Tabari

Tabari

Abû Dscha'far Muhammad Ibn Dscharīr Ibn Yazīd at-Tabarī,‏أبو جعفر محمد بن جرير بن يزيد الطبري ‎, DMG Abū Ǧaʿfar Muḥammad b.Ǧarīr b.Yazīd aṭ-Ṭabarī genannt at-Tabarī (* 839 in Amol, Tabaristân; † 19. Januar 923 in Bagdad), war ein bedeutender islamischer Historiker und Gelehrter persischer Abstammung. Über sein Leben sind nur wenige Daten erhalten.

Inhaltsverzeichnis

Leben

at-Tabarī entstammte einer wohlhabenden Familie aus Amul in Tabaristān (heute Mazandaran im Iran). Von seinem Vater, einem Landbesitzer, erbte er genug, um finanzieller Sorgen ledig sein Leben ganz der Gelehrsamkeit widmen zu können. Nach seinen eigenen Auskünften soll er im Alter von sieben Jahren ein Hafiz und mit acht Imam gewesen sein. [1] Als 12-jähriger verließ er seine Heimat und trat seine ausgedehnte Studienreise nach Syrien, Ägypten, Bagdad, Kufa und Basra „auf der Suche nach Wissen“ (fi talab al-'ilm) an. Er studierte bei zahlreichen Lehrern seiner Zeit, unter anderem bei Abd Allah ibn Humaid ar-Razi, den er in seinem Geschichtswerk mehrfach zitiert. In Bagdad wollte er bei Ahmad ibn Hanbal studieren, der aber kurz nach seiner Ankunft in der Stadt, damals Hochburg der islamischen Gelehrsamkeit, starb. Nach seinen Studienreisen und der Pilgerfahrt nach Mekka und Medina kehrte er gegen 870 nach Bagdad zurück und widmete sich ganz seiner schriftstellerischen Tätigkeit.

Werke

Tabaris berühmteste Werke sind seine Annalen (taʾrīch) und sein Korankommentar (tafsir). Darüber hinaus beschäftigte er sich mit fiqh, hadith und anderen Wissenschaftsdisziplinen.

Geschichtsschreibung

Die „Annalen“ – oder manchmal auch kurz „Die Geschichte“ - ist at-Tabaris Universalgeschichte: Taʾrīch al-rusul wa-ʾl-mulûk wa-ʾl-chulafāʾ'تأريخ الرسل والملوك والخلفاء‎, DMG Taʾrīḫ ar-rusul wa-ʾl-mulūk wa-ʾl-ḫulafāʾ, „Geschichte der Propheten, Könige und Kalifen“, die von der Schöpfungsgeschichte über die biblischen Propheten bis in at-Tabarīs Zeit (915) reicht. Das annalistisch zusammengestellte Werk ist bis heute eine der wichtigsten Quellen über die islamische Frühzeit und über die Dynastie der Umayyaden bzw. Abbasiden. Der Verfasser wertet ältere Materialien der islamischen Geschichtsschreibung aus, die ihm entweder schriftlich zur Verfügung standen, oder durch Korrespondenzen zugänglich gemacht worden sind. Zu vielen Monographien, die heute nicht mehr vorliegen - wie die Schriften von Abu Michnaf, al-Waqidi, Saif ibn Umar u.a. - erhielt er die Überlieferungsrechte von seinen Lehrern; zugleich griff er auch auf mündliche Überlieferungen seiner Zeitgenossen zurück.[2] Aus der Prophetenbiographie des Ibn Ishāq zitiert at-Tabarī den ersten Teil des Werkes in einer Rezension, die bei Ibn Hischām nicht erhalten ist. [3]

Seine Angaben zur Geschichte des Neupersischen Reiches der Sassaniden sind von unschätzbarem Wert für die Forschung, da er hier auf heute verlorene spätantike Quellen zurückgreifen konnte. Die Darstellung der sassanidischen Geschichte „schließt sich an die Jesu und der Byzantiner an und führt unmittelbar zur Vita Mohammeds, dem Ziel der Geschichte.“[4] Das Geschichtswerk ist schon im 10. Jahrhundert in gekürzter Form ins Persische übersetzt worden; denn es konnte den Persern die Erkenntnis vermitteln, dass die von Mohammed verkündete Religion die gottgewollte Bestimmung Persiens war. [5]

Das Gesamtwerk wurde erstmals 1879-1901 von europäischen Orientalisten unter der Leitung von Michael Jan de Goeje in Leiden herausgegeben (siehe auch Theodor Nöldeke) und seitdem mehrfach nachgedruckt. Eine englische Übersetzung erschien unter dem Titel The History of al-Tabari. An Annotated Translation, bei State University of New York Press, Albany 1985-1998.

