Tätigkeitsfinanzamt

Tätigkeitsfinanzamt

In Deutschland ist als Betriebsfinanzamt dasjenige Finanzamt definiert, das für Grundlagenbescheide („gesonderte Feststellungen“ nach § 180 AO) im Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit ist in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO geregelt:

Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig: [...]
  • bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet,
  • bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird [...].

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  • Tätigkeitsfinanzamt — bei freiberuflicher Tätigkeit (⇡ freie Berufe) das ⇡ Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 18 I Nr. 3 AO). Zuständig v.a. für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO und die Umsatzsteuer bei… …   Lexikon der Economics

  • Gewinnfeststellung — 1. Steuerrechtlicher Begriff: Feststellung der Höhe und Verteilung von Einkünften durch das ⇡ Betriebsfinanzamt, das ⇡ Tätigkeitsfinanzamt oder das ⇡ Verwaltungsfinanzamt (§ 18 AO) in einem gesonderten ⇡ Feststellungsbescheid (§ 180 I Nr. 2 AO):… …   Lexikon der Economics

  • Wohnsitzfinanzamt — das ⇡ Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen ⇡ Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ⇡ gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 9 I Satz 1 AO). Das W. ist örtlich zuständig für die Veranlagung zur Einkommensteuer. Vgl.… …   Lexikon der Economics

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