Transsexuell

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In dem Abschnitt zur rechtlichen Situation in Deutschland wird viel zur sehr auf die juristische Thematik des deutschen Transsexuellengesetzes eingegangen. Dies gehört in diesem Detailreichtum aber nicht in einen Artikel, der sich in erster Linie mit dem Phänomen Transsexualismus befasst. Diese entsprechenden Abschnitte sollten mit einem Verweis hier in den Artikel zum TSG ausgelagert werden.



Transsexualität oder Transsexualismus ist laut ICD-10, der „Internationalen Klassifizierung von Krankheiten” der Weltgesundheitsorganisation (WHO), eine Form der Geschlechtsidentitätsstörung (vergleiche auch Transgender als nicht-klinischen Begriff). Sie liegt vor, wenn ein Mensch körperlich eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht angehört, sich jedoch als Angehöriger des anderen Geschlechts empfindet und danach strebt, sich auch körperlich diesem Geschlecht so gut wie möglich anzunähern. Ob und inwieweit Transsexualismus als Krankheit bezeichnet werden sollte, ist allerdings umstritten.

Inhaltsverzeichnis

Klassifikation nach ICD-10
F64 Störungen der Geschlechtsidentität
F64.0 Transsexualismus
ICD-10 online (WHO-Version 2006)

Definitionen

Menschen, die physisch weiblich sind, aber ein männliches Identitätsgeschlecht haben, werden in der Regel als Frau-zu-Mann-Transsexuelle oder Transmänner bezeichnet; Menschen, die physisch männlich sind, aber ein weibliches Identitätsgeschlecht haben, bezeichnet man entsprechend als Mann-zu-Frau-Transsexuelle oder Transfrauen. Einige von Transsexualität betroffene Menschen lehnen die Begriffe Mann-zu-Frau und Frau-zu-Mann jedoch ab, da diese Wortschöpfungen ihrer Meinung nach die eigentliche, angeborene Geschlechtsidentität nicht als geschlechtsbestimmend respektierten. Außerdem implizierten die Begriffe Mann-zu-Frau und Frau-zu-Mann, dass eine Änderung körperlicher Merkmale oder eine Änderung des Rollenverhaltens bereits eine Geschlechtsumwandlung ermögliche. Da die Kerngeschlechtsidentität ihrer Ansicht nach nicht änderbar ist, welches auch der Grund für körperliche Veränderungen und Änderungen des Rollenverhaltens ist, wären, so die Kritiker, die Begriffe Mann-zu-Frau und Frau-zu-Mann falsch. Die in älterer medizinischer Literatur gebräuchlichen Wendungen transsexueller Mann für Transfrauen bzw. transsexuelle Frau für Transmänner, die das körperliche anstelle des empfundenen Geschlechts in den Vordergrund stellen, werden von den meisten Transsexuellen abgelehnt und gelten heute als veraltet. Transsexuelle Menschen mit medizinischer oder juristischer Geschlechtsanpassung bezeichnen sich oft nicht mehr als transsexuell, sondern entweder als Mann mit transsexueller Vergangenheit bzw. als Frau mit transsexueller Vergangenheit oder einfach als Mann bzw. Frau; manchmal findet auch der Anglizismus „He-She“ oder „She-He“ Verwendung.

Begriffsgeschichte

Das Phänomen von Menschen, welche die Geschlechtsrolle wechselten, ist seit der Antike bekannt. Da allerdings erst seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts überhaupt die Möglichkeit der entsprechenden medizinischen Behandlung bestand, unterschied man vor dem 20. Jahrhundert nicht zwischen Transsexualismus und Transvestitismus beziehungsweise der genauen Ausprägung der Geschlechtsidentitätsstörung. Auch die Frage, ob überhaupt in jedem bekannten Einzelfall eine Geschlechtsidentitätsstörung vorlag, oder ob es eventuell andere Ursachen für den jeweiligen Geschlechtsrollenwechsel gab, kann mangels Unterlagen nicht mehr geklärt werden.

Der deutsche Arzt und Sexualforscher Magnus Hirschfeld prägte 1910 die Bezeichnung „Transvestiten“ für Menschen, die sich gelegentlich oder regelmäßig als Angehörige des anderen Geschlechts verkleiden. Für Menschen, die sich nicht nur in der Kleidung, sondern auch körperlich dem jeweils anderen Geschlecht anzupassen versuchen, schuf er 1923 – in der letzten Ausgabe seines Jahrbuchs für sexuelle Zwischenstufen – den Begriff des „seelischen Transsexualismus“. Hirschfeld identifizierte Transsexualismus dabei noch nicht als eine von Transvestitismus verschiedene Abweichung, sondern als eine besonders intensive Ausprägung derselben. Harry Benjamin, der Hirschfeld, dessen Publikationen und dessen Institut für Sexualwissenschaft kannte, griff den Begriff 1953 in seinem Artikel Transvestism and Transsexualism wieder auf und etablierte ihn 1966 mit seinem Buch The Transsexual Phenomenon in der Sexualmedizin. Zeitweilig wurde David O. Cauldwell, der das Wort in seinem schon 1949 erschienenen Artikel Psychopathia transexualis aufgegriffen hatte, fälschlich als Urheber dieses Begriffs angesehen. In den Arbeiten von Cauldwell und Benjamin wurde der Begriff des Transsexualismus bereits in seiner heutigen Bedeutung verwendet. In den 90er Jahren wurde der Begriff Transsexualismus aus dem diagnostischen und statistischem Handbuch Psychischer Störungen, dem DSM-IV, entfernt, und durch den Begriff Geschlechtsidentitätsstörung ersetzt, im ICD-10 (Internationale Klassifizierung von Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation) wird dagegen noch der Begriff Transsexualismus und Geschlechtsidentitätsstörung synonym verwendet. Er findet sich unter Klasse F (Psychische Störungen und Verhaltensstörungen) und dem Unterpunkt F64.0.

Geschichte des Transsexualismus

Bereits in den 1950er Jahren konnten Transsexuelle in den USA eine Hormontherapie erhalten. Viele Transsexuelle wurden in dieser Zeit von Harry Benjamin betreut, einem Pionier auf diesem jungen Forschungsgebiet, der im Gegensatz zu den meisten seiner Kollegen Transsexuelle nicht als psychisch Kranke ansah, sondern erkannt hatte, dass ihr körperliches Geschlecht wirklich von ihrer Geschlechtsidentität abweicht. 1952 – zu einem Zeitpunkt, als die Operationsmethoden sich noch im Experimentalstadium befanden – berichteten die Medien erstmals über eine transsexuelle Amerikanerin, Christine Jorgensen, die eine operative Geschlechtsangleichung (Mann-Frau) erhalten hatte. Da religiöse Gruppen solche Operationen verteufelten und auf die Krankenhäuser Druck ausübten, mussten Transsexuelle zur chirurgischen Geschlechtsanpassung zunächst ins Ausland reisen, vor allem nach Casablanca und Mexiko. Im amerikanischen Inland wurden Transsexuelle weiterhin als Psychotiker angesehen, zwangshospitalisiert und mit Elektroschocks und Aversionstherapie „behandelt“. Erst 1966 richtete das Johns Hopkins Medical Center in Baltimore eine Gender Identity Clinic ein, in der seitdem auch geschlechtsangleichende Maßnahmen durchgeführt wurden. Von 1969 an folgten weitere Fachkliniken, in denen namhafte Forscher wie Stanley Biber arbeiteten.[1]

