Trennung von Religion und Staat

Trennung von Religion und Staat

Die Trennung von Religion und Staat bezeichnet ein staatskirchenrechtliches Modell, in dem Staat und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften nicht wie in Staatskirchentum oder Theokratie verbunden, sondern kraft staatlicher Anordnung organisatorisch getrennt sind. Diese Trennungsmodelle können unterschiedlich ausgeprägt sein, beispielsweise die Religionsausübung nur im privaten Bereich zulassen (Laizismus) oder Religion und Weltanschauung zwar nicht als staatliche, aber doch öffentliche Angelegenheit auffassen und deshalb Kooperation und Zusammenarbeit erlauben.

Inhaltsverzeichnis

Verfassungsrechtliche Lage in verschiedenen Staaten

Deutschland

In Deutschland ist die Staatskirche kraft Verfassungsrechts verboten. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und des bisherigen Systems von Staatskirchen regelte die Weimarer Nationalversammlung 1919 in der Weimarer Reichsverfassung das Verhältnis von Kirchen und Staat neu. Dabei griff die nicht auf ein der Verfassung vorgelagertes Verständnis des Laizismus zurück, sondern schuf einen eigenen Regelungskomplex, der auf Religionsfreiheit, weltanschaulicher Neutralität des Staates und Selbstbestimmung aller Religionsgemeinschaften beruht. Die Religionsausübung wurde also nicht zur Privatsache erklärt, sondern blieb öffentliche Angelegenheit, die aber dem Staat entzogen war. Dieses Konzept wurde, zunächst 1926 von Ulrich Stutz, als „hinkende Trennung“[1] bezeichnet, weil die Trennung für Kooperation offen ist, diese unter Umständen gerade erforderlich macht. Rechtliche Grundlage waren Artikel 136 bis 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Diese sind durch Art. 140 GG Bestandteil des geltenden Staatskirchen- und Verfassungsrechts.

In Deutschland ist das Verhältnis von Kirche (bzw. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften) und Staat daher partnerschaftlich. Es gibt Konkordate und Staatskirchenverträge. Die weltanschauliche Neutralität des Staates, der sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifizieren darf, lässt „gemeinsame Angelegenheiten“ (res mixtae) entstehen. So dürfen etwa die Gemeinschaften mit „KörperschaftsstatusKirchensteuer erheben. In der Praxis wird diese Steuer in den meisten Fällen von den staatlichen Finanzbehörden im Auftrag der Kirchen gegen Kostenersatz eingezogen sowie bei abhängig Beschäftigten als Quellensteuer durch die Arbeitgeber abgeführt. Christliche Feiertage sind aufgrund der Verfassung geschützt; der Religionsunterricht ist an staatlichen Schulen ordentliches Lehrfach. In manchen Gerichtssälen und Schulen hängen Kreuze. Im letzteren Fall müssen sie jedoch infolge des Kruzifix-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts abgenommen werden, sofern sich ein Schüler in seiner (negativen) Religionsfreiheit verletzt fühlt und es sich nicht um eine Bekenntnisschule handelt. Christliche Kindergärten und Schulen werden vom Staat grundsätzlich wie andere Privatschulen im Rahmen der Grundversorgung und zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit gefördert; zum Teil ist die Förderung höher, zum Teil niedriger als die der anderen freien Träger. Etwa 10 Prozent der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher Trägerschaft.

Viele staatlich finanzierte Universitäten unterhalten theologische Fakultäten. Wegen der weltanschaulichen Neutralität des Staates muss deren Lehrkörper und inhaltliche Ausrichtung wesentlich von den Kirchen bestimmt werden. Darüber hinaus unterhalten einige Universitäten außerhalb der theologischen Fakultäten sogenannte Konkordatslehrstühle, die staatlich finanziert sind, bei deren Besetzung die katholische Kirche jedoch ein Mitspracherecht hat. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Konkordatslehrstühle ist umstritten.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz in Deutschland ist, dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann, weil der Staat die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit beachten muss.

Zu kontroversen Debatten kommt es, wenn am Verhältnis von Staat und Kirche bzw. Religion etwas geändert wird, wie im Fall des brandenburgischen Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde-Unterrichts oder dem Verbot von Kruzifixen oder Kopftüchern in der Schule. Ebenso strittig ist die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen; in diesem Fall vor allem deshalb, weil hierfür bisher kein Partner für den Staat zur Verfügung steht, nach dessen Glaubensgrundsätzen unterrichtet werden könnte. Deshalb sind zum Teil Formen des islamischen Religionsunterrichts entwickelt worden, bei dem allein in staatlicher Verantwortung islamische Religionslehre unterrichtet wird, was jedoch unter dem Aspekt der staatlichen Neutralität und der Trennung von Staat und Religion verfassungsrechtlich äußerst problematisch ist.

