Taufpatin

Taufpatin
Dieser Artikel befasst sich mit dem Taufpaten (oder sonstigen Paten für ein Kleinkind). Weiteres siehe: Pate (Begriffsklärung)

Taufpate ist ein Ehrenamt in christlichen Kirchen. Der Taufpate bzw. die Taufpatin begleitet oder trägt den Täufling bei der Taufe und ist Zeuge der Sakramentsspendung. Sein/ihr Name wird im Kirchenbuch vermerkt. Der Begriff „Pate“ kommt vom lateinischen pater spiritualis bzw. patrinus, „Mit-Vater“ (genau wiedergegeben mit dem altdeutschen Wort „Gevatter“).

Inhaltsverzeichnis

Katholische Kirche

In der katholischen Kirche soll, wann immer möglich, einem Täufling eine Person zur Seite gestellt werden, die ihn auf dem Weg zur Taufe begleiten und für seine rechte Vorbereitung gegenüber der Gemeinde bürgen soll.[1] Aus dieser Aufgabe entwickelte sich im Laufe der Kirchengeschichte das Patenamt. Ein Pate übernimmt bei der Kindstaufe die Mitverantwortung, dass das Kind den Glauben, auf den es getauft worden ist, erfahren und selbst leben kann. Das kath. Kirchenrecht stellte die Patenschaft bis 1983 als eine „geistliche Verwandtschaft“ dar, die ein Ehehindernis bedeutete.[2]

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für das Patenamt sind bei Taufe und der Firmung identisch: Die Erziehungsberechtigten und im Ausnahmefall der Spender des Sakraments benennen eine Person oder eine männliche und eine weibliche Person,[3] die bereit und geeignet ist/sind, das Amt auszuüben. In der Regel müssen Paten mindestens 16 Jahre alt sowie voll initiiert sein und ein glaubensgemäßes Leben führen. Nicht in Frage kommen die Eltern des Täuflings und Katholiken, die mit einer Spruchstrafe belegt sind.

Der Taufpate muss zur Übernahme des Patenamtes bereit und selbst Kirchenmitglied der katholischen Kirche sein. Andere Christen, z. B. evangelische, oder Nicht-Christen werden von der katholischen Kirche als Paten nicht akzeptiert. Inwiefern Ausnahmen für Orthodoxe oder Alt-Katholiken gelten, welche von der römisch-katholischen Kirche als echte Teilkirchen angesehen werden, ist dem kanonischen Recht nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Christen, die aufgrund ihrer Konfession nicht als Paten zugelassen sind, können als Taufzeugen benannt werden, jedoch in der Regel[4] nur zusätzlich zu einem Paten bzw. einem Patenpaar.[5]

Ein gleichgeschlechtliches Patenpaar ist nach dem Münsterischen Kommentar nicht gestattet.

Evangelische Kirche

Die Paten vertreten gegenüber dem Täufling die christliche Gemeinde. Sie sollen für den Täufling beten, ihm in Notlagen beistehen und ihm helfen, ein lebendiges Glied der Kirche Jesu Christi zu werden. Da die Konfirmation das bewusste Ja zur Taufe darstellt, endet das Patenamt formal mit der Konfirmation des Täuflings.

Ein Patenamt ist in der Bibel nicht vorhanden. Eine Taufe ist auch ohne Paten gültig, jedoch sollen bei Kindern (unter 14 J.) mindestens zwei Paten benannt werden. Bei der Taufe von Erwachsenen sind Paten nicht vorgesehen.

Die Zahl der Paten war – abgesehen vom Adel – für ein Kind bis ins 20. Jahrhundert auf 2-3 beschränkt.

In der altreformierten Gemeinde übernimmt die Gemeinde die Funktion des Paten.

Wenn der Pate nicht der taufenden Gemeinde angehört, ist ein Patenschein erforderlich, der von der Gemeinde des Paten ausgestellt wird. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem in vielen Gemeinden bei der Taufe überreichten Patenbrief. Während ersteres ein rein amtliches Dokument zur Feststellung der Patenberechtigung ist (und i. A. bei der Kirche verbleibt), handelt es sich bei letzterem um eine Urkunde.

