UCITA

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Der Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) war ein umstrittener US-amerikanischer Gesetzesvorschlag aus dem Jahr 1999 zur Neuregelung des Vertragsrechtes für Software. Es sieht u.a. vor, dass Lizenzverträge auch dann gültig sind, wenn der Kunde sie erst nach dem Kauf des Produktes einsehen kann. Außerdem sollen Softwarefirmen ein Recht zum „Ausschalten der Lizenz“ erhalten, beispielsweise bei Ablauf einer Lizenz durch Löschen per Internet auf dem Kundenrechner. Das Vorhaben wurde im August 2003 für gescheitert erklärt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Lizenzen waren individuell zwischen Firmen ausgehandelte und unterzeichnete Verträge, bis mit dem PC ein anonymer Massenmarkt für Software aufkam. Für diesen Bereich entwickelten die „Inhaltsbesitzer“ vereinfachte anonyme Lizenzierungsverfahren. Auch die Lizenzen der freien Software sehen nach demselben Mechanismus vor, dass der Nutzer durch Verbreitung oder Veränderung des Programms seine Einwilligung in die Lizenzbedingungen anzeigt. Trotz einiger Präzedenzurteile, die die Legalität von Shrink-Wrap-Lizenzen bestätigen, weigern sich noch manche Gerichte bislang, die Shrink-Wrap-Lizenzen durchzusetzen.

Mit der Bezahlung der Ware im Laden, so die Argumentation, sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Lizenz, die der Käufer erst zur Kenntnis nehmen kann, wenn er die Packung öffnet, sei ein Versuch, die Natur der Transaktion durch zusätzliche Bedingungen nachträglich zu verändern. Diesen geänderten Vertragsbedingungen müsse der Käufer separat zustimmen, und dafür reiche ein Mausklick nicht aus.

Siepmann schreibt für die deutsche Rechtslage:

„AGB auf Schutzhüllen von Datenträgern (so genannte ‚Shrink-Wrap-Agreements‵) haben aus vertragsrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Gültigkeit, da diese erst nach Vertragsschluss zur Kenntnis genommen werden können. Sie können jedoch urheberrechtlich von Bedeutung sein“ (Siepmann, 1999, Abs. 53).

Diese Rechtsunsicherheit sollte im Zuge der Revision des US-amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC), dem Äquivalent zu den deutschen AGB, beseitigt werden. Zur Begründung heißt es:

„Da die Nation sich von einer Ökonomie, die sich um Waren- und Dienstleistungstransaktionen dreht, hin zu einer Informations-Ökonomie entwickelt, ist der Bedarf an konsistenten und berechenbaren Rechtsnormen drastisch angestiegen, auf die sich die Verträge stützen, die dieser Ökonomie zu Grunde liegen. Ein Mangel an Einheitlichkeit und Klarheit der Rechtsnormen, die diese Transaktionen bestimmen, ruft Unsicherheit, Unvorhersehbarkeit und hohe Transaktionskosten hervor.“ (ALI und NCCUSL, Presseerklärung, April 7, 1999 [1])

Die Reform des UCC wurde gemeinsam vom American Law Institute (ALI) und der National Conference of Commissioners on Uniform State Laws (NCCUSL) betrieben, da Vertragsrecht in den USA Ländersache ist. Anfangs waren die Bestimmungen zu Computerprogrammen als Artikel 2b des UCC geplant, wobei das Gesetz ansonsten den Handel mit materiellen Gütern behandelt.

Mitte 1999 gaben die Beteiligten bekannt, dass die Regeln für Transaktionen von computergestützter Information in einem eigenständige Rahmengesetz, dem Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) geregelt werden, das derzeit in den einzelnen US-Bundesländern umgesetzt wird. Die gültige Fassung ist die vom 9. Februar 2000, entworfen im Juli 1999 [2]. Der offizielle Kommentar dazu: [3]. Zu Entwurfsgeschichte, Revisionen und offizieller Kommentierung siehe [4]. Maryland und Virginia haben bereits entsprechende Gesetze erlassen. Für Implementierungs-Updates siehe [5].

Der UCITA legalisiert Shrink-Wrap- (Ziff. 209) und Online-Lizenzen (Ziff. 211) für die Nutzung von »Computerinformation« (nicht nur Programme, sondern jede Art elektronischer Inhalte, die von einem Computer verarbeitet werden können, einschließlich der dazu gehörigen Dokumentation – Ziff. 102.10), sofern der Lizenznehmer die Möglichkeit hat, die Vertragsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, bevor er seine Zustimmung manifestieren muss. Daneben regelt der UCITA den Zugang zu Online-Informationen für eine bestimmte Zeitspanne (Ziff. 611).