Ursachen

Beim Transsexualismus handelt es sich laut Experten wie z. B. der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf, die 1950 von Hans Giese initiiert wurde, oder der International Academy for Sex Research, die von Volkmar Sigusch ins Leben gerufen wurde, um eine Störung der Geschlechtsidentität, deren Ursachen unbekannt seien. Diese Sichtweise beruht vor allem auf Vermutungen der World Professional Association for Transgender Health (ehemals Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association, Inc.), die sich auf Forschungen von Harry Benjamin, M.D. (1885–1986), einem deutsch-amerikanischen Psychologen, beruft.

Obwohl beispielsweise Harry Benjamin annahm, dass es sich bei Transsexualismus um eine Sonderform der Intersexualität handelt, entwickelte sich in den 1970ern die Theorie, es gäbe grundsätzlich psychische Ursachen für Transsexualismus; allerdings konnte bisher kein Modell entwickelt werden, welches unumstritten auf einen Großteil der Betroffenen zutrifft. Mittlerweile stützen einige Untersuchungen, die auf körperliche Ursachen bzw. Prädispositionen hindeuten, die ursprüngliche Vermutung Benjamins; so ist beispielsweise im Handbuch der medizinischen Therapie Ausgabe 2005/2006 zu lesen, dass „in der pränatalen Entwicklungsphase dieselben Sexualhormone sowohl die Morphologie der Genitalien als auch die Morphologie und die Funktion des Gehirns beeinflussen“; diese Hypothese wurde durch von Zhou und Kollegen publizierte Daten gestützt. Daher wird auch eine Kombination von physischen und psychischen Ursachen für möglich gehalten.

Einer anderen Studie zufolge könnte ein hormonelles Ungleichgewicht während der Embryonalentwicklung dazu beitragen, dass ein Mensch transsexuell geboren wird.[2]

Weiter existieren Studien, die auf hirnphysiologische Ursachen hindeuten.[3]

Als Erklärungsmodell für Transsexualismus und Transvestitismus wurde 1989 vom Sexualforscher Ray Blanchard[4] die Autogynophilie („die eigene Weiblichkeit lieben“) vorgeschlagen, welches die „paraphile Neigung eines (körperlichen) Mannes definiert, sexuelle Erregung durch die Vorstellung von sich selbst als Frau zu erlangen“, und, im Gegensatz zur Theorie der Geschlechtsidentitätsstörung, diese abweichende sexuelle Präferenz (Paraphilie) als eine von zwei möglichen Ursachen für das Verlangen nach geschlechtsangleichenden Maßnahmen postuliert.

siehe auch: Sexualwissenschaft

Verlauf

Zahlreiche transsexuelle Menschen entwickeln bereits im Vorschulalter das Gefühl, „anders“ zu sein, können dieses oft aber noch nicht konkret zuordnen. Andere berichten, dass sie bereits im Vorschulalter ein Bewusstsein dafür entwickelten, entgegen ihrem körperlichen Geschlecht eigentlich ein Junge bzw. Mädchen zu sein, oder zumindest kein Mädchen bzw. Junge. Gelegentlich tritt dieses Bewusstsein erst in der Pubertät oder im Erwachsenenalter auf. Besonders in diesen Fällen stellt sich die Frage, ob nicht Erinnerungen aus der Kindheit verdrängt wurden.

Der von transsexuellen Menschen empfundene psychische Druck nimmt kontinuierlich mit der Zeit zu, besonders während der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter. Neben psychosomatischen Krankheiten und verschiedenen anderen psychischen Problemen sind vor allem Depressionen und Drogenmissbrauch eine häufige Folge. Die meisten Transsexuellen sehen sich früher oder später gezwungen, ihre Umwelt über ihre Transsexualismus zu informieren (Outing) und ihre Geschlechterrolle „offiziell“ und permanent zu wechseln. Oft ist der entsprechende Entschluss Ergebnis einer besonderen Krisenphase, die häufig als existenzbedrohend empfunden wird.

Der Zeitpunkt, an dem im Einzelfall die jeweiligen psychischen Probleme mit Transsexualismus in Verbindung gebracht werden, ist individuell höchst unterschiedlich. Er hängt u. a. auch mit den verfügbaren Informationen und dem sozialen Klima zusammen, in dem der Betroffene lebt. Insgesamt jedoch sinkt das Durchschnittsalter, in dem Betroffene versuchen, eine medizinische Behandlung zu erreichen, seit Jahren.

Unabhängig davon, ob sie als transsexuell erkannt werden, versuchen betroffene Kinder meist, den Erwartungen ihrer Umgebung zu entsprechen und die dem körperlichen Geschlecht entsprechende Geschlechterrolle zu leben. Da der diesbezügliche Druck auf körperlich männliche Transsexuelle im allgemeinen größer ist als der Druck, unter dem körperlich weibliche Betroffene leben, verläuft die typische Entwicklung bei Transmännern und Transfrauen unterschiedlich:

  • Transfrauen bemühen sich häufig zunächst darum, dem klassischen Bild eines Mannes möglichst weitgehend zu entsprechen. Es ist keineswegs selten, dass sie zunächst heiraten und eine Familie gründen, insbesondere dann, wenn sie ohnehin Frauen als Partnerinnen bevorzugen. Auch ist bei Transfrauen eine ausgesprochen „männliche“ Berufswahl keineswegs selten. Ihr Unbehagen in der männlichen Rolle äußert sich oft in einem Wechselspiel zwischen transvestitischen Phasen und Phasen der Überkompensation, in denen sie zum Beispiel alle Frauenkleider wegwerfen und versuchen, besonders männlich zu erscheinen.
  • Transmänner heiraten etwas seltener und bekommen auch seltener Kinder. Bei der Berufswahl entscheiden sie sich fast immer entweder für „geschlechtsneutrale“ oder für „typisch männliche“ Berufe. Ihr Unbehagen in der weiblichen Geschlechtsrolle drückt sich vor allem dadurch aus, dass „männliche“ Verhaltensweisen in den Alltag integriert werden, was bei Frauen eher akzeptiert wird als weibliche Verhaltensweisen bei Männern. Transmänner, die noch als Frauen leben, wirken daher oft „burschikos“ oder „emanzipiert“. Auch werden sie häufig für lesbisch gehalten, auch dann, wenn sie als Partner Männer bevorzugen.

