Talionsprinzip

Talionsprinzip

Unter Talion oder ius talionis versteht man eine Rechtsfigur, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der Begriff ius talionis setzt sich aus lat. ius, „Recht“, und talio, Vergeltung, bzw. griech. talios, „gleich“ zusammen. Der (nicht nur) biblische Ausdruck Auge für Auge ist davon ein Spezialfall, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines gleichartigen Schadens am Körper des Täters hergestellt, und dem hier nicht weiter nachgegangen werden soll. Davon ist die Spiegelstrafe zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der Täter erleidet, auch eine Anknüpfung an Organen, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der Vergeltung, die auch solche Schädigungen eines Täters umfasst, die über die Talion hinausgehen, und ist zur Zeit der Privatstrafe, also, wo die Bestrafung des Täters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Älteste Belege

Als ältester Beleg für die Verschriftlichung des ius talionis gilt der Codex Urnammu, eine Sammlung von Rechtssätzen des Königs Ur-Nammu (nach mittlerer Chronologie sa. 2112-2095 v. Chr.). Der erste Rechtssatz lautet: Wenn ein Mann einen Mord begangen hat, soll besagter Mann getötet werden. Auch der zeitlich spätere Codex des Lipit Ištar von Isín (nach mittlerer Chronologie ca. 1934-1923 v. Chr.) wendet diesen Grundgedanken an: Wenn jemandes Sklavin oder Sklave im Inneren der Stadt entflohen ist und nachgewiesen wird, dass er sich im Hause eines Anderen einen Monat lang aufgehalten hat, wird er Sklaven für Sklaven geben.[1] Beim Codex Hammurapi ist in der Regel der Spezialfall „Auge um Auge“ angeordnet.[2] Im übrigen ist es schwierig, bei inkommensurablen Verhältnissen zwischen Schaden und Strafe zu beurteilen, ob es sich um ein Talion handeln soll, oder ob auch eine besondere Präventionsabsicht hinter der Strafe steht, die zu einer das Talion überschießenden Strafe führt. So heißt es in den §§ 3, 4: „Wenn ein Bürger vor Gericht zu falschem Zeugnis auftritt und seine Aussage nicht beweist, so wird, wenn dieses Gericht ein Halsgericht ist, dieser Bürger getötet. Wenn er zu einem Zeugnis über Getreide oder Geld auftritt, muss er die jeweilige Strafe dieses Prozesses tragen.“ Hier hat das Opfer noch keinen Schaden erlitten, er drohte ihm nur, gleichwohl ist der Gedanke des Gleichgewichts unverkennbar.

Als geprägte Formel taucht die Talion auch in der Tora, dem seit 1000 bis 500 v. Chr. verschrifteten Hauptteil des hebräischen Tanach, auf (Ex 21,23f EU; Lev 24,19f EU; Dtn 20,19ff EU):

(Du sollst geben) ein Leben für ein Leben, ein Auge für ein Auge, einen Zahn für einen Zahn, ... Wunde für Wunde. Siehe Auge für Auge.

Forscher nehmen oft an, dass die Talion sich aus der mit nomadischem Sippenrecht verbundenen Blutrache entwickelt habe und diese eindämmen sollte. Die bis dahin mehrfache Vergeltung an der Sippe des Täters (vgl. noch Gen 4,15 EU: ... Darum soll jeder, der Kain erschlägt, siebenfacher Rache verfallen ...) sollte auf das Ausmaß des erlittenen Schadens begrenzt und nur an der Person des Täters vollzogen werden. Das reagierte offenbar auf ausufernde Blutfehden, bei denen ganze Sippen sich generationenlang gegenseitig auszulöschen trachteten. Aber es ist aus der Zeit vor der Verschriftlichung des Rechts kein derartiger Brauch über eine überschießende Rache als historisch vollzogen überliefert. Dass die Bibelstellen historische Rechtsauffassung schildern, die nun gemildert würde, ist zweifelhaft. Die überschießende Rache kann durchaus schon immer missbilligt worden sein.

