- TrinkwV
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Basisdaten Titel: Verordnung über die
Qualität von Wasser
für den menschlichen
GebrauchKurztitel: Trinkwasserverordnung (2001) Abkürzung: TrinkwV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 2126-13-1 Datum des Gesetzes: 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) Inkrafttreten am: 1. Januar 2003 Letzte Änderung durch: Art. 363 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2456)Inkrafttreten der
letzten Änderung:8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) wurde in Deutschland am 21. Mai 2001, BGBl I 2001 S. 959 ff., und in Österreich am 21. August 2001, BGBl II 2001, S. 1805 ff., novelliert. Beide Trinkwasserverordnungen stellen eine Umsetzung der EG-Richtlinie 83/98 (CELEX Nr: 398L0083) „über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (98/83/EG) in nationales Recht dar.
In § 1 der deutschen Trinkwasserverordnung heißt es konkretisierend: „Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit […] zu schützen.“
Inhaltsverzeichnis
Philosophien der Grenzwerte
Die Trinkwasserverordnung hat zumindest in Deutschland eine lange Geschichte. Es wurden verschiedene Prinzipien entwickelt, um die Zielsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Prinzipiell wird Verschmutzung in drei Kategorien getrennt, in eine chemische und eine biologische Verschmutzung sowie einzuhaltende Indikatorparameter.
Bei der chemischen Belastung versuchte man zunächst, in klassisch toxikologischer Vorgehensweise nach dem Vorsorgeprinzip Höchstkonzentrationen für schädliche Substanzen so festzusetzen, dass bei üblicher Aufnahmemenge an Trinkwasser noch sicher keine schädlichen Dosen in den Körper gelangen sollten. Darauf beruhen auch heute noch beispielsweise die Grenzwerte für Schwermetalle. Später wurde bei den Pflanzenschutzmitteln (PSM) klar, dass eine toxikologische Grenzziehung gar nicht mehr möglich war, weil chronische Toxizitäten und synergetische Wirkungen mehrerer Substanzen nicht ermittelbar sind. Deshalb wurde in der Vorgängerversion der heute gültigen Verordnung bzw. in der zugrunde liegenden EG-Richtlinie erstmals ein Nullprinzip verwirklicht: Es durften von den PSM nur noch Konzentrationen an der Nachweisgrenze der von jedem Labor als Mindestanforderung geforderten Messmethode festgestellt werden, und in der Summe nicht mehr als 5 solche grenzwertige Nachweise. Die Nachweisgrenze wurde dabei auf 0,1 Mikrogramm/Liter festgelegt. (In gut ausgestatteten Labors können heute allerdings für zahlreiche PSM auch Konzentrationen weit unter diesem Grenzwert erfasst werden, so dass der Grenzwert durch den chemisch-analytischen Fortschritt schon nicht mehr dem Nullprinzip entspricht.)
Im Fall der an sich weitgehend unschädlichen Koloniezahl (allgemeine Verkeimung) wurde ein anderes Prinzip verwirklicht: das Indikator-Prinzip. Die Koloniezahl, eine Summe der vorhandenen und in der Regel harmlosen Bakterien und Pilze deutet auf hygienische Mängel wie Undichtigkeiten, zu geringen Wasseraustausch in Rohren oder wachstumsfördernde zu warme Wassertemperaturen hin. Auch erhöhte Eisengehalte sind in der Regel nicht gesundheitsschädlich, weisen jedoch auf eine unzureichende Wasserreinigung hin und verursachen oft Braunfärbungen beim Wäschewaschen. In der Trinkwasserverordnung sind die Werte in der Liste der Indikatorparameter aufgeführt, die in den üblichen Mengen nicht gesundheitsschädlich sind, aber aus anderen Gründen beschränkt werden, wie ein unästhetisches Erscheinungsbild (Geruch, Geschmack) oder erhöhte Korrosivität (Sulfat, Chlorid).