Der Wechsel der Geschlechtsrolle kann, muss aber nicht, zu großen sozialen Problemen führen. Partnerschaften zerbrechen häufig, aber nicht immer. Kinder verkraften den Rollenwechsel eines Elternteils meistens wesentlich besser als erwartet; Ausnahmen sind besonders Kinder in der Pubertät und Kinder, die von außen stark gegen den betroffenen Elternteil beeinflusst werden. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes, der früher als so selbstverständlich galt, dass von vorneherein zur eigenen Kündigung geraten wurde, ist wesentlich seltener geworden – unter anderem deshalb, weil der Europäische Gerichtshof die Kündigung eines Menschen wegen eines beabsichtigten Geschlechtsrollenwechsels mittlerweile zur verbotenen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erklärt hat. Ungeachtet dessen begeben sich selbst die Transsexuellen, die das bisher nicht getan haben, aus Anlass ihres Geschlechtsrollenwechsels in psychologische oder psychotherapeutische Betreuung; denn ohne den Nachweis professioneller Begleitung ist es nahezu unmöglich, die für die Inanspruchnahme medizinischer und juristischer Begleitmaßnahmen erforderlichen Gutachten zu erhalten.

In den letzten Jahren steigt die Zahl der Eltern transsexueller Kinder, die deren Transsexualismus als solche erkennen; ebenso steigt die Zahl der Eltern, die mit Akzeptanz anstatt mit Ablehnung reagieren. In diesen Situationen werden zunehmend medizinische Maßnahmen eingesetzt, die den Eintritt der Pubertät verzögern. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich Geschlechtsmerkmale entwickeln, die später nur mit großem Aufwand und oft fragwürdigem Erfolg wieder rückgängig gemacht werden müssten oder nicht mehr rückgängig zu machen sind. Daher wächst auch die Zahl der transsexuellen Menschen, die sich bereits während oder kurz nach der Pubertät zum Wechsel der Geschlechtsrolle entschließen.

Medizinische Maßnahmen

Die medizinischen Maßnahmen dienen dazu, den Körper soweit als möglich dem empfundenen Geschlecht anzugleichen; die immer noch häufige Bezeichnung Geschlechtsumwandlung ist falsch, da sich die meisten Geschlechtsmerkmale nicht in die des anderen Geschlechts umwandeln lassen. Die medizinischen Maßnahmen bestehen aus Hormontherapie, geschlechtsangleichenden Operationen und gegebenenfalls der dauerhaften Entfernung des Bartes durch eine Epilation.

Bei der Hormonbehandlung werden die Sexualhormone des körperlichen Zielgeschlechts zugeführt und die Bildung der körpereigenen Sexualhormone unterdrückt. Sie leitet eine Art zweite Pubertät und damit die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale ein. Bei Transfrauen wird die Hormonbehandlung oft durch eine Behandlung mit Antiandrogenen ergänzt.

Bei Transfrauen wird die Haut dünner und trockener, das Körperfett verlagert sich hin zu Gesicht, Brust (Gynäkomastie) und auch zu Hüften und Gesäß. Die Körperbehaarung geht zurück. Auch testosteronbedingter Haarausfall kann sich teilweise zurückbilden. Der Bartwuchs wird allerdings kaum beeinflusst. Die Hoden schrumpfen, die Produktion von Sperma bleibt aus (Hodenatrophie). Die Libido geht zurück. Langfristig bildet sich auch die Muskulatur zurück, und die körperliche Belastbarkeit sinkt.

Entsprechend wird bei Transmännern die Haut grobporiger, das Fett verlagert sich von der Hüfte hin zur Taille, die körperliche Leistungsfähigkeit nimmt als Folge weiteren Muskelaufbaus zu, Bartwuchs setzt ein, die Körperbehaarung kann zunehmen, und die Klitoris wird größer. Das Testosteron bewirkt ein Ende der Regelblutungen, das Einsetzen des Stimmbruchs und häufig eine Intensivierung der Libido.

Vollständig rückgängig machen lassen sich die Auswirkungen der ersten, natürlichen Pubertät weder bei Transmännern noch bei Transfrauen. Eine Umwandlung oder Ausbildung der primären Geschlechtsorgane ist ausgeschlossen. Zum Vermeiden gesundheitlicher Schäden durch Hormonmangel ist eine lebenslange Hormonsubstitution erforderlich.

Anstelle von oder zusätzlich zu Hormonbehandlungen sind auch geschlechtsangleichende Operationen möglich; im Allgemeinen gilt zumindest der Wunsch nach diesen Maßnahmen als notwendige Bedingung für die Diagnose „Transsexualismus“.

  • Bei Transfrauen umfassen diese in der Regel die Epilation des Barts und die geschlechtsangleichende Operation, bei der Penis, Skrotum zusammen mit den Hoden entfernt werden und eine künstliche Vagina gebildet wird, mit der meist ohne weiteres Geschlechtsverkehr ausgeübt werden kann. Weil das von der Hormonbehandlung bewirkte Brustwachstum häufig nur gering ist, unterziehen sich viele Transfrauen einer Brustvergrößerung. Operationen am Kehlkopf zum Anpassen der Stimmlage sind ebenfalls verbreitet, wenngleich riskant.[5] Im deutschsprachigen Raum seltener ausgeführt werden Operationen zur Annäherung biometrischer Merkmale des Gesichts an den weiblichen Normbereich. Diese betreffen vor allem Unterkiefer, Kinn und Augenbrauenwülste.
  • Bei Transmännern bestehen die operativen Maßnahmen in der Regel aus einer Brustentfernung, dem Entfernen von Gebärmutter und Eierstöcken sowie dem Aufbau eines für den Geschlechtsverkehr geeigneten künstlichen Penis. Die Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken ist nicht zuletzt wegen des durch die Zufuhr männlicher Hormone steigenden Risikos von Krebs an diesen Organen angezeigt. Die Bildung von Hoden und damit das Erlangen einer Zeugungsfähigkeit sind nicht möglich. Der Aufbau eines adäquaten männlichen Gliedes ist bezüglich Aussehen, Funktion und Größe noch stark eingeschränkt. Daher verzichten die meisten Transmänner auf diesen Eingriff.

Rechtliches

Die meisten europäischen Staaten, darunter Deutschland, Österreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Schweden und die Schweiz, sowie einige außereuropäische Staaten erlauben transsexuellen Menschen, den Vornamen oder die in den Zivilstandsregistern eingetragene Geschlechtsangabe an ihr gefühltes Geschlecht anzupassen. Die entsprechenden Verfahren wurden dabei meist nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Rechtsprechung etabliert und erfordern in der Regel die Zustimmung eines Gerichts. Neben den Niederlanden und Schweden verfügen Deutschland und Österreich über spezielle einschlägige Gesetze beziehungsweise Erlasse:

Deutschland

Änderung des Vornamens und des Personenstands

In Deutschland legt das Transsexuellengesetz (TSG) eine Reihe von Voraussetzungen fest, wonach Transsexuelle eine Änderung des Vornamens oder des Personenstands beantragen können. Grundsätzlich wird zwischen der „kleinen Lösung“ und der „großen Lösung“ unterschieden. Die Verfahren finden vor den zuständigen Amtsgerichten statt. Prozesskostenhilfe kann auf Antrag gewährt werden.