Gesellschaftliche Bedingungen

Das ius talionis setzt voraus, dass in einer Gesellschaft zu ahndende Taten als Konflikte zwischen Menschen angesehen werden, die durch einen Ausgleich behoben werden können. Bei kultischen Vergehen hat dieses Institut daher keinen Sinn. Daher kann man davon ausgehen, dass ein ius talionis dort keinen Raum hat, wo eine Gewichtsbestimmung einer Untat aus religiösen Gründen keinen Platz hat. So gibt es akephale Gesellschaften Afrikas, bei denen die Untaten Beleidigungen der Erde und der Ahnen darstellen, die ihrerseits über den Täter die Übel bringen. Die Maßnahmen des Clans haben dagegen nicht den Zweck, irgendeiner Gleichwertigkeit der Buße mit der Tat zu verwirklichen, sondern den Zorn der Erde und der Ahnen abzuwenden.[3] Auch dann, wenn das Recht nicht dem Frieden innerhalb der Gesellschaft sondern der Durchsetzung eines Staatszieles dient, hat eine solche Gewichtung keine Funktion. Daher gibt es im Alten, Mittleren und Neuen Reich Ägyptens keine Anzeichen für die Anwendung eines ius talionis. Im Alten und Mittleren Reich diente das Recht der Durchsetzung eines Staatszieles, im Neuen Reich war dem Recht der unerforschliche Ratschluss der Götter übergeordnet.[4]

Eine weitere Bedingung ist, dass es sich bei den Vergehen nur um vorsätzliche Taten oder es sich um reines Erfolgsstrafrecht handelt. Aber in den überlieferten Rechtsvorstellungen ist eine Milderung für nichtvorsätzliche Taten die Regel, soweit es sich nicht um reinen Schadensersatz handelt, was nicht immer zu trennen ist.

Gesetze

Neben den angeführten ältesten Belegen sind auch im europäischen Raum gesetzliche Regelungen überliefert, die dem Talionsgedanken Rechnung tragen.

So findet sich im Königsgesetz von 818/819 die Bestimmung, dass bei der Tötung eines Menschen in der Kirche aus Notwehr außer Bußzahlungen für die Besudelung der Kirche durch das Blut des Getöteten auch eine Buße durch die Geistlichen verhängt wurde, „die der Tat, die er beging, entspricht.[5] In der Lex Frisionum wird für einen getöteten Knecht eine Buße „gemäß dem, wie er eingeschätzt wird, und sein Herr beschwöre mit seinem Eide, dass er diesen Preis gehabt habe“ angeordnet. Deutlich wird die Talion noch durch die Bestimmung, dass der Anstifter eines Totschlags, wenn der Täter gefasst wurde, keine Buße zu zahlen braucht, aber „die Fehde der Verwandten des getöteten Mannes“ zu dulden habe, „bis er, wie er kann ihre Freundschaft zurück erlangt“ hat.[6]

Das älteste norwegische Rechtsbuch, das Gulathingslov, hat für die meisten Straftaten Geldbußen festgesetzt. Aber auch gleichartige Erwiderung der Tötung kommt vor:

Wenn ein Mann einen anderen auf dem Schiffe erschlägt, da ist es gut, wenn man Rache nimmt oder den Totschläger über Bord wirft.[7]