Einer der wichtigsten Aspekte bei der Beurteilung der Wasserqualität ist die Frage nach der Anwesenheit von Krankheitserregern. Das Darmbakterium Escherichia coli vermehrt sich ebenso wie Viren und die meisten krankheitserregenden Bakterien nur im Körper von Warmblütern, nicht aber im Boden oder in der Wasserversorgungsanlage. Der Eintrag von Krankheitserregern in die Brunnen erfolgt beinahe ausschließlich durch fäkalienhaltiges sogenanntes Oberflächenwasser. Der Nachweis des Darmbakteriums Escherichia coli zeigt folglich eine Kontamination des Wassers mit Fäkalien an. Dabei sind die häufigsten Vertreter des E.coli selbst harmlos und als Symbiont in unserer Darmflora unverzichtbar. Bei dem Versuch, gefährliche Keime wie Salmonellen, Campylobacter und Streptokokken im Labor nachzuweisen, werden diese jedoch regelmäßig von den im vergleichsweise übermäßig vorhandenen E.coli überwuchert, der Nachweis der Krankheitserreger selbst ist oft sehr umfangreich. Durch die langjährigen Erfahrungen mit dem Zusammenhang zwischen dem Nachweis von Escherichia coli und der Gefahr der Anwesenheit von Krankheitserregern spart man sich den differenzierenden und methodisch schwierigen Nachweis diverser Schadkeime und benutzt E.coli als Indikator für das Risiko. Weitere in der Trinkwasserverordnung aufgeführte Indikatoren für eine fäkale Verunreinigung sind Enterokokken, Clostridium Perfringens und in der Aussagekraft eingeschränkt auch Coliforme Bakterien. Auch wenn bei diesen Bakterien das Indikatorprinzip angewendet wird, gelten sie nicht als Indikatorparameter im Sinne der Trinkwasserverordnung (s. o.), da ihre Anwesenheit auf eine mögliche Gesundheitsgefahr hinweist.
Die Grenzwerte für bakterielle Werte liegen bei 100 Koloniebildenden Einheiten (KbE) je Milliliter für die Gesamtkeimzahl, E.coli, Enterokokken und coliformen Bakterien dürfen in 100 ml Wasserprobe nach einem Anreicherungsverfahren nicht nachweisbar sein.
Überwachung
Die Nachweispflicht ist durch Ausführungsverordnungen geregelt. Sie ist nach dem Versorgungsumfang gestaffelt. Die Gesundheitsämter sind gehalten, die Überwachung der spezifischen Gefährdungslage anzupassen. Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung legt einen bestimmten Untersuchungsumfang fest. Entweder werden die Wasserproben vom Gesundheitsamt entnommen, oder das Gesundheitsamt akzeptiert, dass der Betreiber seine Proben durch ein akkreditiertes Labor untersuchen lässt und den Befund beim Gesundheitsamt einreicht. Eine Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und Brunnen durch das Gesundheitsamt ist vorgesehen.
Große kommunale Versorgungsanlagen müssen manche Parameter täglich, kleinere wöchentlich oder jährlich untersuchen. So wird in einem Einzugsgebiet ohne landwirtschaftliche Tätigkeit die Kontrolle der PSM seltener erfolgen als im Grünland. Bakteriologische Überwachung auf GKZ und Escherichia coli/Coliforme ist das häufigste.
Bei Einzelversorgern, also z. B. abgelegenen Bauernhöfen mit einem eigenen Hausbrunnen müssen jährlich mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt werden. Der Abstand der chemischen Untersuchung wird vom Gesundheitsamt festgelegt wobei die Untersuchung mindestens alle drei Jahre erfolgen muss. Welche chemischen Parameter zu untersuchen sind, bestimmt das Gesundheitsamt. Die Wasserhärte sowie die Werte, die zur Beurteilung der Korrosivität und somit der geeigneten Werkstoffe für die Wasserversorgung erforderlich sind, müssen in jedem Fall spätestens alle drei Jahre gemessen werden.
Lebensmittelbetriebe mit eigener Wasserversorgung werden wie Wasserversorgungsunternehmen eingestuft, wobei die Untersuchungshäufigkeit und die einzuhaltenden Grenzwerte auf die tatsächlichen Produktionsumstände angepasst werden können.
Auch die Wasserqualität aus Rohrleitungen und Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäusern oder Altenheimen werden von den Gesundheitsämtern überwacht. Dabei werden die Werte gemessen, die sich in der Hausinstallation verschlechtern können, wie Legionellen, Keimzahlen und je nach eingesetzten Werkstoffen auch Schwermetalle. Aus rechtlicher Sicht tragen alle Eigentümer und Betreiber von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, wo eine Abgabe von Trinkwasser an Dritte möglich ist, eine hohe Verantwortung. Die Untersuchungspflichten für Warmwasser und Kaltwasser wurden in Gebäuden wurden durch Empfehlungen des Umweltbundesamtes im Juli 2006 konkretisiert. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser als Empfehlung veröffentlichten Untersuchungspflichten basiert auf § 40 des Infektionsschutzgesetzes.