Voraussetzungen für die Verfahren nach dem TSG *)
„Kleine Lösung“ (§ 1 TSG)
− Vornamensänderung **) −
„Große Lösung“ (§ 8 TSG)
− Personenstandsänderung −
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes
oder
Asylberechtigung
oder
Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
oder
Ausländer, dessen Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt
Voraussetzungen der „Kleinen Lösung“
Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht verheiratet ***)
(ledig, geschieden oder verwitwet)
mindestens seit drei Jahren bestehender Zwang, dem anderen Geschlecht entsprechend zu leben dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit
Hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird Erfolgter operativen Eingriff zur Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist ****)
*) In beiden Verfahren müssen bei Antragstellung weitere Dokumente vorgelegt werden, wie z. B. Gutachten, Lebensläufe und amtliche Bescheinigungen.
**) Bei einer Vornamensänderung kann seit dem 1. Oktober 2006 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Paßgesetz fakultativ auch der Geschlechtseintrag in einem Pass im Sinne von § 1 Abs. 2 Paßgesetz (z. B. Reisepass) geändert werden. Der Personalausweis hingegen enthält keinen Geschlechtseintrag.
***) Möglich ist aber eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
****) Dies meint regelmäßig eine geschlechtsangleichende Operation.

Teilweise Verfassungswidrigkeit des TSG

Das TSG benennt in seiner derzeitigen Fassung vom 20. Juli 2007 eine Mindestaltersvoraussetzung, wonach der Antragsteller mindestens 25 Jahre alt sein muss, wenn eine Vornamensänderung nach § 1 TSG oder eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG beantragt wird. Gemäß zweier Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1982 und 26. Januar 1993 sind diese Voraussetzungen verfassungswidrig.[6] Eine Änderung des Gesetzeswortlauts wurde daraufhin zwar nicht veranlasst, §§ 1 und 8 TSG enthalten seitdem jedoch Fußnoten, in denen auf die Nichtigkeit und damit Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften hingewiesen wird.

Weiter stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2006 fest, dass das TSG teilweise gleichheitswidrig war. Das traf zu, soweit es ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Vornamensänderung und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ausnahm, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. Dem Gesetzgeber wurde bis 30. Juni 2007 eine Frist zur Korrektur im Sinne einer verfassungsmäßigen Neuregelung gegeben. [7] § 1 TSG wurde am 20. Juli 2007 um Nr. 4 in Absatz 1 angepasst. [8]

Reform oder Neuregelung des Transsexuellenrechts

Das TSG besteht heute in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. September 1980 im Wesentlichen fort. Bestrebungen, die auf eine Überarbeitung oder Reform des Transsexuellenrechts gerichtet sind, dürfte es spätestens seit Feststellung der Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften geben.

Kritik erfährt das TSG allerdings nicht nur in rechtlicher Hinsicht. In Anbetracht des gesellschaftlichen Wandels und des sich dadurch bedingten offeneren Umgangs mit sexualbezogener Thematik dürfte das TSG auch nicht mehr „zeitgemäß“ sein. Dies wird insbesondere und auch jüngst von den Grünen moniert, wonach das TSG „transsexuelle Menschen in vorgegebene Raster zu presse und ihnen so das Leben erschwert“.[9] Ein am 31. Januar 2007 eingebrachter Gesetzesänderungesentwurf durch die Grünen wird allerdings als nicht weitgehend genug bemängelt, da er u. a. „langjährige Forderung der Interessenvertreter von Transsexuellen nicht berücksichtige“ und „Transsexuelle, die an einer Partnerschaft festhalten wollen, weiterhin in die Trennung (anstelle einer Umwandlung in eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) zwinge“.[10]

Eine weitere Kritik am Gesetzesentwurf der Grünen beschäftigt sich mit der Frage, warum die Beseitigung eines der Grundprobleme des bisherigen Transsexuellengesetzes hier weiterhin ausgeklammert wird, nämlich die Festhaltung an einem psychologischen Gutachterverfahren zur Geschlechtfremdbestimmung, welches weiterhin auf der Grundlage basiert, die körperlichen Merkmale während des medizinischen Verfahrens als geschlechtsbestimmend anzunehmen, was schon im bisherigen Transsexuellengesetz in der Praxis zu rechtlicher und medizinischer Unsicherheit führt, da die Betroffenen bis zum Abschluss des medizinischen Verfahrens dem Geschlecht zugeordnet werden, dem sie auf Grund ihrer Psyche nicht angehörten.[10]

Ein anderer Gesetzesentwurf mit dem Namen „Transgendergesetz“ wurde 1999 und 2000 durch die Projektgruppe „Geschlecht und Gesetz“ erarbeitet.[11]

Der Entwurf der Gruppe „Geschlecht und Gesetz“ deckt sich stellenweise mit Forderungen anderer Initiativen wie zum Beispiel „Menschenrecht und Transsexualität“, die sich für eine komplette Streichung des psychologischen Gutachterverfahrens zur Personenstandsänderung und einer konsequenten Trennung von Personenstandsrecht und Medizin einsetzt, um damit eine Existenzanerkennung von Menschen zu erreichen, die mit gegengeschlechtlichen körperlichen Merkmalen geboren wurden, was in der Folge zu einer rechtlichen Sicherheit für medizinisch notwendige Maßnahmen und einer Erweiterung der Pflichtleistungen der Krankenkassen führen soll.[12] Die Überlegungen basieren hier auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1978, in welchem es u. a. heißt, dass das psychische Geschlecht eines Menschen „wenn nicht sogar in stärkerem Maße als die körperlichen Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des Menschen zur Einordnung in die sozialen Funktionen der Geschlechter bestimmten“.[13] Die Initiative sieht diese Erkenntnis weder im bisherigen Transsexuellengesetz umgesetzt, noch im Entwurf der Grünen des Jahres 2007.

Im Februar 2009 wurde die Bundesrepublik Deutschland von einem internationalen UN-Frauenrechtskomitee, im Rahmen der Überprüfung des 6. Staatenberichtes zum internationalen Frauenrechtsabkommen CEDAW, dazu aufgefordert, die Praxis zu beenden, dass transsexuelle Frauen sich als „psychisch kranke Männer“ diagnostizieren lassen müssen, um als Frauen anerkannt zu werden. Die Einhaltung des CEDAW-Abkommend ist für die Unterzeichnerstaaten verpflichtend.

Österreich

Der Transsexuellenerlass von 1996[14] wurde im Juli 2006 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.