Koranexegese

Sein Korankommentar, Dschāmiʿ al-bayān ʿan taʾwīl āy al-Qurʾānجامع البيان عن تأويل آي القرآن ‎, DMG Ǧāmiʿ al-bayān ʿan taʾwīl āy al-qurʾān, „Zusammenfassung der Erläuterungen zur Interpretation der Koranverse“ , entstand ungefähr zwischen 896 und 903. Die 1903 in Kairo erstmals gedruckte Ausgabe umfasst 30 Bände. Tabari kommentiert darin den Koran Vers für Vers. Zuerst werden lexikalische Fragen erklärt, darauf folgt die Darstellung der historischen Hintergründe der Offenbarung, ferner verschiedene traditionelle Auslegungen der Inhalte, die Erörterung der Frage der Abrogation. Abschließend gibt at-Tabari sein eigenes Urteil über die wahrscheinlichste Auslegung an.

at-Tabari stützte sich in seinem Kommentar überwiegend auf schriftliche Quellen und zitierte Überlieferungen von Qatada, Mudschahid ibn Dschabr, Abd Allah Ibn Wahb, as-Suddi und vielen anderen, deren koranexegetische Schriften entweder verloren gegangen oder nur in Fragmenten vorhanden sind. Die Bedeutung dieser Koranexegese in der islamischen Gelehrsamkeit bestätigt auch, dass sie rund achtzig Jahre nach dem Wirken des Verfassers, gegen 1000-1001, im islamischen Westen in andalusischem Duktus auf Pergament aufgezeichnet worden ist. [6]

Jurisprudenz

In der Rechtswissenschaft (Fiqh) neigte at-Tabarī zunächst der schafiitischen Rechtsschule zu und studierte bei den Schülern von asch-Schāfiʿī sowohl in Bagdad als auch in Fustat. In Ägypten verkehrte er auch in Kreisen von Malikiten. In Bagdad wirkte er anschließend zehn Jahre als Mufti der Schafiiten. Gegen Ende seines Lebens entwickelte er seine eigene Rechtsschule, deren Anhänger man nach seinem Vatersnamen die „Dscharīrīya“ ‏الجريرية ‎ / al-Ǧarīriya nannte. [7] Einige seiner Schüler verfassten Abhandlungen über die Verteidigung seiner Lehren, die wir allerdings nur nach ihren Titeln bei Ibn an-Nadīm kennen: „Einführung in die Rechtsschule at-Tabaris und ihre Verteidigung“, „Der Konsens (idschma) gemäß der Rechtslehre von Abū Dschaʿfar“ und andere Schriften, die islamische Theologen (mutakallimun) im 10. Jahrhundert verfasst haben.[8] Die Inhalte dieser Schriften, in deren Titeln stets von „Madhhab at-Tabarī“, bzw. „Madhhab Abī Dschaʿfar“ und „Fiqh at-Tabarī“, nicht aber von der sogenannten „Dscharīrīya“ die Rede ist, sind unbekannt. Bei Ibn an-Nadīm wird einer der bekanntesten Traditionarier genannt, der auf dem Gebiet der Jurisprudenz seinem Zeitgenossen at-Tabari nahestand: Abū Muslim al-Kaddschī aus Basra (†904). [9] Der schafiitische as-Subki († Juli 1370)[10], Verfasser einer umfassenden Gelehrtenbiographie der Schafiiten, nennt unter den Werken at-Tabaris ein Kitāb Ahkām Scharāʾiʿ al-Islām ‏كتاب أحكام شرائع الإسلام ‎ / Kitāb aḥkām šarāʾiʿ al-islām /„Bestimmungen der islamischen Gesetzgebung“ und fügt hinzu: „er (at-Tabarī) verfasste es wie sein Idschtihad ihn dazu befähigte“. Ob dieses Buch eine Zusammenfassung seiner eigenen Lehren darstellt, sagt as-Subki allerdings nicht.[11]