Kritik
Die TrinkwV steht in der Kritik, den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen überzogene Untersuchungspflichten aufzuerlegen. Im Hinblick auf die Schutzziele der TrinkwV, z.B. wassergebundene Infektionen bei den Verbrauchern auszuschließen, werden die Untersuchungen im derzeitigen Umfang jedoch vom Gesetzgeber für notwendig erachtet. Manche dagegen misstrauen den Untersuchungen und halten die Überwachung für zu lasch (s. Wasserfilter). Viele Menschen weichen auf abgefüllte Mineralwässer aus, in der Meinung, diese seien ursprünglich reiner als das Leitungswasser.
Bei der vermeintlichen Reinigung des Leitungswassers durch spezielle Filterkannen hat sich gezeigt, dass diese in der Regel weniger nutzbringend als gefährlich sein kann, da sich bei zu langem Betrieb im Filtermaterial bakterielle Belastungen aufbauen können. Allenfalls eine Wasserenthärtung durch solche Kannen mag für bestimmte Zwecke sinnvoll sein.
Aktuelle Grenzwerte
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 TrinkwV)
Teil I: Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht[1] Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l Bemerkungen 1 Acrylamid 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. 2 Benzol 0,001 3 Bor 1 4 Bromat 0,01 5 Chrom 0,05 Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromaten auf Chrom umgerechnet. 6 Cyanid 0,05 7 1,2 - Dichlorethan 0,003 8 Fluorid 1,5 9 Nitrat 50 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein. 10 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 0,0001 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l 11 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt 0,0005 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 12 Quecksilber 0,001 13 Selen 0,01 14 Tetrachlorethen und Trichlorethen 0,01 Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen Teil II: Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann[1] Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l Bemerkungen 1 Antimon 0,005 2 Arsen 0,01 3 Benzo[a]pyren 0,00001 4 Blei 0,01 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden[2]. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist. 5 Cadmium 0,005 Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen 6 Epichlorhydrin 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. 7 Kupfer 2 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden[2]. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist. 8 Nickel 0,02 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden[2]. 9 Nitrit 0,5 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. 10 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0001 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren 11 Trihalogenmethane 0,05 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird. 12 Vinylchlorid 0,0005 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Anlage 3 (zu § 7 TrinkwV)
Indikatorparameter Lfd. Nr. Parameter Einheit Grenzwert Bemerkungen 1 Aluminium mg/L 0,2 2 Ammonium mg/L 0,5 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/L außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung ist zu untersuchen. 3 Chlorid mg/L 250 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken 4 Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) Anzahl/100 mL 0 5 Eisen mg/L 0,2 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis 1000 cbm bis zu 0,5 mg/L außer Betracht. 6 Färbung (Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm) 1/m 0,5 7 Geruchsschwellenwert 2 bei 12°C 3 bei 25°C
8 Geschmack für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 9 Koloniezahl bei 22°C ohne anomale Veränderung 10 Koloniezahl bei 36°C ohne anomale Veränderung 11 elektrische Leitfähigkeit µS/cm 1500 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken 12 Mangan mg/L 0,05 Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit einer Abgabe von bis 1000 cbm bis zu 0,2 mg/L außer Betracht. 13 Natrium mg/L 200 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/L außer Betracht 14 organisch gebundener Kohlenstoff mg/L ohne anomale Veränderung 15 Oxidierbarkeit mg/L O2 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird 16 Sulfat mg/L 240 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/L außer Betracht. 17 Trübung nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks 18 Wasserstoffionenkonzentration pH-Einheiten 6,5 – 9,5 Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken 19 Tritium Bq/L 100 20 Gesamtrichtdosis mSv/Jahr 0,1 Literatur
- A. Grohmann, U. Hässelbarth, W. Schwerdtfeger (Hrsg.): Die Trinkwasserverordnung. Einführung und Erläuterungen für Wasserversorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden. 4. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-503-05805-2.
Weblinks
- Deutsche Trinkwasserverordnung
- Österreichische Trinkwasserverordnung
- Mikrobiologische Anforderungen in der Schweiz
Einzelnachweise
- ↑ a b laut dt. TrinkwV 2001, Anlage 2 Teil I, lfd. Nr. 4
- ↑ a b c Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz, 2004, Nr. 47, S.296-300, http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/downloads/trinkwasser/probenahme_BMGS.pdf
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