Kompetenzen beibehalten. Politisch gesehen ist sie allerdings völlig bedeutungslos geworden. Der Regionalrat besteht nämlich aus den Landtagen von Bozen und Trient, deren Landeshauptleute sich nach dem Rotationsprinzip alle zweieinhalb Jahre an der Spitze der Region abwechseln. Wie schon gesagt, ist auch die Funktion von Trient als Regionalhauptstadt reine Formsache geblieben.

Gesetzgeberische Autonomie

Ausschließliche Gesetzgebung

Die Region ist befugt, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates, unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen - in welchen jenes des Schutzes der örtlichen sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist - sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen:

  • 1. Ordnung der Regionalämter und des zugeordneten Personals;
  • 2. Ordnung der halbregionalen Körperschaften;
  • 3. Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzung;
  • 4. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht Arbeiten betreffen, die vorwiegend und unmittelbar zu Lasten des Staates gehen und soweit sie nicht die Sachgebiete betreffen, für die die Provinzen zuständig sind;
  • 5. Anlegung und Führung der Grundbücher;
  • 6. Feuerwehrdienste;
  • 7. Ordnung der sanitären Körperschaften und der Krankenhauskörperschaften;
  • 8. Ordnung der Handelskammern;
  • 9. Entfaltung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften;
  • 10. Meliorierungsbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten, die von den anderen im Gebiet der Region bestehenden öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden.

Konkurrierende Gesetzgebung

Die Region erläßt innerhalb der im vorhergehenden Artikel gesetzten Grenzen und im Rahmen der in den Gesetzen des Staates festgelegten Grundsätze Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten:

  • 1. Ordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  • 2. Ordnung der Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, der Sparkassen und der Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten regionalen Charakters.

Finanzielle Autonomie

Der Region werden die Einkünfte aus den Hypothekarsteuern abgetreten, die auf ihrem Gebiet für dort gelegene Güter eingehoben werden. Außerdem werden der Region die nachstehenden, im Gebiet der Region eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten:

  • a) neun Zehntel der Steuern auf Erbschaften und Schenkungen und auf den Netto-Gesamtwert der Erbschaften,
  • b) zwei Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Artikels 38-bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen,
  • c) neun Zehntel des Lotto-Ertrages abzüglich der Gewinne,
  • d) 0,5 Zehntel der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr.

Literatur

  • Autonome Provinz Bozen Südtirol: Das neue Autonomiestatut. Zwölfte, ergänzte Auflage. Tezzele, Bozen 2005.
  • Rolf Steininger: Südtirol zwischen Diplomatie und Terror 1947-1969. Athesia, Bozen 1999, ISBN 88-7014-997-8.
  • Gottfried Solderer (Hrsg.): Das 20. Jahrhundert in Südtirol. Autonomie und Aufbruch - 1960–1979. Ed. Raetia, Bozen 2002, ISBN 88-7283-183-0.

Weblinks


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