TKDV

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Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet man in Deutschland die Verweigerung jeder öffentlichen Dienstverpflichtung, insbesondere des Militärdienstes (Wehrdienst) und aller denkbaren Ersatzdienste (Zivildienst). Damit geht die Totalverweigerung über das in der Bundesrepublik grundgesetzlich gewährleistete Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus.

Die Verweigerung der vom Staat auferlegten allgemeinen Wehrpflicht ist Protest und Zurückweisung gegen das, was von den Totalverweigerern als „staatlicher Zwangsdienst“ und staatliche Bevormundung grundsätzlich abgelehnt wird. Sie betrachten die TKDV als eine Form des zivilen Ungehorsams. In Ländern mit Wehrpflicht ist diese Form der Verweigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt.

Inhaltsverzeichnis

Motive und Umstände

Es gibt unterschiedliche Motive für eine Totalverweigerung, wie z. B. weltanschauliche, politische oder religiöse Überzeugungen, die meist wie bei der normalen Kriegsdienstverweigerung auch mit persönlichen Gewissensgründen untermauert werden. Diese Überzeugungen entspringen oft einer pazifistischen, anarchistischen oder freigeistigen Grundhaltung, welche nicht nur direkte Gewalt und Nötigung ablehnt, sondern auch alle Methoden, die darauf vorbereiten und darin einüben. Als indirekte Form der Gewalt werden daher auch die hierarchischen Strukturen der Bundeswehr mit ihrem „Befehl und Gehorsam“ betrachtet.

Häufiges Motiv der Totalverweigerung ist die Auffassung, dass der Staat oder der Gesetzgeber nicht das Recht besitzt, Menschen zur Ableistung von Zwangsdiensten zu verpflichten. Damit orientiert sich der Totalverweigerer in seinem Denken und Werten offenbar stark am sogenannten überpositiven Recht (Einhaltung der Menschenrechte und Wahrung der Selbstbestimmung des Individuums zum Wohle des Einzelnen und der Gemeinschaft) und weniger am Gewohnheitsrecht (sog. „Sitte und Moral“, heute teilweise übernommen im Bürgerlichen Gesetzbuch) und am positiven Recht (geschriebenes Recht beispielsweise in Gesetzbüchern). Er spricht der Legislative das Recht ab, Gesetze zu beschließen, die gegen das von ihm angenommene Naturrecht verstoßen.

Dies jedoch sehen Gesetzgeber und Justiz anders: Der Staat habe durchaus das Recht alle jungen Männer zu einer ärztlichen Musterung und Wehrerfassung einzubestellen und sie darauf zu einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung zu verpflichten.

Daher sieht der Totalverweigerer seinen Akt als eine Form des übergesetzlichen Notstands, der sich aus der Differenz zwischen Legalität und Legitimität beziehungsweise aus der Unvereinbarkeit von Naturrecht und positiven Recht ergibt. Nach § 16 Wehrstrafgesetz stellt die daraus abgeleitete Tat des Totalverweigerers, nicht zum Dienst zu erscheinen, jedoch eine Straftat dar. Daraus folgt typischerweise für den Totalverweigerer: die Einleitung der Strafverfolgung wegen Befehlsverweigerung (Gehorsamsverweigerung), Dienstvergehen und Dienstflucht, Verhandlung vor den Amts-, und Landgerichten, Aussprache oder Androhung einer Freiheitsstrafe von wenigen Monaten bis maximal 5 Jahren (gemäß § 16 Wehrstrafgesetz bzw. § 52 und § 53 Zivildienstgesetz).

Zu beachten sind auch das junge Alter der betroffenen Personen und die starken Unterschiede der Persönlichkeitsreife innerhalb einer gleichen Altersgruppe. Somit ist auch ein persönlicher oder biografischer Hintergrund möglich, der nicht unbedingt politisch oder religiös reflektiert sein muss, der aber ebenfalls zu einer unbedingten Ablehnung des Dienstes führen kann. Letztlich ist direkte Totalverweigerung auch immer eine symbolische Handlung: Der Totalverweigerer verzichtet bewusst auf andere, legale oder nicht strafrechtlich verfolgte Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen, und nimmt damit bewusst ernstzunehmende Konsequenzen strafrechtlicher und gesellschaftlicher Art in Kauf.

Argumente

Es sind viele Argumente gegen Wehrdienst und Zivildienst und für die Totalverweigerung bekannt. Diese können sehr unterschiedlich sein und aus verschiedenen Weltanschauungen herrühren, haben jedoch letztlich immer das Ziel den Wehrdienst in seiner Gesamtheit zu umgehen. Die Argumente lassen sich grob in Gruppen nach den jeweiligen Motiven der Totalverweigerer einteilen.