Besonders umstritten ist der Passus, der es Softwareherstellern erlaubt, Mechanismen zur Electronic Self-Help Repossession in ihre Produkte einzubauen, die im Falle eines Vertragsbruchs durch den Lizenznehmer ausgelöst werden können (Ziff. 816). Mit „Wiederaneignung durch elektronische Selbsthilfe“ ist gemeint, dass das Unternehmen bei einem (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verstoß des Lizenznehmers, ohne ein Gericht anzurufen, die Lizenz widerrufen und 15 Tage nach einer Vorwarnung [Selbst diese Auflage scheint durch Ziff. 816(i) wieder aufgehoben zu werden] mit elektronischen Mitteln. In der Debatte war von „vernünftig konfigurierten elektronischen Mitteln“ die Rede. Im offiziellen Kommentar heißt es dazu:

„Die bisherige Rechtslage bei der Nutzung elektronischer Mittel, um Abhilfe bei Verstößen zu schaffen, ist unklar.“, bll/ulc/ucita/ucitacom300.htm.

Die „Selbsthilfe“ der Industrie ist an einige Bedingungen gebunden (der Abschnitt ist auch nicht mit „Self-Help“, sondern „Limitations on Electronic Self-Help“ betitelt), doch grundsätzlich problematisch an dieser „Wiederaneignung“ bleibt, dass das Rechtsgut der geschützten Privatsphäre (der Festplatte des Nutzers) im Interesse des Rechts von Copyright-Eigentümern, die Nutzung ihrer Werke zu kontrollieren, eingeschränkt wird. Auch ein Verbot auf den Wiederverkauf von Massenmarktlizenzen, sofern es deutlich kenntlich gemacht wird, legalisiert der UCITA (Ziff. 503.4).

Tatsächlich liefert Ziffer 503.1(b) („Das vertragliche Interesse einer Partei darf übertragen werden, es sei denn, die Übertragung würde materiell das Eigentum der anderen Partei oder die Wahrscheinlichkeit oder Erwartung, Gegenleistungen zu erhalten, beeinträchtigen“) das Argument dafür, jeglichen Second-Hand-Markt für digitales Wissen zu unterbinden. Befürworter des UCITA sehen ihn als einen Fortschritt im Konsumentenschutz. Zwar gewährt er (den Inhaltsanbietern) weitgehende Vertragsfreiheit, aber er schreibt auch einen Minimalsatz von Rechten fest, auf deren Verzicht keine (für den Konsumenten nicht verhandelbare) Lizenz die Vertragsparteien festschreiben kann (Ziff. 113), darunter explizite und implizite Garantieansprüche (Teil 4), z.B. die – wenn auch mehrfach eingeschränkte – Garantie, dass die gelieferte Information das hält, was der Anbieter in Werbung oder Vorführungen versprochen hat.

Interessanterweise betont Carol Kunze auf der nicht offiziellen Website Ucitaonline.com [Vormals unter http://www.SoftwareIndustry.org] unter dem Titel „Myths about UCITA“, dass er gerade nicht verhindere, dass Hersteller alle Garantieansprüche ausschließen. Das ist tatsächlich übliche Praxis in der Branche. Die Rechtslage ändere sich nicht. Software wird „so wie sie ist“ verkauft, ohne Ansprüche der Kundin darauf, dass sie so ist, wie es ihr der Hersteller versprochen hat. Die Belehrung ist direkt an die GNU/Linux-Anhänger adressiert, die „das traurigste Beispiel“ für häufige Missverständnisse des UCITA abgeben würden [Kunze empfiehlt ihnen, dass sie sich einen Anwalt nehmen, bevor sie sich selbst schaden, und stellt zugleich ihren eigenen Mangel an Verständnis der freien Software unter Beweis (z.B. indem sie Microsofts Internet Explorer als freie Software bezeichnet)]. Ihre Ablehnung begründe sich darin, dass die GNU/Linux-Anhänger gesagt bekommen hätten, dass der UCITA den Lizenzgebern erlaube, sich von allen Garantieansprüchen freizusprechen, was zur Auslieferung von defekten Produkten führen würde.