Dafür nennt Ibn ʿAsākir denselben Werktitel in seiner Damaszener Gelehrtenbiographie mit dem Kommentar: „es ist seine Rechtslehre (madhhab), die er für sich ausgesucht, beherrscht und damit argumentiert hat. Es besteht aus 83 Kapiteln.“[12] In einem weiteren Werk, so Ibn ʿAsākir, unter dem Titel Scharh as-Sunna ‏شرح السنة‎ / Šarḥ as-sunna /„Die Erläuterung der Sunna“ hat at-Tabarī seine eigene Rechtslehre (madhhab) gemäß den Ansichten der Gefährten Mohammeds, ihrer Nachfolger und den Rechtsgelehrten in den islamischen Provinzen dargelegt.[13] Inhaltliche Einzelheiten sind auch hier nicht überliefert. Sowohl diese Schriften als auch die seiner Schüler sind verloren gegangen und werden auch in der juristischen Literatur der Folgegenerationen nicht zitiert. Somit ist die Rekonstruktion einer eigenen Rechtsschule - im Gegensatz zur Rechtslehre von al-Auzāʿī (†774) - nicht möglich.

Sein bedeutsames Werk auf dem Gebiet der Jurisprudenz unter dem Titel ichtilāf al-fuqahāʾ / ‏ اختلاف الفقهاء‎ / iḫtilāfu ʾl-fuqahāʾ /„Die kontroversen Lehrmeinungen der Rechtsgelehrten“ ist eines der wenigen Werke, in denen die überwiegend kontroversen Rechtslehren der ältesten Rechtsschulen zusammengefasst worden sind. Das Fragment des Werkes in der Istanbuler Bibliothek trägt den Titel:kitāb al-Dschihad wal-Dschizya li-ṭ-Ṭabarī / ‏كتاب الجهاد والجزية للطبري ‎; es behandelt also Rechtsfragen des islamischen Völkerrechts. Der deutsche Orientalist Joseph Schacht hat es als Teil des genannten Werkes identifiziert und im Jahre 1933 herausgegeben.[14] In diesem Teil sind zahlreiche Fragmente aus dem Rechtswerk von Abū Ishāq al-Fazārī erhalten, der die Lehrmeinungen von al-Auzāʿī zu kriegs- und völkerrechtlichen Fragen referiert. Weitere Teile sind in der Edition von Friedrich Kern erschienen. Sie behandeln Rechtsfragen über Kauf- und Verkaufsrecht von Sklaven und ihre Freilassung. [15] Beide Werkteile sind im Orient mehrfach nachgedruckt worden.

In diesem nur fragmentarisch erhaltenen Werk stellt at-Tabarī die Lehren führender Juristen der Frühzeit wie Mālik Ibn Anas, Abū Hanīfa, asch-Schāfiʿī, ferner die von al-Auzāʿī und dem in Kufa beheimateten Sufyān ath-Thaurī dar, schließt aber Ahmad ibn Hanbal als primären Hadithgelehrten und Nichtjuristen, genauso wie die Theorien der Mu'tazila, aus. Der Verfasser selbst äußert sich zu den vorgestellten kontroversen Ansichten der genannten Rechtsschulen nicht; er hebt lediglich diejenigen Punkte hervor, in denen die Vorgänger Konsens (Idschma) erzielt haben. Somit ist das Werk eine wertvolle Kompilation schriftlich nicht mehr vorhandener Rechtslehren aus dem späten 2. und frühen 3. islamischen Jahrhundert.

Joseph Schacht würdigt dieses Werk mit den folgenden Worten:

„Zusammenfassend ist festzustellen, dass aṭ-Ṭabarī seine Quellen, soweit wir es nachprüfen können, mit grosser Sorgfalt und Vollständigkeit benutzt hat.[16] Die festgestellten Differenzen beruhen nicht auf ungenauem Exzerpieren seinerseits, sondern auf Verschiedenheiten der Riwājas. Wenn wir auch Parallelnachrichten haben, die bei ihm fehlen, so bietet er uns dafür viel mehr Neues über die Ansichten der alten Autoritäten und daneben eine einzigartige Vergleichsmöglichkeit.“

Das Konstantinopler Fragment, S. XXIV

Hadith-Literatur

Auf dem Gebiet des Hadith sind Teile aus seinem Tahdhib al-athar / ‏تهذيب الآثار ‎ / Tahḏīb al-āṯār /„Die Zusammenfassung der Hadithe“ erhalten. Es ist nach den letzten Gewährsmännern der Prophetensprüche angeordnet (Musnad). Die vorliegenden Teile behandeln die von Abd Allah ibn Abbas, Umar ibn al-Chattab und Ali ibn Abi Talib vermittelten Aussagen Mohammeds. at-Tabari erklärt jede Tradition zunächst nach linguistischen Aspekten und bestimmt ihren Stellenwert als beweiskräftige Belege im Ritualrecht, soweit sie der Sunna, der zweiten Quelle der islamischen Jurisprudenz entsprechen. Ibn an-Nadim kannte dieses Werk unter diesem Titel und vermerkt, dass der Verfasser es nicht vollendet hatte. [17]

