- Tierarzthelfer
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Der Tiermedizinische Fachangestellte (in der Schweiz: Tiermedizinische Praxisassistentin, kurz TPA) ist ein Ausbildungsberuf in der Veterinärmedizin. Früher wurde dieser Beruf als Tierarzthelfer bezeichnet. Basis ist eine dreijährige Ausbildung, die von einer Landestierärztekammer organisiert wird und aus theoretischen Modulen und einer berufsbegleitenden praktischen Tätigkeit bei einem Tierarzt besteht. In der theoretischen Ausbildung werden Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie, Diagnostik und Krankheiten der Tiere erworben.
Tätigkeiten
Tiermedizinische Fachangestellte helfen Tierärzten bei der Behandlung und Untersuchung der Tiere. Sie erledigen die Operationsvor- (Rasieren, Desinfektion) und -nachbereitung (Reinigung und Sterilisation der Instrumente) und assistieren bei chirurgischen Eingriffen. Je nach Ausstattung der Tierarztpraxis übernehmen sie auch Laboruntersuchungen. Bei entsprechendem zusätzlichen Sachkundenachweis können sie unter Aufsicht eines Tierarztes auch Röntgenaufnahmen anfertigen. Sie beraten Tierhalter und sorgen für Hygiene in der Praxis. Schließlich betreuen sie in den Praxen auch die tierärztliche Hausapotheke mit, die der Tierarzt aufgrund seines Dispensierrechtes führen darf.
Neben der Beschäftigung bei einem Tierarzt können sie auch in Zoos, Tierheimen oder in der Tierhaltung tätig sein.
Es besteht die Möglichkeit zur Weiterbildung zum Techniker für Biotechnik.
Ausbildung
Die Ausbildung dauert im Regelfall drei Jahre. Sie findet sowohl wie im Betrieb als auch in der Berufsschule statt. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist möglich. Die zuständige Stelle hat auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die Verkürzungsdauer ist unterschiedlich und hängt von der Vorbildung ab. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beziehen (Teilzeitberufsausbildung). Die Landesregierungen können über die Anrechnung von Bildungsgängen berufsbildender Schulen oder einer Berufsausbildung in sonstigen Einrichtungen bestimmen. Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Verkürzungsdauer beträgt meist 6 Monate.
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