Religiöse Symbole im öffentlichen Raum sind teilweise zulässig, stoßen jedoch immer wieder auf Ablehnung, wie es einerseits der Kruzifixstreit und andererseits der Kopftuchstreit zeigt.

Kritik am Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland gibt es seitens der Humanistischen Union und anderer konfessionsloser oder liberaler Kreise. Sie fordern eine Trennung von Staat und Religion im laizistischen Sinne.

siehe auch: Reichskonkordat; Reichsdeputationshauptschluss; Kulturkampf; Schächturteil

Österreich

Siehe: Religionsfreiheit in Österreich

Schweiz

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In der Schweiz ist die Trennung von Kirche und Staat in der schweizerischen Verfassung, der Bundesverfassung, in Artikel 72 geregelt. Die Kantone haben demnach die Pflicht, in ihren Kantonsverfassungen diese Trennung zu definieren.

Eine vollständige Trennung gibt es nicht, da jeder Kanton (beeinflusst durch seine Geschichte) eine andere Auffassung zur Trennung von Kirche und Staat besitzt. Einig sind sie sich im Punkt der Kirchensteuer, die von der Kirche erhoben werden darf und in der regulären Steuererklärung der Gemeinde aufgeführt wird.

Am 2. März 1980 stimmte die Schweizer Bevölkerung über eine Initiative „betreffend der vollständigen Trennung von Staat und Kirche“[2] durch Änderung des Art. 51 der Bundesverfassung ab.[3] Der Empfehlung des Parlaments, die Initiative abzulehnen, folgte eine klare Mehrheit von 78,9 Prozent der gültigen Stimmen.[4]

Inzwischen haben acht Schweizer Kantone Unternehmen von den Kirchensteuern befreit, dies sind: Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Neuenburg, Schaffhausen, Tessin und Waadt.[5]

USA

In den USA ist einerseits die strikte Trennung von Staat und Kirche im ersten Verfassungszusatz (First Amendment) festgeschrieben, es gibt weder Religionsunterricht in staatlichen Schulen noch staatliche finanzielle Unterstützung noch Steuereinzug für Kirchen oder religiöse Privatschulen. Weihnachten ist dort der einzige staatliche Feiertag mit christlichem Ursprung. Andererseits ist das öffentliche Leben von einer akonfessionellen, aber christlich orientierten Zivilreligion geprägt; selbst auf den Geldscheinen steht zu lesen „In God We Trust“. Heftige, stark politisierte Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten über die Grenzen der Trennung sind in der amerikanischen Öffentlichkeit häufig. So sind die Maßnahmen der Bush-Regierung, Bildungsgutscheine auf Kosten der Steuerzahler für den Besuch von privaten (oftmals kirchlichen) Schulen und die staatlichen Subventionen für Sozialprogramme in kirchlicher Trägerschaft (sog. „faith-based initiatives“) äußerst kontrovers, und werden von Organisationen wie der ACLU heftig kritisiert.

Russland

In Russland kam es nach der Oktoberrevolution zu einer radikalen Trennung. Der Rat der Volkskommissare verfasste unter Lenin am 5. Februar 1918 ein Dekret „Über die Trennung der Kirche vom Staat und der Schule von der Kirche“.[6] Diese Trennung war eine einseitige Trennung der Religion vom Einfluss auf den Staat und ging nicht einher mit einer Trennung des Staates vom Einfluss auf die Religionen, also einer freiheitlichen Religionsausübung. Vielmehr gab es bis zum zweiten Weltkrieg eine weltanschaulich motivierte intensive Verfolgung jeglicher Religion. Anstelle der russisch-orthodoxen Staatsreligion war die Staatsweltanschauung des Marxismus-Leninismus getreten, sodass keine Trennung von Religion oder Weltanschauung und Staat sondern ein Austausch stattfand.

Seit Beginn des zweiten Weltkriegs bis zur Wende 1989/1990 wurde die Verfolgung durch eine weltanschaulich motivierte Diskriminierung abgelöst, was jedoch nichts an der Charakterisierung als totalitären Staat änderte.

Seit der Wende 1990 ist die Trennung von Staat und Religion oder Weltanschauung weitgehend durchgeführt. Aus der christlich-orthodoxen Prägung Russlands und der Eigenschaft einer Nationalkirche ergibt sich eine gemessen an westeuropäischen Standards hohe Identifikation des russischen Staates mit der russisch-orthodoxen Kirche. Eine entsprechende Identifikation lässt sich jedoch auch in anderen Staaten mit orthodoxer Prägung beobachten.