In Österreich legte der Transsexuellenerlass des Bundesministeriums für Inneres eine Reihe von Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen die Personenstandsbehörde eine Änderung der im Geburtenbuch eingetragenen Geschlechtszuordnung auf dem Verwaltungsweg vorzunehmen hatte. Der Erlass ist nun als verfassungswidrig erklärt worden und wurde aufgehoben. Ausgangsfall dafür, war, dass ein verheirateter Mann eine Geschlechtsumwandlung hatte vornehmen lassen und nun auch sein Geschlecht im Geburtenbuch korrigieren wollte. Der Erlass sah nun aber vor, dass nur unverheiratete Personen ihr Geschlecht im Geburtenbuch ändern konnten. Der Erlass basierte auf § 16 des österreichischen Personenstandsgesetzes, der festschreib, dass die Personenstandsbehörde „eine Beurkundung zu ändern“ hatte, „wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist“. Eine Änderung des Vornamens ist hingegen nur entsprechend der im Namensänderungsgesetz festgehaltenen allgemeinen Vorschriften zur Namensänderung möglich gewesen. Laut § 3 (1) dieses Gesetzes musste zumindest der erste Vorname „dem Geschlecht des Antragsstellers“ entsprechen, wobei weder biologische noch psychologische Kriterien eine Rolle spielten, sondern ausschließlich der Eintrag im Geburtenbuch maßgeblich war. Transsexuelle Menschen, die die Geschlechtszuordnung im Geburtenbuch nicht ändern lassen konnten oder wollten, konnten damit auch keinen ersten Vornamen wählen, der für ihr gefühltes Geschlecht charakteristisch wäre, sondern lediglich einen geschlechtsneutralen Vornamens eintragen lassen. Die Behörden legten diese Bestimmung relativ tolerant aus; neben mehreren hundert anderen Vornamen werden zum Beispiel „Carmen“, „Eve“, „Gaby“, „Simone“ oder das in Italien als männlich geltende „Andrea“ als geschlechtsneutral akzeptiert.

Schweiz

Auch in der Schweiz gibt es kein spezielles Transsexuellengesetz. Nach der Rechtsprechung können jedoch auf gerichtlichen Antrag nach einer Geschlechtsanpassung Vorname und Geschlechtsangabe in den Zivilstandsregistern „berichtigt“ werden.

Die Berichtigung darf gemäß Bundesgericht nicht dazu führen, dass eine Ehe von Amtes wegen aufgelöst wird.

Vereinigtes Königreich

Seit 2004 existiert im Vereinigten Königreich der sogenannte Gender Recognition Act, der es Menschen mit Transsexualismus ermöglicht, ihren Geburtseintrag auch ohne Voraussetzung chirurgischer oder anderer körperlicher Maßnahmen (siehe geschlechtsangleichende Maßnahmen) rückwirkend korrigieren zu lassen (ausgehend davon, dass es sich bei Transsexualismus um eine Sonderform der Intersexualität handelt). Damit ist das Vereinigte Königreich bisher das einzige Land in Europa, in welchem Betroffene die Möglichkeit haben, als Menschen anerkannt zu werden, die von einer körperlichen Störung betroffen sind bzw. waren.

Andere

In Belgien und Luxemburg ist die Lage ähnlich wie in Deutschland, wo die Rechtsprechung ebenfalls eine Änderung oder Berichtigung nach den allgemeinen Vorschriften zulässt.

Behandlung durch die Strafjustiz

Ein Sonderproblem stellt die diskriminierende Behandlung von Transsexuellen durch Polizei, Strafgerichte und Strafvollzug dar. Insbesondere in jeder Art von Haft stellen sich Fragen der Behandlung, Betreuung und Versorgung entsprechend dem Identitätsgeschlecht. Ein für die Behörden fast unlösbares Problem ergibt sich aus dem Gebot, Frauen und Männer in Haft zu trennen.[15]

Kontroversen

Begriffskritik

Viele Betroffene lehnen das Wort „Transsexualität“ ab, da der Wortbestandteil „Sexualität“ ihrer Ansicht nach nahelegt, Transsexualismus sei kein Identitätsproblem, sondern lediglich eine sexuelle Präferenz. Transsexualismus ist jedoch eine Frage des Identitätsgeschlechtes und keine Spielart von Sexualität im eigentlichen Sinn: Transsexuelle sind keine Menschen mit außergewöhnlichen sexuellen Vorlieben, sondern Menschen, die sozusagen mit den falschen Geschlechtsorganen geboren wurden. Statt als „Mann-zu-Frau-Transsexuelle“ bzw. „Frau-zu-Mann-Transsexuelle“ möchten diese Kritiker lieber einfach als „Transfrauen“ bzw. „Transmänner“ bezeichnet werden. Ein in den 1980er Jahren in Deutschland eingeführter Alternativbegriff ist „Transidentität”, seit den 1990ern setzt sich auch der allerdings wesentlich weiter gefasste Begriff Transgender zunehmend durch. Transgender wird zum einen als Oberbegriff für Menschen verwendet, die sich mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht arrangieren können, und zum anderen dient der Begriff als Bezeichnung für Menschen, die sich zwischen den Geschlechtern empfinden, sich also nicht 100 % als „Mann“ oder „Frau“ verstehen können. Im deutschen Sprachraum allgemein verbreitet sind diese Begriffsalternativen seit Mitte der 1990er; die Begriffskritik selbst kam allerdings bereits in den 1980ern auf.

Der Begriff der „Transsexualität“ wird seit einigen Jahren insbesondere von denjenigen, die sich als Transgender verstehen, kritisiert, weil die Kriterien für ihr Vorliegen auf einem binären Geschlechtsbild beruhen (siehe Heteronormativität und Transgender) und sich zu stark auf die Möglichkeiten der medizinischen Veränderung des Körpers und zu wenig auf die sozialen Umstände beziehen.

Die überwiegende Mehrheit der Transsexuellen dürfte den Begriff Transgender sowohl als Überbegriff als auch als Bezeichnung für Transsexuelle ablehnen.

Siehe dazu: Transgender „versus“ Transsexualität.

Definitionskritik

In vielen Ländern außerhalb Deutschlands wird inzwischen mehrheitlich angenommen, dass Transsexualismus angeboren ist (und nicht anerzogen) und vielmehr eine Sonderform der Intersexualität darstellt. Dies steht im Einklang mit Aussagen Harry Benjamins (1885–1986), der als Pionier auf dem Gebiet der Transsexualismus-Forschung galt. Benjamin äußerte unter anderem, dass Intersexualität, sowohl körperlich als auch im Gehirn vorkommt.[16] Andere Medizinier wie beispielsweise der hawaiische Professor Milton Diamond stützen diese These.[17] Aufbauend auf diesen Erkenntnissen ist Großbritannien bisher das fortschrittlichste Land für Menschen, die von Transsexualismus betroffen sind. Der sogenannte Gender Recognition Act aus dem Jahre 2004 ermöglicht transsexuellen Menschen ihren Geburtseintrag – ausgehend davon, dass der Eintrag zum Zeitpunkt der Geburt falsch war – ändern zu lassen. Damit ist Großbritannien bisher das einzige Land in Europa, welches anerkennt, dass es sich bei Transsexualismus um eine körperliche Abweichung zum gehirnbestimmten Geburtsgeschlecht handelt.[18]