Bemerkenswert ist dabei, dass die Rache hier nicht den Verwandten zusteht, sondern bei sofortiger Ausführung der Schiffsbesatzung. Auch in der Grágás ist die Rache erlaubt bis zur Zeit des nächsten Allthing. Dann ist die Tötung vor das Allthing zu bringen. Die Rache dürfen nur die vollziehen, die vor dem Allthing klageberechtigt wären, in den ersten 12 Stunden aber jedermann.[8] Im übrigen wird durch Gerichtsentscheid regelmäßig die Friedlosigkeit verhängt, was einem Todesurteil, das durch die Klägerseite zu vollstrecken ist, gleichkommt. Auf den Täter ist ein gesetzliches Kopfgeld ausgesetzt. An Schwangeren darf keine Rache geübt werden, auch wenn sie friedlos sind.[9] Bemerkenswert ist, dass ein Vergleich zwischen dem Täter und der Familie des Opfers ohne Erlaubnis des Allthings verboten ist.[10] Auch ist es dem, der die Ächtung betrieben hat, untersagt, auf die Erschlagung zu verzichten und den Friedlosen laufen zu lassen.[11] Im Uplandslag des schwedischen Königs Birger wird der Mord des Knechtes an seinem Herrn mit dessen Tod geahndet.[12] Im übrigen gilt das Wergeld.

Beteiligte

Die Sippenverbundenheit der Menschen führte in frühen Kulturstufen dazu, dass sich nicht Täter und Opfer gegenüberstanden, sondern die Sippe des Täters und die Sippe des Opfers. Im Codex Hammurapi finden sich in §§ 210 und 230 dafür Beispiele. In § 209 hatte es geheißen:

Wenn ein Bürger eine Tochter eines Bürgers schlägt und dabei eine Fehlgeburt verursacht, so soll er zehn Scheqel Silber für die Leibesfrucht zahlen.“ § 210 fährt dann fort: „Wenn diese Frau stirbt, soll man ihm eine Tochter töten.

In § 229 war entschieden:

Wenn ein Baumeister einem Bürger ein Haus baut, aber seine Arbeit nicht auf solide Weise ausführt, so dass das Haus, das er gebaut hat, einstürzt und er den Tod des Eigentümers des Hauses herbeiführt, so wird dieser Baumeister getötet.“ § 230 fährt dann fort: „Wenn er den Tod eines Sohnes des Eigentümers des Hauses herbeiführt, so soll man einen Sohn des Baumeisters töten.

Diese Grundanschauung der Sippenverbundenheit des Individuums ist auch im vorschriftlichen skandinavischen Recht nachweisbar. So schreibt der norwegische König Håkon Håkonsson (1217-1263) in der Einleitung zu seinem Frostathingslov:

Jedermann wird wissen, wie es ein großer und übler Missbrauch lange in diesem Lande gewesen ist, dass, wenn ein Mann getötet wird, da wollen die Verwandten des Erschlagenen sich den aus dem Geschlechte des Töters aussuchen [um ihn zu erschlagen], der der beste ist, obwohl er bei der Tötung weder Mitwisser war, noch sie wollte, noch dabei geholfen hat, und sie wollen sich nicht an dem rächen, der getötet hat, obgleich das möglich wäre. Und so hat der wertlose Mann Nutzen von seiner Schlechtigkeit und seinem Unheil, und der Schuldlose büßt seine Besonnenheit und männliche Trefflichkeit. Und so mancher hat auf diese Weise eine große Einbuße des Geschlechtes erlitten, und wir haben die besten unserer Leute im Lande verloren. Und deshalb bestimmen wir dieses als eine Sache ohne Zulassung einer Buße und mit Beschlagnahme des ganzen Vermögens bei jedem, der an einem anderen Rache nimmt als an dem, der tötet oder töten lässt.

Diesen Grundsatz übernahm auch der norwegische König Magnus Håkonsson in seinem Landrecht, das die einzelnen Gaurechte ablöste:

[Neidingswerk ist], wenn jemand sich an einem anderen rächt als dem Täter oder Anstifter.[13]

Schon im Gulathingslov gibt es Sippenbußen[14] und auch die Rechtsfigur der „Ringbußgemeinschaft“ und „Nasenbußgemeinschaft“ des altnorwegischen Rechts [15] zeigt diese Eingebundenheit: Die Ringbußgemeinschaft war die Gruppe der nächsten Verwandten auf der Vaterseite und die Nasenbußgemeinschaft die auf der Mutterseite, die ebenfalls berechtigt waren, je nach Verwandtschaftsgrad vom Täter Buße zu empfangen. Die Verwandtschaft des Täters war ebenfalls bußpflichtig: Im Frostathingslov heißt es:

... Der Töter oder der Sohn des Töters soll büßen dem Sohn des Getöteten eine gewogene Ertog und dreizehn gewogene Öre im Hauptring. Der Vater des Töters dem Vater des Toten ebensoviel. Der Bruder des Töters soll büßen dem Bruder des Toten zehn gewogene Öre[16] und so weiter bis hin zu den Vettersöhnen.

