- Tatbegriff (Strafprozeßrecht)
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Der prozessuale Tatbegriff, wie er in § 264 StPO verwendet wird, liegt dem gesamten Verfahren von der Einleitung über die Anklage bzw die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO, dem Eröffnungsbeschluss, der Hauptverhandlung und dem Urteil mit Rechtskraft und Strafklageverbrauch zugrunde. Die prozessuale Tat dient so der Rechtsklarheit durch Eingrenzung des Verhandlungsstoffs und damit der effektiven Strafverteidigung des Angeklagten, dem Schutz des Angeklagten vor Mehrfachverurteilung (ne bis in idem), aber auch der Verfahrenskonzentration. Trotz der sich durch die gesamte StPO ziehenden Bedeutung des Tatbegriffs, ist es Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur bisher nicht gelungen, der prozessualen Tat in sachlicher Richtung feste und vorherbestimmbare Konturen zu geben.
Gesicherte Erkenntnis dürfte nur sein, dass es sich bei dem Tatbegriff um einen Lebenssachverhalt handelt, der unabhängig ist vom konkreten Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und deren rechtlicher Qualifikation. Nicht entscheidend ist also, wie Staatsanwaltschaft und Gericht das Verhalten des Angeklagten rechtlich qualifizieren und auch nicht, ob ihnen alle Geschehensmodalitäten bei Anklageerhebung bekannt waren oder bekannt hätten sein können.
Der Umfang der angeklagten Tat wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung die prozessuale Tat als geschichtliches Vorkommnis definiert, das nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, der bei getrennter Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde und dabei immer wieder herausgestellt, dass eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise nicht möglich ist. Der Tatbegriff könne nur von Fall zu Fall bestimmt werden, wobei es auf den sachlichen, nicht den zeitlichen Zusammenhang ankomme.
Der Tatbegriff des § 264 StPO ist nicht mit dem Tatbegriff des StGB identisch. Eine prozessuale Tat ist ein konkretes geschichtliches Vorkommnis, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen gleichartigen Vorgängen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat gehört das ganze Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt.
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