- Bannmeilengesetz
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Als Bannmeile oder auch Befriedeter Bezirk (früher auch Bannkreis genannt) bezeichnet man allgemeine Schutzzonen um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (z. B. Bundestag, Bundesrat) und der Länder (Landtage) sowie des Bundesverfassungsgerichts, in der Tätigkeiten bzw. Versammlungen verboten und nur in Ausnahmefällen zugelassen sind. Beabsichtigt wird der Schutz dieser Verfassungsorgane vor dem unmittelbaren Druck der Bevölkerung.
Manchmal bezeichnet man die Bannmeile auch als Verbotszone. Dabei könnte es sich z. B. um Handelsverbote handeln.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Die Bannmeile bezeichnet den räumlichen Bereich der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb dessen Demonstrationen verboten sind (§ 16 VersG, § 1 BefBezG). Die Bannmeile um Bundesorgane wird auch befriedeter Bezirk genannt.
Die Abgrenzung dieser Bereiche erfolgt durch besondere Gesetze (für den Bund: „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ – BefBezG).
Demonstrationen auch in der Bannmeile sind zulässig, wenn keine Störung zu erwarten ist. Dies gilt vor allem an sitzungsfreien Tagen (§ 3 BefBezG).
Bei Wahlen gibt es im Umkreis von Wahllokalen auch eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von in der Regel 10 bis 50 Meter festgelegt.
Österreich
In Österreich gibt es den Begriff offiziell nicht, wird jedoch umgangssprachlich beispielsweise für Zonen rund um ein Wahllokal, die durch weiße Markierungen gekennzeichnet sind, verwendet. Innerhalb dieser Zone ist während der Wahlzeit Agitation verboten. Aber auch die Schutzzonen, die um Schulen verhängt werden können, um Dealer von Schülern fernzuhalten, werden umgangssprachlich so bezeichnet.
Schweiz
In der Schweiz sind während der Session der eidgenössischen Räte auf dem Bundesplatz in Bern keine Kundgebungen erlaubt.
Historisches
Die Bannmeile war ursprünglich ein definiertes Gebiet rund um eine Stadt, in dem keine fremden Händler ihre Ware zum Schutz des eigenen Handels feilbieten durften. An großen Markttagen wurde diese Bannmeile aufgehoben.
- Siehe zur historischen Gewerbegerechtigkeit auch: Bannrecht, Meilenrecht
- Vergleiche auch französisch Banlieue.
Weblinks
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