Quellennachweise

  1. Taʾrīch aṭ-Ṭabarī. Bd. 1. (Einleitung von Muhammad Abu 'l-Fadl Ibrahim), Kairo 1960. S. 6 nach der Gelehrtenbiographie von Yaqut
  2. Fuat Sezgin (1967), S. 323-324
  3. Uri Rubin: Prophets and Caliphs: the biblical foundations of the Umayyad authority. In: Herbert Berg (Hrsg.): Method and Theory in the Study of Islamic Origins. Brill, Leiden 2003. S. 80-81
  4. Heribert Busse (1987), S. 271
  5. Heribert Busse (1987), S. 271 nach Bertold Spuler: Die historische und geographische Literatur in persischer Sprache. In: Handbuch der Orientalistik. 1 Abteilung, Band 4:Iranistik, 2.Abschnitt:Literatur, S. 104
  6. Miklos Muranyi: Beiträge zur Geschichte der Ḥadīṯ- und Rechtsgelehrsamkeit der Mālikiyya in Nordafrika bis zum 5. Jh. d.H. Wiesbaden 1997, S. 412-413 (Nachträge)
  7. A. J. Wensinck und J. H. Kramers (Hrsg.): Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1941. S. 710; Fuat Sezgin (1967), S. 323
  8. Fihrist. (Ed. Riḍā Taǧaddud. Teheran 1971. S. 292
  9. Über ihn siehe: Fuat Sezgin (1967), S. 162
  10. Über ihn siehe: Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Litteratur. Zweite den Supplementbänden angepasste Auflage. Brill, Leiden 1949. Bd. 2, S. 108-109
  11. Ṭabaqāt aš-Šāfiʿīya al-kubrā. Kairo 1965. Bd. 3. S. 121
  12. Bd. 52, S. 196
  13. Bd. 52, S. 197
  14. Das Konstantinopeler Fragment des Kitāb Iḫtilāf al-Fuqahāʾ des Abū Ǧaʿfar Muḥammad ibn Ǧarīr aṭ-Ṭabarī. Brill, Leiden 1933. S. VII-IX
  15. Kairo 1902; 2. Auflage. Beirut, (o. D.)
  16. Das zeigt sich auch darin, dass er genau angibt, wann er einen Schluss aus seinen Quellen zieht (z. B. S. 31,5; 247,15; 248,11f.)
  17. Fuat Sezgin (1967), S. 327, Nr. 2; die vorliegenden Fragmente sind in drei Bänden in Beirut (1982-1983) erschienen

Übersetzungen

  • Ihsan Abbas u. a. (Hrsg.): The History of al-Tabari. An Annotated Translation. 38 Bde., New York 1985 ff. (Englische Übersetzung von Tabaris Universalgeschichte.)
  • Clifford Edmund Bosworth (Übersetzer), Vorwort von Ehsan Yarshater: Al-Tabari. The Sasanids, the Byzantines, the Lakhmids, and Yemen. State University of New York Press, Albany 1999. (Erschienen in der oben genannten Reihe, behandelt die Geschichte der Sasaniden.)
  • Tabarî, La Chronique Histoire des prophètes et des rois. Deux volumes. Traduit du persan par Hermann Zotenberg. Éditions Actes Sud / Sindbad 2001, Volume I (ISBN 2-7427-3317-5), Volume II (ISBN 2-7427-3318-3).

Literatur

  • Heribert Busse: Arabische Historiographie und Geographie. In: Helmut Gätje (Hrsg.): Grundriß der Arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987, S. 264-297.
  • Joseph Schacht (Hrsg.): Das Konstantinopeler Fragment des Kitāb Iḫtilāf al-Fuqahāʾ des Abū Ǧaʿfar Muḥammad ibn Ǧarīr aṭ-Ṭabarī. Brill, Leiden 1933.
  • Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Bd. 1, Brill, Leiden 1967, S. 323–328.
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition.Brill, Leiden, Bd. 10, S. 11.

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