Die pazifistisch orientierten Totalverweigerer argumentieren, dass
  • auch Zivildienstleistende im Falle eines Krieges in Kriegshandlungen eingebunden sind und den Krieg durch ihre Arbeit im Hintergrund unterstützen, also eine funktionierende Infrastruktur bereitstellen. Der Zivildienst sei daher auch kein richtiger, gleichwertiger Friedens-, oder Ersatzdienst gegenüber dem Kriegsdienst.
  • eine derartige allgemeine Dienstpflicht die öffentliche Moral und Bereitschaft zur Friedensarbeit untergrabe, da ein allgemeiner Dienst die Bürger ohnehin nur auf Kriegsaktivitäten vorbereiten soll. Staat und Institutionen wurden nicht als Partner für gesellschaftliche Werte und aktive Friedensarbeit erlebt, sondern als deren Gegner.
Die politisch-sozial orientierten Totalverweigerer führen an, dass
  • die Ersatzdienstleistenden im Vergleich zu Wehrdienstleistenden benachteiligt werden, z. B. durch bürokratische Anerkennungshürden. Der Ersatzdienst habe also den Charakter einer Strafe für diejenigen, die keinen Militärdienst leisten wollen und diesen aus Gewissensgründen verweigern.
  • vom Wehrdienst und Zivildienst nur die jungen Männer betroffen sind, nicht jedoch die jungen Frauen. Dies sei ebenfalls ungerecht und diskriminierend.
  • die Einberufungspraxis der Einberufungsbehörden und die spätere Musterung willkürlich und ungebührlich erscheinen.
  • eine allgemeine Dienstverpflichtung das Entstehen einer selbssttändigen Berufs- oder Freiwilligenarmee verhindere. Außerdem sollen Zivildienstleistende das Entstehen von Arbeitsplätzen im Gesundheits- und Pflegewesen verhindern.
Die religiös-freigeistigen Totalverweigerer begründen ihr Verhalten damit, dass
  • sie im Wehr- und Ersatzdienst durch die entsprechenden Gesetzesnormen eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Menschenrechte und der Selbstbestimmung des Individuums sehen.
  • Art. 12a des Grundgesetzes eine verfassungswidrige Verfassungsnorm sei, den Arbeitszwang ermögliche und damit gegen Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.
  • es eine „herkömmliche, für alle gleich empfundene Arbeit“ im Sinne des Art. 12 Grundgesetz nicht geben könne, da die Menschen hierfür in Anlage und Entwicklung zu unterschiedlich seien, was wiederum zu verschieden schweren Eingriffen in die persönlichen Freiheitsrechte führen müsse.

Formen der Totalverweigerung

Es gibt Formen der Totalverweigerung, die die offene Konfrontation suchen, um ein gesellschaftspolitisches Signal zu setzen und verdeckte, praktische Weisen der Totalverweigerung.

Offene Form

Bewusster Nichtantritt des Wehrdienstes

Der bewusste Nichtantritt des Wehrdienstes, ohne zuvor einen KDV-Antrag gestellt zu haben, kann eine Form der Totalverweigerung darstellen, wenn der Betreffende in genau dieser Absicht handelt und es sich nicht nur um ein Versäumnis handelt.

Falls die Bundeswehr des Totalverweigerers habhaft wird, weil dieser am Dienstort erschienen ist oder von Feldjägern oder der Polizei aufgegriffen wurde, wird sie diesen in der Regel bei weiterer Befehlsverweigerung nach § 21 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorläufig festnehmen und der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit Zustimmung des zuständigen Truppendienstgerichts bis zu 21 Tage Disziplinararrest als Disziplinarmaßnahme verhängen. Außerdem folgt regelmäßig ein Dienstverbot. Darüber hinaus wird der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einem Strafgericht wegen Verdachts auf Gehorsamsverweigerung, ggf. auch anderer Straftatbestände (z. B. eigenmächtige Abwesenheit oder Fahnenflucht), im Sinne des Wehrstrafgesetzes (WStG) initiiert. Hierbei ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder bei weniger als sechs Monaten Freiheitsstrafe (häufig allerdings auf Bewährung ausgesetzt) möglich. Die Verurteilung führt zur anschließenden Entlassung durch die Bundeswehr.

Verweigerung des Wehrersatzdienstes

Hier stellt der Wehrpflichtige nach oder während der Musterung einen KDV-Antrag. Ist dieser erfolgreich, das heißt, wird er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so entfällt die Wehrpflicht, und an ihre Stelle tritt die Wehrersatzpflicht, die der Totalverweigerer dann verweigert. Der Verweigerer folgt dann nicht seiner Einberufung und erhält nach einigen Monaten einen Strafprozess wegen Dienstflucht. Der Staatsanwalt kann Untersuchungshaft anordnen, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Schluss von Dienstflucht auf Fluchtgefahr und damit der Entziehung einer möglichen Strafe zulässig ist.