Die gleiche Erscheinung findet man im Älteren Westgötalag.[17] Nach dem Uplandslag des Königs Birger von Schweden haftete die Hundertschaft, d.h. die Dorfgemeinschaft für die Totschlagsbuße, wenn man den Totschläger nicht feststellen konnte.[18] Die gleiche Vorstellung findet man im mittelalterlichen Russland, wodie unterste Ebene der Dorfgemeinschaft, Werw genannt, für die Taten ihrer Mitglieder einzustehen hatte. In § 23 Codex Hammurapi haftet die Stadt und der Vorsteher für den Schaden, den ein Einwohner durch einen Raub erlitten hat, wenn der Räuber nicht gefasst wurde.

Auch der Koran scheint von dieser Einbindung zu wissen, wenn er in Sure 2, 179 feststellt:

Oh Gläubige, die ihr meint, euch sei bei Totschlag Vergeltung vorgeschrieben: Ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein Weib für ein Weib! …

Im israelitischen Recht schränkte die Tora diese vorher geübte sippenmäßige Verbindung der Tätersippe und der Opfersippe ein: Dtn 24,16 EU verankert die individuelle Zurechenbarkeit eines Vergehens und markiert damit einen entscheidenden Rechtsfortschritt:

Es sollen nicht Väter für die Söhne und nicht Söhne für die Väter getötet werden. Jeder soll für seine eigene Verfehlung getötet werden.

Die Talion selbst

Wie bereits ausgeführt, ist es schwierig festzustellen, ob in einer Rechtsordnung Schaden und Strafe im Gleichgewicht stehen sollten. Deutlich wird das nur, wenn sich theoretische und programmatische Äußerungen rund um die Rechtsregel finden lassen, die belegen, dass man mit dem Schaden, den man dem Täter zudiktierte, tatsächlich ein Talion beabsichtigte. Auch wenn angeordnet wird, dass die Opferseite die Buße bestimmen durfte,[19] sind andere Zwecke als das Talion nicht ersichtlich. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung einer Leibesstrafe durch eine Bußzahlung abgewendet werden konnte. Auch geben Bußmaße für Verwundungen an der Geschädigten einen Anhaltspunkt für die Anwendung des Talion. Auch andere Zusammenhänge lassen einen solchen Rückschluss zu, so z.B. wenn in dem bereits im vorigen Abschnitt angeführten § 209 Codex Hammurapi aus der Tötung der Tochter des Täters im Falle des Todes des Opfers geschlossen werden kann, dass die zehn Scheqel Silber für die Leibesfrucht, wenn nur diese stirbt, eine Gleichwertigkeit darstellen sollen. Da die Wahrheitsfindung im Prozess fast ausschließlich auf Zeugenaussagen beruhte, war die falsche Anschuldigung eines der neuralgischen Punkte der Rechtspflege. Hier wird das ius talionis daher schon auf die Gefährdung des zu Unrecht Beschuldigten angewendet, so wörtlich im Alten Testament:

… so sollt ihr ihm tun, was er plante, seinem Bruder zu tun.[20]

Im Codex Lipit Ištar soll der falsche Ankläger die Strafe erleiden, die der Beschuldigte zu tragen gehabt hätte[21] und die Verleumdung einer Jungfrau, sie sei nicht mehr Jungfrau, wurde mit 10 Scheqel Silber bewertet.[22].