Diese Erkenntnisse werden weltweit vor allem von deutschen Psychologen und Medizinern abgestritten, die weiterhin an der Theorie festhalten, Transsexualismus sei eine psychische Störung. Dr. Christiane Spehr, Münchner Chirurgin spricht in MedReport, Februar 2007[19] u. a. von einer „krankhaften Überzeugung“.[20]

Nichtrespektierung der Geschlechtsidentität durch das Transsexuellengesetz

Am 21. Juli 2008 wurde von der Initiative Menschenrecht und Transsexualität bei der UN in New York ein Alternativbericht zu CEDAW, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vorgelegt[21], der sich mit der menschenrechtlichen Situation transsexueller Frauen in Deutschland beschäftigt. Kern des Berichtes ist die Kritik an der Verletzung der geschlechtlichen Identität und selbstbestimmten Geschlechtlichkeit (siehe auch: Yogyakarta-Prinzipien, Punkt 3 „Die selbstbestimmte … geschlechtliche Identität jedes Menschen ist fester Bestandteil seiner Persönlichkeit“) durch das in das deutsche Transsexuellengesetz eingebundene Gutachterverfahren, in welchem zur personenstandsrechtlichen Anerkennung z. B. transsexueller Frauen Gutachten Anwendung finden, in denen sie de facto zu „geschlechtsidentitätsgestörten Männern“ erklärt werden, die lediglich glauben, Frauen zu sein bzw. nach ICD-Code F64.0 den Wunsch hätten, dem Gegengeschlecht anzugehören. Da im Transsexuellengesetz über Monate, wenn nicht sogar Jahre hinweg, der betroffene Mensch rechtlich und medizinisch behandelt wird, wie sein körperliches Geschlecht und nicht wie sein Identitätsgeschlecht, wird ihm laut CEDAW-Alternativbericht die Existenzanerkennung seiner Identität, die er bereits von Anfang des Verfahrens an besitzt, verwehrt und zum Gegenstand einer geschlechtlichen Fremdbestimmung gemacht. Im Alternativbericht, der in New York vorgestellt wurde, wird nicht nur auf die konkreten Auswirkungen der Existenzrechtsaberkennung hingewiesen – wie zum Beispiel Missbräuche durch die Gutachter oder Verschleppungen medizinisch notwendiger Leistungen – sondern auch auf den bislang unfalsifizierten, aber vorwiegend von der Psychoanalyse propagierten Terminus „Geschlechtsidentitätsstörung“ eingegangen, der laut der Initiative Menschenrecht und Transsexualität automatisch mit einer Nichtrespektierung der geschlechtlichen Identität einhergehen muss, weil hier das Körpergeschlecht eines Menschen (wie Penis oder Vagina) als geschlechtsbestimmender angesehen wird, als die Psyche des Menschen bzw. sein Gehirngeschlecht.

Die Kritik der Gruppe „Menschenrecht und Transsexualität“, das Transsexuellengesetz widerspräche internationalem Menschenrecht, wurde Anfang 2009 im Rahmen der Berichterstattung zum internationalen Frauenrechtsabkommen CEDAW vom für die Überprüfung der Einhaltung des Abkommens zuständigen UN-Komitee aufgegriffen, welches die Aufgabe hat, die Staaten zu ermahnen, welche sich nicht ausreichend an die Verpflichtungen halten, die sich aus CEDAW ergeben. In einer Befragung im Februar 2009 in Genf, wurde die Bundesrepublik Deutschland dazu aufgefordert, der Regelung, nachdem Frauen sich zu „psychisch kranken Männern“ erklären müssen, um als Frauen anerkannt zu werden, „ein Ende zu setzen“. Das brasilianische Komiteemitglied Silvia Pimentel forderte die deutsche Regierung auf, das bisher im Transsexuellengesetz beinhaltete Gutachterverfahren abzuschaffen und ein Antragsverfahren einzuführen, bei dem jeder Menschen zu einem beliebigen Zeitpunkt entscheiden kann, welchen Geschlechtseintrag er haben möchte[22]. Das UN-Komitee verlangt ausserdem „ausdrücklich, dass der Unterzeichnerstaat Deutschland mit den NGOs von intersexuellen und transsexuellen Menschen den Dialog aufnimmt, um deren Anliegen besser zun verstehen und um effektive Anstrengungen zu unternehmen, deren Menschenrechte zu schützen.“[23]. Zudem wurde die Bundesregierung daran erinnert, dass das CEDAW-Abkommen eine verpflichtende Vereinbarung ist.

Einstufung von Transsexualismus als Krankheit

Medizinische Betrachtung

Ob und inwieweit Transsexualismus als Krankheit bezeichnet werden sollte, ist umstritten. Dafür spricht zum einen, dass sie als Erkrankung im ICD-10 unter Ziffer F64.0 genannt und näher bezeichnet wird. Transsexuelle empfinden sich jedoch häufig nicht als „krank“. Die Definition „anders“ schiene aus deren Sicht eher zutreffend. Es ist eine Empfindung als „Zwischenwesen“ wie ein mentaler Zwitter. Die Diskussion ähnelt der Diskussion darüber, ob und inwieweit Behinderungen als Krankheiten anzusehen sind. Befürworter der Klassifikation von Transsexualismus als Krankheit argumentieren, dass die Gesellschaft einem „Kranken“ üblicherweise weniger Ablehnung entgegenbringt als einem „Perversen“ oder „Verrückten“, und dass es einem Transsexuellen auch selbst leichter falle, sich zu akzeptieren, wenn er sich als „krank“ und nicht als „pervers“ oder „verrückt“ identifizieren kann. Gegner dieser Klassifikation bestreiten dies nicht nur, sondern sind im Gegenteil der Ansicht, dass die steigende Akzeptanz etwa von Homosexualität unter anderem gerade darauf zurückzuführen sei, dass diese heute nicht mehr als Krankheit gilt. Sie weisen auch darauf hin, dass etwa Schizophrene und Alkoholiker breiter und vor allem bleibender Geringschätzung ausgesetzt sind, obwohl Schizophrenie und Alkoholismus heute allgemein als Krankheiten anerkannt werden.

Letztlich ist aber zu berücksichtigen, dass der mit Transsexualismus verbundene Leidensdruck vielfach zu anderen, meist psychosomatischen Erkrankungen führt (z. B. Depressionen, Freitodgedanken, Magen-Darm-Störungen, etc.). Eicher stellte fest, dass Transsexuelle in hohem Maße depressiv und suizidgefährdet sind.[24] Die Ursache dafür liegt häufig in innerer Zerrissenheit über die Persönlichkeit.