Verdeckte Form

  • Umzug ins Ausland – tatsächlich oder rein nominell durch Verlagerung der Wohnmeldeadresse außerhalb des Landes bis zum 25. Lebensjahr. Für deutsche Staatsbürger z. B. bis 1989 möglich durch entsprechende Registrierung in Berlin.
  • Organisieren eines ärztlichen Attestes, das die Feststellung der allgemeinen Dienstuntauglichkeit einleitet, mit entsprechender Simulation bei der Musterung und/oder während der Dienstzeit. Ausschluss wegen Einschränkung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.
  • Fortgesetztes Organisieren einer Bescheinigung der zivilen Unabkömmlichkeit aus wichtigen Gründen wie Berufsausbildung, Studiumsprüfung, Erhalt des Familienbetriebs u. a.
  • Organisieren einer Bescheinigung, dass bereits eine allgemeine, soziale Verpflichtung abgeleistet wird, z. B. als Mitglied des Technischen Hilfswerkes, was von Wehr- und Zivildienst befreit.
  • Erscheinen bei der Musterung mit nationalsozialistischer Kleidung oder Emblematik – offenes Bekenntnis zu rechtsradikalem Gedankengut und der Freude, dieses bei der Bundeswehr leben und weitergeben zu dürfen. Sich zum Nationalsozialismus bekennende Personen werden aus Angst vor einer Unterwanderung der Armee ausgeschlossen bzw. ausgemustert, wenn sie bereits im Dienst sind. Ähnliches galt eine Zeitlang für bekennende Kommunisten.
  • Bekennende oder offen gezeigte Homosexualität führt oder führte in einigen Ländern ebenfalls zum Dienstausschluss oder Ausmusterung.
  • Nominelle Anmeldung zu einem theologischen Studium oder Seminar, da angehende Theologen und andere Personen, die sich „erkennbar“ zu einer anerkannten Konfessionsgruppe ausrichten (z. B. Zeugen Jehovas) auf Antrag von der Wehrpflicht befreit werden. So in Deutschland und Israel.
  • Das Befolgen der Einberufung mit Einfindung in der Dienststelle, aber mit schleichend zersetzendem, unehrenhaftem Verhalten während der Dienstzeit. Dies mit dem Spektrum von stark, nachdrücklich, provozierend bis verschleiert und servil: Rüpeleien gegenüber Vorgesetzten, demonstrativer Alkoholismus oder Drogenkonsum, „versehentliche“ Sabotage der Dienststellen-Infrastruktur, anhaltende Krankschreibungen durch Beibringung ärztlicher Atteste usw.
  • Beifügen von körperlichen Schäden

Nachträgliche Totalverweigerung

Nach Ableistung des Zivildienstes ist prinzipiell vorstellbar, dass neue Umstände oder ein neuer Gewissensbildungsprozess einen früheren Zivildienstleistenden veranlassen, den Zivildienst nachträglich zu verweigern. Die Behörden tun sich mit solchen Anträgen schwer: Zwar besteht kein Recht auf Totalverweigerung, jedoch wird mit dem Antrag auch gegen kein Gesetz verstoßen, da die Dienstpflicht bereits erfüllt ist.

Dokumentiert ist ein Fall, bei dem in Folge des völkerrechtlich umstrittenen Angriffs der NATO auf die frühere Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg) ein ehemaliger Zivildienstleistender nachträglich den Zivildienst verweigerte und einen präventiven Antrag auf Nicht-Einberufung stellte, sollte Jugoslawien völkerrechtsgemäß im Rahmen legaler Verteidigungsmaßnahmen auch die Bundesrepublik Deutschland attackieren. Der Antrag wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Andere rechtliche Konsequenzen gab es keine. Der Antragsteller nahm seinen Antrag und seine Totalverweigerung zurück, nachdem die Kampfhandlungen eingestellt worden waren und die Präsenz ausländischer Mächte durch die Vereinten Nationen legalisiert worden war.

Konsequenzen

Die Totalverweigerung ist in Deutschland kein eigener als solcher benannter Straftatbestand. Sie gilt juristisch dennoch als strafrechtlich relevant und wird vor Gericht meist unter der Anklage der Dienstflucht (bei Verweigerung des Zivildienstes) oder Gehorsamsverweigerung verhandelt. Im letzteren Falle kommt es selten vor, dass die einzelnen Gehorsamsverweigerungen getrennt verurteilt werden. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung von Totalverweigerern spezialisiert haben.

Je nach Verhalten des Totalverweigerers ist ein Bundeswehr-Arrest oder Untersuchungshaft möglich, vor allem bei vorheriger Fahnen- oder Dienstflucht. So wurde im Mai 2007 der Student Jonas Grote mehrere Wochen in Arrest genommen.[1]

Das Strafmaß für Totalverweigerer bewegt sich seit den 1990er Jahren in der Praxis zwischen drei und sechs Monaten Haft auf Bewährung beziehungsweise läuft in einem Drittel der Fälle auf eine entsprechend hohe Geldstrafe hinaus. Ausreißer nach oben, auch ohne die Gewährung einer Bewährungsfrist, kommen vor, werden aber fast immer von höheren Instanzen gemildert. Aufgrund des jungen Alters vieler Totalverweigerer kommt oft das Jugendstrafrecht zur Geltung, was in den Augen mancher Totalverweigerer der Totalverweigerung die politische Bedeutung nehmen soll, zum anderen aber für den Verurteilten den Vorteil hat, keinen Eintrag im Führungszeugnis zu verursachen. Das Strafmaß kann hier in sehr seltenen Fällen ein Jugendarrest sein, meist aber eine Geldstrafe oder bis zu 300 und mehr Sozialstunden, das heißt Arbeit in einer als gemeinnützig anerkannten, meist sozialen Einrichtung.