Bei manchen Tatbeständen, insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts, ist nicht ein Gleichgewicht zwischen Schaden und Buße, sondern zwischen dem Grad gesellschaftlicher Missbilligung und Buße anzunehmen. So bestimmen die Gesetze Æthelberts:

„Wenn der König in jemandes Wohnung trinkt und jemand da etwas Unrechts begeht, büße er die doppelte Buße.“[23]

Das Talion wurde nicht immer von einem Richter festgesetzt. Manchmal waren es „verständige Männer“:

„… Wenn jemand einen Mann an der Nase verwundet, soll ein Entstellungsgeld entrichtet werden, und so überall, wo nicht Haar oder Kleidung den Schaden verhüllt. Und das Entstellungsgeld soll so viel betragen, als unparteiische Männer schätzen.“[24]

Es gibt viele Beispiele, wo der Verletzte das Talion unter Zeugen selbst festsetzen durfte.[25] Gleichwohl werden nur sehr selten unverhältnismäßige Forderungen berichtet. Offenbar wusste der Verletzte, in welchem Rahmen er sich zu bewegen hatte, und eine unbillige Forderung hätte seine Ehre innerhalb der Gemeinschaft vernichtet, oder der angestrebte anschließende Friede kam nicht zustande.[26] Doch häufig sind in den Rechtsbüchern Tarife für bestimmte Verletzungen genannt, die auch für ähnlich andere Verletzungen den Rahmen vorgaben.[27] Ansonsten scheint das Wergeld die Talion für ein Leben zu sein. Im Edictus Rothari wird für die Tötung eines Freien ein Wergeld verlangt. War das Opfer aber der Herr des Täters, folgte die Todesstrafe.[28] Hinsichtlich des Opfers entsprachen sich also Todesstrafe und Wergeld als Talion. Eine ähnliche Relation findet sich in der Lex Gundobada des Königs Gundobad von Burgund (König von 480-516), wenn für die Tötung eines königlichen Gutsverwalters ein Wergeld verlangt wird, ist der Täter jedoch Knecht, die Todesstrafe zu verhängen ist.[29] Beim Gattenmord galten bei den Langobarden Männer mehr als Frauen. Tötete der Mann seine Frau, musste er 1200 Schilling zahlen, halb dem König, halb den Verwandten, wie für die Tötung einer fremden Frau, so dass der Genugtuungsbetrag nur 600 Schilling betrug. Tötete die Frau ihren Mann, wurde sie mit dem Tode bestraft.[30] Eine bemerkenswerte Talionsregel für den Schadensersatz enthält das Gesetz Ethelberts von Kent:

Wenn ein Freier bei eines freien Mannes Frau liegt, erkaufe er sie mit ihrem Wergelde und erwerbe eine andere Frau aus seinem eigenen Vermögen und bringe sie ihm heim.[31]

Es gibt auch eine umgekehrte Durchbrechung der Talion: Im Uplandlag wird eine Höchstbuße von vierzig Mark bestimmt.[32]