Voraussetzungen

  • Der Taufpate muss zur Übernahme des Patenamtes bereit und selbst Mitglied einer christlichen Kirche sein. Dabei soll nach Möglichkeit mindestens einer der Taufpaten selber evangelisch sein. Sofern beide Eltern nicht der evangelischen Kirche angehören, ist mindestens ein evangelischer Taufpate zwingend erforderlich, da andernfalls die evangelische Erziehung des Täuflings nicht gewährleistet werden kann.
  • Evangelische Paten sollen konfirmiert sein.
  • Das Patenamt kann weder zurückgenommen noch abgegeben werden. „[…] [Es] erlischt [jedoch], wenn die Patin oder der Pate die Zulassung zum Abendmahl verliert, insbesondere bei einem Austritt aus der Kirche.“[6]

Aufgaben des Taufpaten

Die Taufpaten haben die Aufgabe, die menschliche und religiöse Entwicklung des Täuflings zu begleiten und die Eltern zu unterstützen. Dabei bürgt der Pate für den Glauben des Täuflings (ursprgl. des erw. Katechumenen). In früheren Zeiten hatten die Taufpaten im Falle des frühen Todes der Eltern eine Fürsorgepflicht für das Kind. Dies wird auch heute noch manchmal gewünscht, aber das Patenamt an sich berechtigt nicht zur Übernahme der Vormundschaft; ggf. muss hier durch ein Testament vorgesorgt werden.

Heute sind diese Aufgaben teilweise in den Hintergrund getreten. Oft beschränkt sich die Taufpatenschaft auf das Beschenken bei festlichen Anlässen, wie zum Beispiel der Konfirmation oder Firmung. Viele Paten bemühen sich jedoch eine persönliche Beziehung zu ihrem Patenkind aufzubauen und ihm ein Gesprächspartner zu werden.

Aufgaben des Täuflings

Oft ist das Verhältnis des Täuflings zu seinem Taufpaten ein intensiveres als zu anderen Tanten und Onkeln. Besonders im katholischen Glauben haben sich einige Traditionen, wie beispielsweise der Palmstock herausgebildet.

Kinderpatenschaft ohne Taufe

Da traditionell zwei wichtige Aufgaben der Paten darin bestehen, das Patenkind in seiner menschlichen Entwicklung zu begleiten und für dieses Kind im Falle des frühen Todes der Eltern zu sorgen, werden auch in nicht-christlichen Gemeinschaften oft Paten bestellt.

Dies ist in Deutschland z. B. bei freireligiösen Gemeinden (anlässlich der „Lebensweihe“) oder beim Humanistischen Verband (anlässlich der „Namensfeier“) fakultativ vorgesehen. Die Bedeutung einer solchen Patenschaft hängt dann von der Rolle ab, die die Paten gegenüber dem Kind tatsächlich einnehmen. Genau wie bei einer Taufpatenschaft können die Paten von der entsprechenden Weltanschauungsgemeinschaft im Stammbuch der Familie vermerkt werden.

Altertümliche und dialektale Bezeichnungen

  • für Patenkind: Dot (im süddeutschen Sprachraum)
  • für (männlichen) Paten: Gevatter
  • für die Patin: Götchen (von regional Got, s.o.)
  • in Teilen Oberbayerns werden Paten als Gohn (w) und Ged (m) bezeichnet.
  • in Teilen Oberösterreichs wird für den männlichen Paten Göd und für den weiblichen Godi verwendet;
  • in Niederösterreich und Wien ebenfalls Göd (Pate), aber Godl (Patin).
  • in Südtirol gibt es die Bezeichnungen Teit (m) und Touta (w) und diverse Abwandlungen.
  • im Alemannischen heißt die Patin Gotte und der Pate Götti;
  • in der Schweiz neben Gotte auch Gotti oder Gota (w), Götti (m).
  • im Schwäbischen heißt die Patin Dote (gesprochen "Doode") und der Pate Döte (gesprochen "Deede").
  • In Rheinland-Pfalz für die Patin Godi, für den Paten Päter oder Patt.
  • im Hessischen (und Pfälzischen?) heißt die Patin Gode oder Döt, der Pate Petter.
  • im Saarland die Patin Gôôd oder Gôdi, der Pate Patt oder Paddi.
  • im Siegerländer Platt wird die Patin als Gurel bezeichnet und der Pate als Patte.

Einzelnachweise

  1. Codex Iuris Canonici 1983, c. 872
  2. Codex Iuris Canonici 1917, c. 1079
  3. Codex Iuris Canonici 1983, c. 873
  4. Codex Iuris Canonici 1983, c. 875
  5. Codex Iuris Canonici 1983, c. 874
  6. Art. 16 Abs. 5 der Ordnung des Kirchlichen Lebens der Evangelische Kirche der Union

Weblinks


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