Tintentropfentheorie

Tintentropfentheorie

Der Begriff Abfärbetheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Umqualifizierung einer Einkunftsart.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Es genügen geringfügige gewerbliche Einkünfte (ca. 2 % der Gesamteinkünfte sind gewerblich, BFH Urteil vom 11. August 1999) um auch alle übrigen Einkünfte zu gewerblichen umzuqualifizieren.

Der entscheidende Nachteil ist, das im Falle der Umqualifizierung steuerliches Betriebsvermögen entsteht. Wenn z. B. eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die bisher ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, in die Gewerblichkeit gerät, sind Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien auch außerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig. Die Umqualifizierung führt also zu einer Steuerverhaftung und damit im Veräußerungsfall zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Stellen die Immobilien bei der Gesellschaft nicht Anlage-, sondern Umlaufvermögen dar, ist zudem keine Abschreibung zulässig.

Ein weiterer bedeutsamer Nachteil der Umqualifizierung besteht darin, dass die Gesellschaft mit den gesamten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig wird. Diese Gewerbesteuer ist zwar bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft anrechenbar. Dies allerdings − in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde − nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag. Weitere Nachteile können die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und die weiteren Auflagen für Gewerbetreibende sein.

Beispiel

  • Die an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft (Bsp.: Architektenbüro) beteiligten Personen beziehen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Erzielt jedoch einer der Gesellschafter (neben seiner freiberuflichen Tätigkeit) im Rahmen des Personenzusammenschlusses gewerbliche Umsätze (z. B. aus Grundstücksvermittlung), so werden alle Gewinne der Gesellschaft in Gewerbeeinkünfte umqualifiziert.

Siehe auch: Vervielfältigungstheorie Geprägetheorie

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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