Treuhandschaft

Treuhandschaft

Treuhandschaft ist die Verwaltung fremden Vermögens oder die Ausübung von Rechten für Dritte in deren Interesse. Das Vermögen oder die Rechte werden "zu treuen Händen" übertragen. Rechtsanwälte und Notare nehmen Gelder für ihre Mandanten in Empfang und müssen diese auf besonderen Treuhand- oder Anderkonten verwahren. Bei juristischen Personen wie der GmbH werden Strohmänner eingesetzt, die Inhaber der Gesellschaft sind, aufgrund eines Treuhandvertrages mit einem Dritten aber in dessem Interesse und nach dessen Weisung handeln.


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  • Treuhandschaft — I. Begriff:Rechtsverhältnis, bei dem eine natürliche oder juristische Person (⇡ Treugeber) einer zweiten Person (⇡ Treuhänder) ein Recht unter der Bedingung überträgt, von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen. T. sind der… …   Lexikon der Economics

  • Treuhandschaft — Treu|hand|schaft …   Die deutsche Rechtschreibung

  • doppelseitige Treuhandschaft — ⇡ Treuhandschaft …   Lexikon der Economics

  • gesetzlich gestaltete Treuhandschaft — ⇡ Treuhandschaft …   Lexikon der Economics

  • rechtsgeschäftlich gestaltete Treuhandschaft — ⇡ Treuhandschaft …   Lexikon der Economics

  • Vollberechtigungs-Treuhandschaft — ⇡ Treuhandschaft …   Lexikon der Economics

  • Vollmachts-Treuhandschaft — ⇡ Treuhandschaft …   Lexikon der Economics

  • gesetzliche Treuhandschaft — liegt bei kraft Hoheitsakt generierten Treuhandverhältnissen vor, wenn der Inhalt des Treuhandverhältnisses wesentlich durch Rechtsvorschriften geprägt ist. Vgl. auch ⇡ Treuhandschaft …   Lexikon der Economics

  • öffentlich-rechtliche Treuhandschaft — kann sowohl durch öffentlich rechtlichen Vertrag als auch durch staatlichen Hoheitsakt begründet werden. Vgl. auch ⇡ Treuhandschaft …   Lexikon der Economics

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