Rechtliche Betrachtung

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart aus 1981 ist Transsexualismus „eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei entsprechender medizinischer Indikation die Leistungspflicht der Krankenkasse für geschlechtsumwandelnde Mittel und Maßnahmen auslöst“.[25]

Die Entscheidung bezieht sich dabei auf ein früheres Urteil des Bundessozialgerichts, wonach als Krankheit „ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand anzusehen ist, der ärztlicher Behandlung bedarf oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“. Bei Transsexualismus sei danach folgende Betrachtung maßgeblich:

„Eine Krankheit liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Körperzustand eines Versicherten vom Leitbild eines körperlich gesunden Menschen abweicht oder wenn seine Psyche nicht dem Leitbild eines psychisch gesunden Menschen entspricht, sondern weitergehend auch dann, wenn bei einem Versicherten das Verhältnis des seelischen Zustandes zum körperlichen Zustand nicht dem bei einem gesunden Menschen bestehenden Verhältnis des seelischen Zustandes zum Körperzustand entspricht. In diesem Sinne ist die Transsexualität eine Krankheit.“[25]

Übernahme der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen

Befürworter der Klassifikation von Transsexualismus als Krankheit argumentieren auch, dass diese Einstufung es erleichtern würde, medizinische Behandlungen bzw. die Übernahme ihrer Kosten durch Krankenkassen durchzusetzen. Gegner halten dieses Argument allerdings für nicht zutreffend. Das Bundessozialgericht entschied bereits 1987, dass nicht jeder „vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Körper- oder Geisteszustand“ bereits eine Krankheit sei, so auch nicht Transsexualismus. Es könne jedoch durch Transsexualismus ein Leidensdruck entstehen, welcher einen Krankheitswert habe und damit die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen begründe. (Urteil vom 6. Aug. 1987 (Az: 3 RK 15/86)) (s.auch Begutachtungsleitlinien des MDS [s.unten: Literatur])

Trotz dieser und etlicher anderer entsprechender Urteile wird die Frage, warum die geschlechtsangleichende Maßnahmen (größtenteils) von den Krankenversicherungen (gesetzlichen wie privaten) übernommen werden müssen, immer noch gestellt. Meist werden für die Kostenübernahme zwei Argumente angeführt:

  • Jeder Mensch hat das Recht, ein möglichst gesundes und zufriedenes Leben zu führen. Ein Leben in einer Geschlechtsrolle, welche als unpassend empfunden wird, macht dies unmöglich. Für das Leben in einer anderen Geschlechtsrolle sind fast immer auch medizinische Maßnahmen notwendig; das notwendige Ausmaß dieser Maßnahmen kann nur im Einzelfall bestimmt werden. (S.o., Leidensdruck)
  • Eine Nichtbehandlung führt fast immer zu schweren psychischen, oft auch psychosomatischen Krankheiten, welche dann auf jeden Fall behandelt werden müssen. Da jedoch das zugrunde liegende Problem nicht gelöst wird, ist ein langfristiger Behandlungserfolg allerdings nicht zu erwarten. Es ist jedoch keineswegs billiger, die Behandlung des Transsexualismus nicht zu bezahlen; denn bereits ein einziger Monat in einer psychiatrischen Klinik kostet im Schnitt mehr als eine genitalangleichende Operation von Mann zu Frau.

Literatur

Fach- und Allgemeinliteratur

  • Helma Kathrin Alter: „Gleiche Chancen für alle – Transidentität in Deutschland 1998/1999“, ISBN 3-89811-043-5.
  • J. Michael Bailey: „The Man Who Would Be Queen – the science of gender-bending and transsexualism“, Joseph Henry Press, Washington DC 2003, ISBN 0-309-08418-0.
  • J. Michael Bailey u. Kiira Triea: „What many transgender activists don’t want you to know and why you should know it anyway“, in: Perspectives in Biology and Medicine, Volume 50, 2007, ISSN 0031-5982, S. 521–534.
  • Harry Benjamin: „Transvestism and Transsexualism“, in: International Journal of Sexology, Volume 7, 1953, S. 12–14.
  • Harry Benjamin (Hrsg.): „The Transsexual Phenomenon“, Warner Books, New York 1967, ISBN 0-446-82426-7.
  • Harry Benjamin: „Transvestism and Transsexualism in the Male and Female“, in: The Journal of Sex Research, Volume 3, 1967, ISSN 0022-4499, S. 107–127.
  • Nadia Brönimann, Daniel J. Schüz: „Die weiße Feder“, 2. Auflage, Lübbe, Bergisch Gladbach 2003, ISBN 3-404-61525-5.
  • [4] Ray Blanchard, (1989): The Concept of Autogynephilia and the Typology of Male Gender Dysphoria. The Journal of Nervous and Mental Disease, 177 (10), 616–623. Retrieved Jan. 9, 2005.
  • Ray Blanchard (1989): The Classification and Labeling of Non-homosexual Gender Dysphorias. Archives of Sexual Behavior, 18 (4), 315–334.
  • Ray Blanchard, (2004): The Origins of the Concept of Autogynephilia. The Autogynephilia Resource. Retrieved Jan. 9, 2005.
  • Vern Leroy Bullough: An Annotated Bibliography of Homosexuality, Transvestism, and Transsexualism, New York: Garland Publishers, 1976 (gemeinsam mit Dorr Legg, Barret Elcano, James Kepner)
  • Judith Butler: „Körper von Gewicht – Die Diskursiven Grenzen des Geschlechts“, Frankfurt 1995, ISBN 3-518-11737-8.
  • David O. Cauldwell: „Psychopathia transexualis“, in: International Journal of Sexology, Volume 16, 1949, S. 274–280.
  • [24] Wolf Eicher: „Transsexualismus, Möglichkeiten und Grenzen der Geschlechtsumwandlung“, 2. Auflage 1992, Stuttgart, Jena, New York, 195 S., 51 Abb. und 7 Tabellen, ISBN 3-437-11413-1.
  • Stefan Hirschauer: „Die soziale Konstruktion der Transsexualität – Über die Medizin und den Geschlechtswechsel“, Suhrkamp, Frankfurt/Main 1993, ISBN 3-518-28645-5.
  • Gesa Lindemann: „Das paradoxe Geschlecht – Transsexualität im Spannungsfeld von Körper, Leib und Gefühl“, Fischer, Frankfurt/Main 1993, ISBN 3-596-11734-8.
  • MDS – Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen: Abschlußbericht der Projektgruppe P29b „Behandlungsmaßnahmen bei Transsexualität“, Stand: 23. April 2001. Projektgruppenleitung Fr. Dr. Bauer, Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, 45116 Essen.
  • Joanne Meyerowitz: „How Sex Changed: A History of Transsexuality in the United States“, Harvard University Press, Cambridge Massachusetts 2004, ISBN 0-674-01379-4.
  • John Money, (Hrsg.): „Transsexualism and Sex Reassignment“, Johns Hopkins Press, Baltimore 1969, ISBN 0-8018-1038-8.
  • Kerstin Neumann: „Die operative Stimmerhöhung bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus“, Univ., Habil.-Schr., Halle (Saale) 2005.
  • Friedemann Pfäfflin: „Begutachtung der Transsexualität“, in: Foerster, K. (Hrsg.): Psychiatrische Begutachtung, Elsevier, München 2004, ISBN 3-437-22900-1, S. 525–538.
  • Waltraud Schiffels, (Hrsg.): „Im falschen Körper – Alles über Transsexualität“, 1991, Kreuz Verlag, ISBN 3-268-00121-1.
  • Waltraud Schiffels: „Frau werden – Von Walter zu Waltraud“, Zürich 1992, ISBN 3-905493-34-9.
  • Gerhard Sieß: „Die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit – Das Transsexuellengesetz und seine praktische Anwendung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“, Hartung-Gorre, Konstanz 1996, ISBN 3-89649-048-6. (Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft, Bd. 103.)
  • Volkmar Sigusch: „Die Transsexuellen und unser nosomorpher Blick“, Zeitschrift für Sexualforschung 4, 1991, ISSN 0932-8114, S. 225–256, 309–343.
  • Volkmar Sigusch: „Geschlechtswechsel“, Klein, Hamburg 1992, ISBN 3-922930-07-7 (Taschenbuch: 1995, ISBN 3-88022-359-9).
  • Volkmar Sigusch: „Transsexueller Wunsch und zissexuelle Abwehr“, in: Psyche – Zeitschrift für Psychoanalyse 49, 1995, S. 811–837.
  • Volkmar Sigusch: „Transsexualismus: Forschungsstand und klinische Praxis“, in: Nervenarzt 68, 1997, S. 870–877.
  • Volkmar Sigusch: „Transsexuelle Entwicklungen“, in: Sigusch, Volkmar (Hg.), Sexuelle Störungen und ihre Behandlung, 4. erweiterte u. aktualisierte Auflage, Georg Thieme Verlag, Stuttgart, New York 2007, ISBN 3-13-103944-2.
  • Günter K. Stalla (Hrsg.) u. a.: „Therapieleitfaden Transsexualität“, Uni-Med-Verlag, Bremen 2006, ISBN 3-89599-888-5.