Frankreich und die Türkei

Frankreich und die Türkei sind zwei Staaten, in der die Trennung von Religion und Staat sehr weit geht – beide lassen sich als laizistische Staaten beschreiben, in denen zum Beispiel religiöse Symbole in öffentlichen (staatlichen) Einrichtungen (auch an der Schule) grundsätzlich nicht zulässig sind. Zumindest in der Türkei sollte man jedoch eher von einer „Unterordnung der Religion unter den Staat“ als von einer Trennung sprechen, da die Imame vom Staat ausgebildet werden und dieser durch das Ministerium für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı) auch enge inhaltliche Vorgaben für deren Arbeit macht.


In Frankreich kam es, nachdem es bereits seit der Französischen Revolution einen Prozess in diese Richtung gegeben hatte, im Jahr 1905 – nicht zuletzt infolge der Dreyfus-Affäre – mit dem Gesetz zur Trennung von Religion und Staat zur völligen rechtlichen Trennung von Kirche und Staat. Nachdem nach langen und hitzigen Debatten sowohl die französische Nationalversammlung am 3. Juli als auch der Senat am 6. Dezember dem Gesetzesvorhaben zugestimmt hatten, erlangte es Gesetzeskraft. Ausgenommen hiervon sind die Départements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin, die zu diesem Zeitpunkt nicht zu Frankreich, sondern von 1871 bis 1918 zum Deutschen Reich gehörten; ihnen wurde in staatskirchenrechtlicher Hinsicht im Repatriierungsgesetz die Weitergeltung des lokalen Rechts und damit der Status des napoleonischen Konkordats von 1801 gewährt. Dadurch sind römisch-katholische, evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Pfarrerinnen und Pfarrer in diesen drei Départements Staatsbeamte.

In der Folge der Trennung von Staat und Kirche wurden die Kirchen all ihrer Kirchengebäude enteignet: (Kathedralen fielen an den Staat, Pfarrkirchen und Kapellen an die Kommunen). Dadurch, dass die Kirchen nun nicht mehr autonom über ihre Gebäude verfügen können, sondern bezüglich der Nutzung immer – mal in stärkerem, mal in geringerem Maß – von Staat und Kommunen abhängig sind, ergab sich eine Unterordnung der Kirchen unter den Staat.

Die Kirchen sind seit 1905 auf den kultischen Bereich beschränkt. Sozialkaritative Aufgaben müssen durch eigenständige Organisationen erledigt werden; ein solches Beispiel ist das Flüchtlingshilfswerk der Église Reformée, CIMADE.

Siehe auch:

Einzelnachweise

  1. Ulrich Stutz: Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata, Berlin 1926, S. 54.
  2. Homepage der Schweizer Eidgenossenschaft: Eidgenössische Volksinitiative „betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche“
  3. Homepage der Schweizer Eidgenossenschaft: Die Initiative im Wortlaut – Änderung des Art. 51 der Bundesverfassung
  4. Homepage der Schweizer Eidgenossenschaft: Übersicht zur Vorlage Nr. 299 – Trennung von Staat und Kirche
  5. K-Tipp, Ausgabe Nr. 15/2006 vom 20. September 2006: Zwangsabgaben für die Kirche
  6. Susanne Janssen: Vom Zarenreich in den amerikanischen Westen: Deutsche in Rußland und Rußlanddeutsche in den USA 1871–1928. Die politische, Sozio-ökonomische und kulturelle Adaption einer ethnischen Gruppe im Kontext zweier Staaten; Studien zur Geschichte, Politik und Gesellschaft Nordamerikas, 3; Berlin, Hamburg, Münster: LIT Verlag, 1997; ISBN 9783825832926; S. 190

Siehe auch

Literatur

  • Axel von Campenhausen, Heinrich de Wall: Staatskirchenrecht. Eine systematische Darstellung des Religionsverfassungsrechts in Deutschland und Europa; München: C. H. Beck, 20064; ISBN 978-3-406-51734-1; insbesondere S. 338ff.
  • Claus Dieter Classen: Religionsrecht; Tübingen: Mohr (Siebeck), 2006; ISBN 978-3-16-149034-7
  • Gerhard Czermak: Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung; Berlin: Springer, 2007; ISBN 978-3-540-72048-5
  • Erwin Fischer: Volkskirche ade! Trennung von Staat und Kirche. Die Gefährdung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland; Berlin, Aschaffenburg: IBDK, 19934; ISBN 3-922601-17-0
  • Burkhard Kämper, Hans-Werner Thönnes (Hrsg.): Die Trennung von Staat und Kirche. Modelle und Wirklichkeit in Europa; Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, 40; Münster: Aschendorff, 2007; ISBN 978-3-402-04371-4
  • Volker Wick: Die Trennung von Staat und Kirche. Jüngere Entwicklungen in Frankreich im Vergleich zum deutschen Kooperationsmodell. Jus ecclesiasticum Band 81; Tübingen: Mohr Siebeck, 2007; ISBN 3-16-149342-7

Weblinks


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