Fußnoten

  1. § 12
  2. §§ 196 ff. Aus der zeitlichen Reihenfolge ist keine Rechtsentwicklung zu entnehmen. Denn die jeweiligen Rechtsammlungen stammen aus verschiedenen Regionen und Rechtstraditionen. Otto, Geschichte … S. 229.
  3. Schott, S. 275
  4. Helck, S. 316, 323 ff.
  5. Eckhardt S. 113.
  6. Eckhardt III. S. 67.
  7. Gulathingslov Nr. 171.
  8. Grágás S. 135.
  9. Grágás S. 156
  10. Gágás S. 159
  11. Grágás S. 170 f.
  12. v. Schwerin, Uplandslag Nr. 15.
  13. Landrecht Titel IV Nr. 4.
  14. Im 6. Kapitel über die Mannheiligkeit.
  15. Kap. 6 des Frostathingslov.
  16. Kap. 6 Nr. 41
  17. v. Schwerin, S. 13
  18. v. Schwerin, Upplandslag Nr. 8.
  19. Ex 21,22-25 EU
  20. Dtn 19,19 EU
  21. § 17
  22. § 33
  23. Aethelbirht's Gesetze Kap. 1 Nr. 3 = Schmid S. 3.
  24. Frostathingslov IV Nr. 45.
  25. Ex 21,22: „Wenn Männer raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, so dass sie eine Fehlgeburt hat, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann soll der Täter eine Buße bezahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt.“
  26. In der Egils saga fällte Egill Skallagrímsson in einer Sache, die seinen Sohn Þorstein betraf, eine Entscheidung, die dessen Gegner aus seinem Bezirk verbannte. Dies wurde als zu hart kritisiert und führte dazu, dass der Streit fortgesetzt wurde. (Die Geschichte vom Skalden Egil S. 251 ff.)
  27. Ein abgehauener Daumen oder eine abgehauene Nase 12 Öre, eine halbe Mark beim nächsten Finger, wenn die Schnurrbartlippe mit abgeht 3 Mark usw. Frostathingslov a.a.O.
  28. Gesetzbuch Rotharis Nr. 13.
  29. Lex Gundobada Nr. 50.
  30. Gesetzbuch Rotharis Nr. 200, 203.
  31. Aethelbirht's Gesetze Nr. 31 = Schmid S. 5
  32. Nr. 29 § 4: Immer wenn die Wunde auf vierzig Mark kommt, da habe niemals irgendeiner das Recht, wegen mehr Wunden zu klagen, als einer. Hat er mehr Wunden als eine, seien sie nicht zu vergelten.

Zitierte Literatur

  • Franz Beyerle: Die Gesetze der Langobarden. Gesetzbuch Rotharis, Die Novellen König Grimwalds, Die Gesetze Liutprands 1.-23. Jahr, Die Gesetze Rachuis', Die Gesetze Aistulfs, Die Gesetze der Fürsten von Benevent. Weimar 1947.
  • Franz Beyerle: Gesetze der Burgunden (Germanenrechte Bd. 10). Weimar 1936.
  • Karl August Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches 714-911. Weimar 1934. Bd. I. Salische und ribuarische Franken.
  • Andreas Heusler: Isländisches Recht. Die Graugans (hier „Grágás“). Germanenrechte Germanenrechte Bd. 9. Weimar 1937.
  • Wolfgang Helck: Wesen, Entstehung und Entwicklung altägyptischen „Rechts“. In: Wolfgang Fikentscher u.a. (Hrg.): Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen.Freiburg/München 1980. S. 303-324.
  • Rudolf Meißner (Übs.): Norwegisches Recht. Das Rechtsbuch des Frostothings. Weimar 1939.
  • Rudolf Meißner (Übs.): Norwegisches Recht. Das Rechtsbuch des Gulathings. Weimar 1935.
  • Rudolf Meißner (Übs.): Landrecht des Königs Magnus Hakonarson. Weimar 1941.
  • Felix Niedner (Übs.): Die Geschichte vom Skalden Egil. Düsseldorf/Köln 1963.
  • Eckart Otto: Die Geschichte der Talion. In: Eckart Otto: Kontinuum und Proprium. Studien zur Sozial- und Rechtsgeschichte des Alten Orients und des Alten Testaments. Wiesbaden 1996, S. 224-245.
  • Reinhold Schmid (Hrg.): Die Gesetze der Angelsachsen. In der Ursprache mit Uebersetzung, Erläuterungen und einem antiquarischen Glossar. Leipzig 1858.
  • Rüdiger Schott: Afrikanische Rechtstraditionen der Bulsa in Nord-Ghana. In: Wolfgang Fikentscher u.a. (Hrg.): Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen.Freiburg/München 1980. S. 265-301.
  • Claudius v. Schwerin: Schwedische Rechte - Älteres Westgötalag, Uplandslag. (Germanenrechte Bd. 7) Weimar 1935.

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