Das Problem der Doppelbestrafung (verboten nach Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)), wenn eine zweite Einberufung und konsequenterweise wieder eine Totalverweigerung erfolgt, bestand lange Zeit und musste vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Dieses stellte bereits 1968 fest, dass eine wiederholte Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Verweigerung aus Gewissensgründen erfolgt (Beschluss vom 7. März 1968 – 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66 und 79, 171, 431/67 -23, 191).

Strafen in anderen Ländern

Während in Deutschland die zu erwartende Strafe vergleichsweise gering ist, werden Totalverweigerer in Finnland zu einer Gefängnisstrafe von Dauer des halben regulären Dienstes verurteilt. Ähnliches gilt für die Türkei und Israel.

Totalverweigerung international

Die War Resisters’ International bieten eine weltweite Übersicht zum Thema Wehrpflicht und Stichwort Totalverweigerung (engl.: total objection) auf Englisch und Spanisch.[2]

Niederlande
1996 wurde die Wehrpflicht von der Regierung ausgesetzt. Es besteht eine Berufsarmee.[3][4]
Schweiz
ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen wurde bis 1989 nicht anerkannt und Kriegsdienstverweigerung daher unter Strafe gestellt. Erst 1990 wurde durch ein Gesetz die Kriegsdienstverweigerung entkriminalisiert und ein „waffenloser Dienst“ eingeführt. Ein Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst trat 1996 in Kraft.
Spanien
Ein Militärdienst für alle, die „mili“, wurde schon 1835 eingeführt. Reiche Leute hatten jedoch die Möglichkeit sich gegen Geldleistung oder durch Anheuerung eines Ersatzmannes vom Dienst zu befreien. Das Militär war in der spanischen Bevölkerung wegen seiner antidemokratischen Rolle (als Kolonialmacht, als Stütze der Diktatur unter Franco) nie sonderlich beliebt. In den 1980er Jahren nahm die Zahl der Militärdienstverweigerer zu. Darauf wurde ein ziviler Ersatzdienst geschaffen. Wer diesen jedoch auch verweigerte wurde als „insumisos“ bezeichnet und vom Staat mit Gefängnis von acht Monaten bis zwölf Jahren bestraft – später nur noch mit einer Geldbuße. Durch die zunehmende Demokratisierung Ende der 1980er Jahre wurde das Militär auch politisch infrage gestellt – die Rekrutierungen verkleinert, die Dienstzeit von zwölf auf neun Monate verkürzt. Im Jahre 1995 wurden 224.000 junge Männer gemustert, im Jahre 2000 nur noch 100.000 Personen. Davon verweigerten 15.000 den Dienst und ca. 80.000 ließen sich wegen Studiengründen zurückstellen. Seit Januar 2002 besteht das Militär in Spanien nur noch aus Berufssoldaten. Wie in Frankreich wurde aus wirtschaftlichen und politischen Gründen die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt.[5]
Simbabwe
Staatspräsident Robert Mugabe ließ ab dem Jahr 2003 Schüler und Studenten für eine sechsmonatige Wehrpflicht zwangsrekrutieren. Alle Absolventen von Schulen und Universitäten, die den sechsmonatigen Waffendienst nicht abgeleistet haben, erhalten auch kein Abschlusszeugnis.[7]
Frankreich
von 1945 bis 1962 wurden jedes Jahr etwa 50 Wehrdienstverweigerer ins Gefängnis gesetzt, wobei von 1954 bis 1962 ein blutiger Kolonialkrieg in Algerien herrschte. Es entstand 1963 ein Gesetz, das Wehrdienstverweigerung aus religiösen oder philosophischen Motiven legalisiert und zu einem Ersatzdienst verpflichtet mit doppelter Dauer des Wehrdienstes. Zugleich verbietet der Art. 50 jegliche Information über das Recht auf Wehrdienstverweigerung. Dies um eine Organisation und Interessensvertretung der Wehrdienstverweigerer zu unterbinden (dieser Artikel war gültig bis 1974). Die Regierung will die Zahl der Wehrdienstverweigerer möglichst klein halten. Von 1964 bis 1970 gab es 705 Anträge auf Wehrdienstverweigerung. Im Jahr 1971 gab es 621 Anträge auf Wehrdienstverweigerung. Von den anerkannten Wehrdienstverweigerern widersetzten sich ca. 60 bis 70 % auch der Einberufung zum Zivildienst. 1980 und 1981 verweigerten jeweils ca. 900 Männer den Wehrdienst. Davon traten 30 % den Zivildienst an und 50 % widersetzen sich der Einberufung.[8] Aus wirtschaftlichen und politischen Gründen entschied die Regierung 1997 die Aussetzung der Wehrpflicht. Seit 2002 besteht das Militär aus Berufssoldaten.
Literatur:
  • Insoumission Collectice International (Hrsg): l’insoumission collective international. Selbstverlag, Bruxelles 1974, 56 Seiten.
  • Mouvement International de la Reconciliation – MIR (Hrsg): conscience socialiste et insoumission. des insoumis s’adressent aux organisations politique et syndicales de la gauche. Antony, 4e trimestre 1974. 44 Seiten. Depot legal no. 34–346.
  • Pierre Martial (Hrsg.): Des insoumis totaux parlent. Cavales Insoumises. Avis de Recherche, Paris 1982, ISSN 0248-3475, 174 Seiten.
  • Michel Auvray (Hrsg): Objecteurs, insoumis, deserteurs. Histoire des refractaires en France. Editions Stock, Paris 1983, ISBN 2-234-01652-5, 439 Seiten.
Österreich
http://www.verweigert.at/arge/standpunkte/
Italien
Presseveröffentlichungen:
  • Totalverweigerung gegenüber militärischem Apparat. In: die tageszeitung 30. Juli 1979, Berlin.
  • KZ’s für Totalverweigerer In: die tageszeitung. 19. Februar 1980, Berlin.
Israel
