- Trafikant
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Eine Tabaktrafik (mündlich stets Trafik, Betonung auf der letzten Silbe) ist in Österreich eine Verkaufsstelle für Tabakwaren, Zeitungen, Magazine, Schreibwaren, Post- und Ansichtskarten und andere Kleinwaren – in Wien beispielsweise Parkscheine und Fahrscheine für städtische Verkehrsmittel. Auch die inzwischen abgeschafften Stempelmarken durften in Trafiken verkauft werden. Nur wenige Trafiken verkaufen noch Briefmarken, seitdem die Post die Provisionen reduziert hat, die meisten fungieren aber zusätzlich als Lotto- und Totoannahmestellen, für die ebenfalls eine Genehmigung der Monopolverwaltung notwendig ist.
Nur Trafiken dürfen Tabakwaren zum regulären Preis verkaufen, und nur, wenn in einem Gebiet nicht genügend Trafiken vorhanden sind, bekommen auch andere Geschäfte eine Verkaufsgenehmigung. Da Gastronomiebetriebe und Tankstellen Tabakwaren zum Trafikpreis beziehen, sind diese in Lokalen um mindestens 10 % teurer.
Der Name Trafik kommt von dem italienischen Wort traffico = Handel. Betreiber einer Trafik bezeichnet man als Trafikanten / Trafikantinnen. Den Begriff findet man bereits in einem Schreiben von Kaiser Joseph II, der 1784 das Tabakmonopol erließ. Ähnliche Einrichtungen gibt es in den anderen Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns (beispielsweise Tschechien).
Von Beginn an wurden Kriegsinvaliden, Soldatenwitwen und schuldlos verarmten Beamten Trafikantenstellen zu ihrer Versorgung zugestanden.[1] Auch heute noch werden Invalide bei der Vergabe bevorzugt. [2]
Mit dem EU-Beitritt Österreichs wurden ein Großteil des Tabakmonopols und die staatliche Austria Tabak, die bis dahin das Monopol ausgeübt hatte, privatisiert. Für den Einzelhandel und die Produktion blieb das Monopol bestehen. Es wird gemäß Tabakmonopolgesetz 1996 durch die zu 100 % in Staatsbesitz befindliche Monopolverwaltung GmbH ausgeübt. Diese schreibt die Vergabe von Tabaktrafiken aus und überwacht die Einhaltung von Regeln zur Beschränkung des Wettbewerbs, wie etwa Werbe- und Rabattverbot und Gebietsschutz.
Trafiken sind vom gesetzlichen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 Tabakgesetz) ausdrücklich ausgenommen.
Siehe auch
Weblinks
- Monopolverwaltung GmbH
- WKO – Bundesgremium der Tabaktrafikanten
- Feuilleton der FAZ, 2003 – siehe S. 14f, Heldenplätze (PDF)
Quellen
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