Juristische Aufsätze

  • Correll, Cathrin: „Im falschen Körper – Ein Beitrag zur rechtlichen und tatsächlichen Problematik der Transsexualität“, in: Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 3372–3377.
  • Schneider, Alfred: „Zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz“, in: Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 2940.
  • Windel, Peter A.: „Transsexualität als Bewährungsprobe für die Dichotomie von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft“, in: – Juristische Rundschau 2006, S. 265–269.

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Europäische Rechtsprechung

  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2004 – Az: C-117/01: „Ausschluss eines transsexuellen Partners vom Anspruch auf Hinterbliebenenrente“.
  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30. April 1996 – Az: Rs C-13/94 C-13/94: „Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts im Arbeitsverhältnis und Entlassung einer transsexuellen Person“.
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 12. Juni 2003 – Az: 35968/97: „Erstattung der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei privat versicherter Mann-zu-Frau-Transsexuellen“.
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 11. Juli 2002 – Az: Beschw-Nr 28957/95 28957/95: „Rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung und Recht auf Heirat für eine Transsexuelle“.

Deutsche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

  • Beschluss vom 27. Mai 2008 – Az: 1 BvL 10/05: „Verweigerung der Personenstandsänderung bei verheirateten Transsexuellen“.
  • Beschluss vom 18. Juli 2006 – Az: 1 BvL 1/04: „Anwendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer“.
  • Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03: „Zum Verlust der Vornamensänderung bei Eheschließung“.
  • Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95: „Anrede transsexueller Personen nach Namensänderung“.
  • Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92: „Altersgrenze für Vornamensänderung bei Transsexuellen“.
  • Beschluss vom 16. März 1982 – Az: 1 BvR 938/81: „Keine starre Altersgrenze für Personenstandsänderung eines Transsexuellen“.

Siehe auch

  • Portal
     Portal: Transgender, Transsexualität und Geschlechtervielfalt – Übersicht der Wikipedia-Inhalte zum Themenbereich

Weblinks

Einzelbelege

  1. Vaginoplastik
  2. Focus-Online: „Transsexualität – Hormonstörung im Mutterleib“ vom 7. Oktober 2007. (Zuletzt aufgerufen am 30. Dezember 2007.)
  3. J.-N. Zhou, M.A. Hofman, L.J. Gooren and D.F. Swaab: „Ein Geschlechtsunterschied im menschlichen Gehirn und seine Beziehung zur Transsexualität“.
  4. a b Ray Blanchard, Sexualforscher, Leiter des „gender program“ der Gender Identity Clinic, Centre for Addiction and Mental Health: Clarke Division, Toronto, Canada.
    Siehe auch englische Wikipedia und englische Website Transsexual Road Map
  5. Vgl. z. B. Aufsatz „Operative Stimmerhöhung bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen – Eine Übersicht der Ergebnisse mit eigener Technik“, in: HNO 2003, S. 30–37. Zuletzt aufgerufen am 15. Dezember 2007.
  6. Vgl. BVerfG v. 26. Januar 1993 I 326 - 1 BvL 38/92; 1 BvL 40/92; 1 BvL 43/92 (BVerfGE 88, 87) und BVerfG v. 12.3.82 - 1 BvR 938/81.
  7. BVerfGE v. 18.7.06 - 1 BvL 1/04 und 12/04.
  8. Art. 3a d. Gesetzes v. 20.7.07 (BGBl. I S. 1566).
  9. hib-Meldung d. Deutschen Bundestags v. 31.1.07 „Grüne wollen Transsexuellengesetz reformieren“.
  10. a b Das Parlament – „Experten wollen Erleichterungen für Transsexuelle“ v. 5.3.07.
  11. Entwurf eines Gesetzes über die Wahl oder Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (Transgendergesetz TrGG).
  12. Vorschläge für ein TSG ohne Gutachterzwang
  13. Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 16/72, Urteil v. 11. Oktober 1978.
  14. Österreich: Transsexuellenerlass von 1996 des Bundesministeriums für Inneres.
  15. vgl. Transsexuelle im Gefängnis
  16. “Intersexes exist, in body as well as in mind”, The Transsexual Phenomenon, 1966
  17. Sex Reassignment at Birth – A Long Term Review and Clinical Implications, 1997
  18. vgl. The Gender Identity Research & Education Society, UK)
  19. MedReport, Februar 2007 PDF
  20. vgl. hierzu auch die Formulierung „Transsexueller Wunsch“, in einem Artikel aus der Fachzeitschrift Psyche, Ausgabe des Jahres 1994 von Volkmar Sigusch.
  21. [1] Alternativbericht zur Situation transsexueller Frauen in Deutschland (aus OHCHR CEDAW 43rd session, January 2009)
  22. [ http://atme-ev.de/index.php?option=com_content&view=article&id=27:un-komitee-fordert-mehr-rechte-fuer-transsexuelle-frauen-in-deutschland&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=2 UN-Komitee fordert mehr Rechte für transsexuelle Frauen in Deutschland] Pressemitteilung des Vereins Aktion Transsexualität und Menschenrecht e. V.
  23. Concluding Observations 43rd session CEDAW
  24. a b „Die operative Stimmerhöhung bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus“, Seite 10
  25. a b Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27. November 1981 – Az: L 4 Kr 483/80.

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