Mit Staatsgründung wurde für alle jungen Männer und junge Frauen die allgemeine Wehrpflicht festgelegt. Sie beträgt zurzeit für Männer drei Jahre und für Frauen 21 Monate. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind Juden, die bestimmten strengen Formen der Orthodoxie angehören (sog. Haredim), sogenannte israelische Araber sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheirateten Frauen. Im Jahre 2005 dienten 168.000 Männer und Frauen in der Armee. Rechtlich ist es nur Frauen gestattet, die Wehrpflicht aus Gewissensgründen zu verweigern. Sie müssen dann aber einen zivilen Ersatzdienst (sherut leumi) von ein oder zwei Jahren leisten. Jedoch ist ein Drittel der Frauen, meist aus religiösen Gründen, vom Dienst befreit. Männer können als Alternative zur Kriegsdienstverweigerung innerhalb der Streitkräfte einen Posten außerhalb der Kampfeinheiten, z. B. beim Erteilen von Zivilschutzunterricht an Schulen, beantragen. Dagegen ist für Männer die Totalverweigerung des Militärdienstes ein langwieriger Prozess mit mehreren Anhörungen, an deren Ende sich der Verweigerer vor einem sogenannten Gewissens-Komitee zu verantworten hat. Es können Gerichtsverfahren folgen an deren Ende der Verweigerer fast immer vom Wehrdienst befreit ist, aber unter Umständen mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Männer, die ihrer Wehrpflicht nicht nachkommen, werden gesellschaftlich geächtet und haben mit sozialer und beruflicher Benachteiligung zu rechnen. Ähnliches gilt für eine Ausmusterung infolge eines Konsums illegaler Drogen, auch sogenannter „weicher Drogen“.
Seit der zweiten Intifada stieg die Zahl der Total- und Teilverweigerer an. Die Aktion „Shministim“ (übersetzt Oberschülerbrief) hatte seit 2001 jedes Jahr mehrere hundert Unterzeichner, die sich weigerten, am Wehrdienst beziehungsweise an militärischen Aktionen gegen Palästinenser teilzunehmen. Die Verweigerer wurden anfangs noch außer Dienst gestellt, werden aber seit der großen Zunahme meist zu Haftstrafen verurteilt. Auch bei Reservisten – der Reservedienst dauert jährlich einen Monat – wächst der Widerstand, in den besetzten Gebieten beziehungsweise überhaupt zu dienen.
Nordkorea
In der Demokratischen Volksrepublik Korea ist der Wehrdienst für alle jungen Männer obligatorisch. Ein Zivildienst existiert nicht. Weil kaum Nachrichten aus dem hermetisch abgeschirmten Land nach außen dringen, sind Fälle von Verweigerung und deren Konsequenzen nicht bekannt.[9]
Russland
In Russland besteht allgemeine Wehrpflicht. Die Zustände in der russischen Armee gelten als entwürdigend und gefährlich, da ein Schutz der Persönlichkeitsrechte dort nicht gewährleistet ist. Die Armee-Führung hat deshalb Probleme, genügend junge Männer zu rekrutieren. Viele ignorieren den Einberufungsbefehl, kaufen sich Atteste oder „tauchen ab“. Für das Jahr 2004 wurden rund 40.000 Deserteure vermutet, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entziehen wollten. Ein anderer Teil der Rekruten begeht Selbstmord oder versucht, die Schikanen und Erniedrigungen des soldatischen Rangordnungssystems („dedowschtschina“) zu überstehen. Die genaue Anzahl von bekennenden Wehrdienst- und Totalverweigerern ist nicht bekannt.
1991 gründete sich die nicht-staatliche Organisation „St. Petersburger Soldatenmütter“ und machte die Missstände in der russischen Armee immer wieder öffentlich. Die Soldatenmütter setzen sich für Deserteure ein, geben Rechtsberatung für Betroffene und deren Familien und fordern die Abschaffung der Wehrpflicht. Sie weisen darauf hin, dass Menschen, die durch die sogenannte „Schule der russischen Armee“ gegangen sind, eigentlich therapeutische Hilfe brauchen. Nach dem Erlebnis dieser „Schule“ seien die jungen Männer traumatisiert oder verhaltensgestört und für ein ziviles Leben im Frieden untauglich. Dies sei auch Ursache der hohen häuslichen Gewalt in Russland.
1998 beeinflussten die Soldatenmütter eine Gesetzesneuerung, nach der Fahnenflüchtige in Härtefällen nicht mehr militärjuristisch bestraft werden dürfen[10]
Militärs und Staatsrechtler bewerten die Zustände dagegen anders: Der russische Verteidigungsminister Sergei Iwanow erklärte 2006 öffentlich: Die Armee befände sich nicht in einer Krise, „Tausende Mütter in Russland danken der Armee“.[11]
Südkorea
In Südkorea besteht Wehrpflicht für alle jungen Männer. Der Wehrdienst dauert 24 Monate, die Möglichkeit, stattdessen einen Zivildienst abzuleisten, gibt es nicht. Wer den Wehrdienst verweigert, soll nach Auskunft der koreanischen Hauptwehrdienststelle in Daejeon in der Regel zu einer 36 monatigen Gefängnisstrafe verurteilt werden. Die tatsächlichen Haftstrafen liegen aber unter diesen Wert. Nach der Haftentlassung hat der Verweigerer mit massiven beruflichen und sozialen Nachteilen zu rechnen. In 15 % der Fälle werden die Angeklagten entweder auf Bewährung verurteilt oder freigesprochen. Ein Freispruch erfolgt gewöhnlich aber nicht bei bekennender Verweigerung, sondern nur dann, wenn der Angeklagte glaubhaft darlegen konnte, dass er beispielsweise den Einziehungsbescheid nicht bekommen hat.
Im Jahre 2006 verbüßten 1.186 Wehrdienstverweigerer, Anfang 2008 etwa 733 Wehrdienstverweigerer eine Gefängnisstrafe, die überwiegende Zahl von ihnen aus religiösen Gründen. Meist handelt es sich um Zeugen Jehovas. Daneben gibt es junge Männer, die den Wehrdienst aus ethischen Gründen ablehnen, oder weil sie erhebliche Schikanen beim Militär befürchten (z. B. als Homosexuelle).
Der Schock des Koreakrieges (1950–1953), der durch einen Überfall des kommunistischen Bruderstaates im Norden ausgelöst wurde, die Hochrüstung des Nordens mit 1,2 Millionen aktiven Soldaten und die wiederholten Drohungen des dortigen Machthabers Kim Jong Il mit Atomwaffen veranlassen die ältere und einen großen Teil der mittleren Generation, militärische Stärke und Kampfbereitschaft zu fordern. Die Mehrheit der koreanischen Bevölkerung und die konservative Oppositionspartei treten daher für die uneingeschränkte Wehrpflicht ein.
Staatspräsident Roh Moo-hyun und Abgeordnete der Regierungspartei strebten dagegen eine Änderung der Verfassung mit dem Ziel an, einen angemessenen Zivildienst als Alternative zum Militärdienst einzuführen. Auch die von der Regierung eingesetzte Menschenrechtskommission empfahl 2005 die Schaffung eines Zivildienstes. Ein Gesetzesvorschlag aus dem Jahre 2007 sah einen dreijährigen Ersatzdienst vor. (Dies nach der Berechnungsgrundlage: 24 Monate Wehrdienst plus 12 Monate Gefängnis für Verweigerer = 36 Monate Zivildienst) Wegen der massiven Einschränkung der Menschenrechte hat Amnesty International für einige der Wehrdienstverweigerer eine Patenschaft übernommen.[12]

