Tageskind

Tageskind

Kindertagespflege (oder auch nur kurz Tagespflege) bezeichnet die zeitweilige Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater). Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 (einem Gesetz zur Änderung des SGB VIII) neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Die bisher in Deutschland noch weitgehend privat organisierte und finanzierte Tagespflege dürfte zukünftig demnach immer stärker in den öffentlich geregelten und finanzierten Jugendhilfebereich übergehen.

Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen. Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, betreut ein bis fünf Kinder. Sie braucht geeignete Räume und eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze (oder Verordnungen) nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe. Ab 2006 müssen alle Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachweisen. Die Vorgaben der zuständigen Behörden weichen stark voneinander ab. Einige Bundesländer bzw. Städte und Kreise erwarten 160 Unterrichtsstunden, andere nur 16 Unterrichtsstunden, jährliche Fortbildungen werden verbindlich.

Kindertagespflege ist auch in „Großtagespflegestellen“ möglich. Bei der Großtagespflege arbeiten mehrere Tagespflegepersonen zusammen und betreuen ihre Tageskinder in gemeinsamen Räumlichkeiten. In der Regel werden dazu spezielle Räumlichkeiten – z.B. eine geeignete Wohnung – angemietet bzw. eingerichtet. Wenn in der Großtagespflegestelle mehr als acht Kinder betreut werden, muss mindestens eine Tagesmutter oder ein Tagesvater eine pädagogische Fachkraft sein.[1] Der Vorteil von Großtagespflegestellen liegt in der größeren Flexibilität: Kosten für Räume können geteilt werden, und Tagespflegepersonen können sich gegenseitig vertreten, so dass die mit der Erkrankung einer Tagespflegeperson verbundenen Risiken vermindert werden können. Außerdem sind die Kosten für Kommunen geringer als bei der Förderung von Kinderkrippenplätzen.

Inhaltsverzeichnis

Betreuungsanspruch und Finanzierung

Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen und finanziert eine Tagespflege bis 3 jähriger Kinder bei Berufstätigkeit, Ausbildung oder beruflicher Eingliederungsmaßnahme der Eltern - oder einem besonderen Förderungsbedarf des Kindes( dann bis 14 Jahren); § 24 SGB VIII. Wie in der Kindertagesstätte beteiligen sich die Eltern und zahlen entweder an das Jugendamt oder an die Tagespflegeperson. Wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Kindertagesstätte und Tagespflege gilt nach § 5 SGB VIII, dass dem Wunsch und der Wahl der Erziehungsberechtigten entsprochen werden soll, sofern dies nicht unverhältnismäßig mehr kostet. Damit besteht im Grundsatz eine Wahlfreiheit zwischen Tagespflege oder der Tagesbetreuung in einer Kindertagesstätte. Das örtliche Jugendamt und Tagespflegebörsen von freien Trägern der Jugendhilfe vermitteln Tagespflegepersonen.

Es gelten Einschränkungen bezüglich der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Tagespflegeperson und betreutem Kind. So verlangt beispielsweise das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, dass „die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind nicht verwandt und nicht verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist“.[2]

In Hessen ist für die Tagespflege ein Finanzierungssystem in der Diskussion, nach dem Eltern zu jugendamtsvermittelten Kindern einen Eigenbeitrag von 1,-€ pro Stunde zahlen. Das Jugendamt würde 1,30€ dazuzahlen, so dass die Tagespflegeperson einen Stundensatz von 2,30€ je Kind erhielte.

Die aktuelle Entwicklung in Deutschland

Angesichts des Mangels an Plätzen für jüngere Kinder erhält die Tagespflege auf dem Hintergrund der Debatte um Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine wachsende Bedeutung. Das Tagesbetreuungsausbaugesetz strebt einen Ausbau der Betreuung der unter dreijährigen Kinder insbesondere durch den Ausbau der Tagespflege in Deutschland bis zu einer Versorgungsquote von 30% der unter 3-jährigen Kinder an. Die erkennbaren Professionalisierungstendenzen (Qualifizierung, Sozial- und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen) verändern diese Tätigkeit von der honorierten, ehrenamtlichen Kinderbetreuung zum Beruf. In Kürze werden die Einkünfte aus öffentlich vermittelter Tagespflege (wie auch bisher schon bei der privat vermittelten) steuerpflichtig; eine entsprechende Gesetzesregelung wurde 2007 bereits verabschiedet, im Dezember 2007 allerdings für das Jahr 2008 zunächst wieder ausgesetzt. Die rechtlichen Regelungen der Bundesländer sind großteils der veränderten Bundesgesetzgebung noch nicht angepasst und auch der Ausbaustand der Tagespflege ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit: Kindertagespflege – Flexible Betreuung im familiären Rahmen. Wissenswertes für Eltern, Tagesmütter und Tagesväter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C45918161_L20.pdf. S.10 (Stand: 22. Mai 2008)
  2. Das Bayerische Kinderbildungs und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG). Abgerufen am 22. Mai 2008. (PDF) Art. 25.
  3. Länderübersichten zur Situation der Tagespflege in Deutschland

Weblinks


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