Einzelnachweise

  1. Max Hägler: Bundeswehr versteckt Totalverweigerer. In: taz, die tageszeitung vom 8. Juni 2007
  2. Bart Horeman, Marc Stolwijk: Refusing to bear arms: a world survey of conscription and conscientious objection to military service. In: Conscientious Objection. War Resisters' International, 1998. Abgerufen am 2008-04-02. (Englisch)
  3. Archiv: Totalweigerarchief 1971–1997 [1]
  4. Literatur: Almar Tjepkema, Bob van Opzeeland (Redactie): Stephan Kraan. De Muesli Bloeit. Uit het dagboek van een Totaalweigeraar. Impuls Boek, Amsterdam 1982, ISBN 90-6521-161-6, 80 Seiten.
  5. Neue Zürcher Zeitung, 9. November 2000
  6. [2]
  7. Der Spiegel Nr. 30/2002
  8. wub. nr. 4, Juli 1984
  9. Korea-Koordinationsgruppe von Amnesty International, August 2006 und Mai 2008
  10. Uni Kassel, AG Friedensforschung, Aachener Friedenspreis 2004 [3]
  11. Russland-Aktuell 15. Februar 2006
  12. Korea -Koordinationsgruppe von Amnesty International, August 2006 und Mai 2008: [4]

Weitere Informationen

Literatur

  • Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (Hrsg.): Widerstand gegen die Wehrpflicht. Texte und Materialien. 1. Auflage ca. 1976. 6. völlig neu bearbeitete Auflage. Weber, Zucht u. Co. Verlag, Kassel 1982, ISBN 3-88713-002-2.
  • Christoph Rosenthal: Vielleicht ist der Friede nicht billiger zu haben. Über eine totale Kriegsdienstverweigerung. Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1982, ISBN 3-923478-01-1.
  • EAK – Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer: Stichwort Totalverweigerung. Dokumentation einer Arbeitstagung der EAK. Selbstverlag, Bremen 1980, 57 Seiten.
  • Norbert Heitkamp (Hrsg.): Trotz alledem! Dokumentation einer Totalverweigerung (Zivildienstverweigerung). Schriftenreihe Zeitgeschichtliche Dokumentation Verlag, Münster 1982.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg): Totalverweigerung und Kirche – Eine Dokumentation. Selbstverlag, Göttingen 1982, 74 Seiten.
  • Zivildienstleistende im Sozialen Friedensdienst (Hrsg): „Jeder Mensch hat ein Gewissen“. Dokumentation einer Totalverweigerung: Thomas Hansen. Selbstverlag, Gelsenkirchen 1983.
  • Ermittlungsausschuss Hildesheim: Armin Juri Hertel.Totalverweigerer. Abgeurteilt zu 18 Mon. Knast. Dokumente der Unmenschlichkeit. Selbstverlag, Hildesheim 1983.
  • Christoph Bausenwein: Dienen oder Sitzen. Ein Weißbuch zur Totalverweigerung. Selbstverlag, Nürnberg 1982, 360 Seiten.
  • Calumet-Texte: Informationen zur Kriegsdienstverweigerung: Die Wehr-Erfassung/sverweigerung. Selbstverlag, Hamburg Herbst 1985, 165 Seiten.
  • graswurzelrevolution: Sonderheft Widerstand gegen die Wehrpflicht. Hamburg 1987, ISSN 0344-2683.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg.): Friedenstäter. Kriegsdienstverweigerer berichten über Verfolgung und Haft. Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1984, ISBN 3-923478-09-7.
  • Christian Herz: Totalverweigerung. Eine Streitschrift für die totale Kriegsdienstverweigerung. Hrsg: Komitee für Grundrechte und Demokratie, Sensbachtal. 1. Auflage 1989, 5. Auflage 1995. ISBN 3-88906-034-X.
  • Dirk Wildgruber: Ein Desertör berichtet. Dokumentation einer kollektiven Wehrpflichtverweigerung. Selbstverlag, Hamburg 1990, 108 Seiten.
  • Dietrich Bäuerle (Hrsg.): Totalverweigerung als Widerstand. Motivation, Hilfen, Perspektiven. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1988, ISBN 3-596-23873-0.
  • Hans Georg Ruhe: Mit mir ist nicht zu rechnen. Ersatzdienst und Totalverweigerung. Patmos Verlag, Düsseldorf 1989, ISBN 3-491-79405-6.
  • Andreas Ciesielski (Hrsg.): „…und er sagt Nein!“ Mit einem Vorwort von Günter Wallraff. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1993, ISBN 3-929370-13-1.
  • Die Grünen im Bundestag (Hrsg.): Abschreckungspolitik contra Gewissensfreiheit. Dokumentation zur Situation totaler Kriegsdienstverweigerer in der BRD 1983/1984. Bonn 1984.
  • Albert Krölls (Hrsg.): Die Ersatzdienstverweigerung der Zeugen Jehovas. In: Kriegsdienstverweigerung. Das unbequeme Grundrecht. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-434-00440-8, Seiten 207–211.
  • Gandhi-Informations-Zentrum (Hrsg.): Manifest gegen die Wehrpflicht und das Militärsystem. Berlin 2001, ISBN 3-930093-17-0, 119 Seiten.
  • Jan & Bewi: Totalverweigerung. Syndikat-A Verlag, Moers 2001.
  • Jacques Prevert: Befehlsverweigerung. Ein Unterhaltungsroman. Qumran Verlag, Frankfurt am Main und Paris 1981. ISBN 3-88655-158-X.

Totalverweigerung in der Deutschen Demokratischen Republik (1949 bis 3. Oktober 1990):

  • Bernd Eisenfeld: Kriegsdienstverweigerung in der DDR – ein Friedensdienst? Genesis, Befragung, Analyse, Dokumente. Haag + Herchen, Frankfurt 1978, ISBN 3-88129-158-X, 190 Seiten + Anhang.
  • Anonym: Krieg ist schlimmer als Knast. Aufruf eines Totalverweigerers aus der DDR. In: Klaus Ehring, Martin Dallwitz (Hrsg): Schwerter zu Pflugscharen. Friedensbewegung in der DDR. Rowohlt Taschenbuch Verlag, Hamburg 1982, ISBN 3-499-15019-0, S. 138–144
  • ami-Verlag (Hrsg.): Totalverweigerung BRDDR. Heft 10, Berlin Oktober 1990, ISSN 0342-5789, 60 Seiten.
  • Uwe Koch, Stephan Eschler: Zähne hoch Kopf zusammenbeissen. Dokumente zur Wehrdienstverweigerung in der DDR 1962–1990. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1994, ISBN 3-929370-14-X, 260 Seiten.
  • Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.): Uwe Koch: Das Ministerium für Staatssicherheit, die Wehrdienstverweigerer der DDR und die Bausoldaten der Nationalen Volksarmee. 177 Seiten. November 1997.

Rechtsthemen:

  • Dr. Klaus Ewald (Hrsg.): Ersatzdienstverweigerung und Bekenntnisfreiheit. Ein Beitrag zur Auslegung von Art. 4 GG. Athenäum Verlag, Frankfurt 1970.
  • Ullrich Hahn: Die Bestrafung von Gewissenstätern im Bereich der KDV. Sonderdruck ami-Rechtsteil. ami-Verlag, Berlin Juli 1985, ISSN 0342-5789.

Periodika

  • KGW Rundbrief: Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (KGW), Hamburg. Veröffentlichung eingestellt.
  • Sag Nein! – blatt zur totalen Kriegsdienstverweigerung: Freundeskreis Wehrdienst-TotalverweigerInnen (FWTV), Region Berlin. Selbstverlag, Berlin. Veröffentlichung eingestellt.
  • tilt – Wehrpflicht Zwangsdienste Militär: (Hrsg.) Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL), Mit uns gegen die Wehrpflicht e. V., Internationale der Kriegsdienstgegner/innen (IDK) e. V., Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK), Gruppe Frankfurt/Main. Berlin 1995. – Veröffentlichung eingestellt.
  • illoyal – Journal für Antimilitarismus: Mit uns gegen die Wehrpflicht e. V., ViertelJahreszeitschrift. Berlin, FrühJahr1997 – Herbst 2002. Veröffentlichung eingestellt. ISSN 1434-2871.
  • Ohne uns – Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung.

Archive

Presseveröffentlichungen

  • Une groupe d’insoumis europeens denouce les „alliances militaires international“. In: Le Monde v. 3. Oktober 1974, Paris.
  • Michael Schroeren: Gemeinsam total verweigern. Internationaler Kollektiver Widerstand gegen Militarismus. In: Junge Europäische Föderalisten (JEF) (Hrsg.): Forum Europa Nr. 3/4. März/April 1975.
  • Klaus Fröbe: Totalverweigerer, Doppelverweigerer, Verweigerung der Zivildienstüberwachung. In: Bundesamt für Zivildienst (Hrsg.): Der Zivildienst. Nr. 5, 1982, Seiten 9–10.
  • Wehrpässe brannten auf dem Stoltzeplätzchen. Eine Demonstration von Totalverweigerern. In: Frankfurter Neue Presse, 10. Mai 1982.
  • Werner Neumann: „Der Mehrfachbestrafung von Verweigerern die Tür geöffnet“. Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen zweimalige Verurteilung Thomas Hansens ab / Beschluss löst Empörung aus. In: Frankfurter Rundschau 7. Januar 1983.
  • urs: Der Wunsch des Verteidigungsministeriums wird zur Rechtsgrundlage. 12 Monate Knast für Totalverweigerer. In: die tageszeitung. 7. Mai 1984.
  • Günter Werner: Die mehrfache Bestrafung totaler Verweigerer in: Frankfurter Rundschau Nr. 295 v. 20. Dezember 1985.
  • Jutta Duhm-Heitzmann: Im Teufelskreis. In: Zeitmagazin Nr. 27, 27. Juni 1986. Zeitverlag Gerd Bucerius, Hamburg.
  • Werner Neumann: Bei den Zeugen Jehovas setzen sie an. Die totale Verweigerung der Wehrpflicht und das Problem der Mehrfachbestrafung. In: Frankfurter Rundschau 5. Dezember 1986.
  • Komitee für Grundrechte und Demokratie e. V.: Der Gewissensbegriff des Gerichts läßt ihm keine Chance. Die Petition zugunsten des Totalverweigerers Christoph Bausenwein. In: Frankfurter Rundschau 24. September 1986.
  • Martin Gold: Wenn Kriegsmächtige an dir ohnmächtig werden. In: Deutsche Jugendpresse e. V. (Hrsg.): Kriegsdienstverweigerung. 1. Auflage. Bonn 1992, ISBN 3-9802980-0-0, Seiten 28–29
  • Detlev Beutner: Entwicklungen im Bereich Totalverweigerung 96/97. In: DFG-VK (Hrsg.): 4/3 – Fachzeitschrift zu KDV, Wehrdienst und Zivildienst. Ausgabe 1/1997. Velbert, ISSN 0176-8622.
  • xx: Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung der Gewissensfreiheit in Strafverfahren gegen Totalverweigerer. In: DFG-VK (Hrsg.): 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 3/1997. Bonn, ISSN 0176-8622.
  • Stephan Philipp: Die Wehrpflicht ist das Problem, nicht die Totalverweigerung. In: DFG-VK (Hrsg.): 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 3/1998. Bonn, ISSN 0176-8622,
  • Detlev Beutner: „Ich kann dem Vortrag des Angeklagten nicht mehr folgen“. Protokoll einer Verhandlung gegen einen Totalverweigerer. In: DFG-VK (Hrsg.): 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 4/1999. Bonn, ISSN 0176-8622.
  • Christian Herz: Sagt Nein! Die Entwicklung der Totalverweigerung in der BRD zwischen Anspruch und Wirklichkeit. in: FriedensForum Nr. 5, Hrsg: Netzwerk Friedenskooperative, Bonn 2004.

Audio-Video

Michael Enger (Hrsg): Der unbequeme Weg. Deutschland 1991. 60 Minuten

Weblinks

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