Die absurde Missinterpretation der Kritik der freien Softwarewelt benutzt Kunze, um sie zu widerlegen. Diese, sagt sie – zu Recht – habe gerade kein Interesse an rechtlichen Garantieansprüchen. Es sei ja gerade die Möglichkeit des Garantieausschlusses, die den Aufstieg der freien Software hervorgebracht habe [sic!]. Auch die verbreitete Fehlersuchtechnik der Betaversionen würde verschwinden, wollte man eine Garantieverpflichtung vorschreiben [An anderer Stelle fügt sie hinzu, dass auch die Kunden kommerzieller Softwareunternehmen kein Interesse daran haben könnten, aufgrund von Garantieansprüchen, Prozessen und Haftungsleistungen höhere Preise für die Software zu zahlen, vgl. Kunze, 3/1997.].

Die juristische Untermauerung für diese vertrackte Logik lieferte Robert Gomulkiewicz in der Houston Law Review unter dem Titel „Wie das Copyleft Lizenzrechte verwendet, um die Open-Source-Revolution zum Erfolg zu führen, und seine Bedeutung für Artikel 2B“ (Gomulkiewicz, 1999).

Der Artikel beginnt mit einem Debian GNU/Linux-Zitat: „Um frei zu bleiben, muss Software urheberrechtlich geschützt und lizenziert werden“, und liefert dann einen kundigen Überblick über die Lizenzmodelle der freien Software. Gomulkiewicz weist pikanterweise nach, dass einige zentrale Kritikpunkte an 2B UCC respektive jetzt UCITA auch für die freie Software unerlässlich sind. Pikant, da Gomulkiewicz Vorsitzender der damals noch UCC-2B-Arbeitsgruppe der Business Software Alliance sowie leitender Unternehmensanwalt von Microsoft war.

Sein zentraler Punkt ist, dass es sich bei freien Lizenzen um „standardisierte, nicht ausgehandelte ‚friss oder stirb‵-Lizenzen“ handelt, deren Rechtmäßigkeit der UCITA ja gerade absichern soll. Auch am Punkt der Garantiepflicht treffen sich die Interessen von Industrie und Freien. Beide sind gleichermaßen „nicht bereit, das Risiko einer mehrere Millionen Dollar teuren Sammelklage einzugehen“ und möchten die Möglichkeit von Softwareentwicklern bewahren, „das Risiko frei zu verteilen“.

Seine Conclusio zur Zukunft der Open Source-Software ist die Folgende: „Die Lizenzierung wird im Zentrum ihres Erfolges oder Misserfolges stehen. Artikel 2B sollte einen Vertragsrechtsrahmen zur Verfügung stellen, der es Revolutionären, wie den Open Source-Hackern, ermöglicht, erfolgreich zu sein.“

Dass die freie Software der Softwareindustrie, gegen deren Schließungsmechanismen sie sich gegründet hat, unfreiwillige Schützenhilfe leistet, ist ein Treppenwitz der Geschichte. Tatsächlich würde die freie Software jeglichen Schutz verlieren, wenn Massenmarktlizenzen für ungültig erklärt würden, und im Bankrott enden, wenn sie gesetzlich verpflichtet wäre, eine Garantieleistungsinfrastruktur zu unterhalten. Würde es einmal zu einer gerichtlichen Überprüfung der GNU General Public Licence (GPL) kommen (vgl. Powell, 6/2000) und ginge es dabei auch um die Frage der grundsätzlichen Gültigkeit von Massenmarktlizenzen, könnte – nächste Stufe des Treppenwitzes – die Free Software Foundation (FSF) Rückendeckung von Microsoft und den UCITA-Befürwortern bekommen – falls Microsoft nicht selbst der Gegner im Gerichtssaal wäre.

Schwerwiegende Konsequenzen für die freie Software und ihre Lizenzen sind vom UCITA auf den ersten Blick nicht zu erwarten. Auch sie fallen unter den Schutz der Vertragsfreiheit. Gomulkiewicz nennt die „Lückenfüller-Regel“ des UCITA, die bei Abwesenheit von Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien wirksam werden. Auch das, was die freien Lizenzen nicht explizit festlegen, würde durch Standardregeln aufgefüllt.

Doch zum einen darf man annehmen, dass die Softwareindustrie ihr Bestes dafür gegeben hat, dass diese für Informationsanbieter möglichst harmlos ausfallen werden, zum anderen kommen Kriterien wie „Angemessenheit“ und „redliche Verkehrsübung“ zur Geltung, die dem freien Softwaremodell – mit über 15 Jahren Praxis und millionenfacher Verbreitung – ein schwer zu bestreitendes „Gewohnheitsrecht“ verleihen.

Generell ist jedoch damit zu rechnen, dass durch den UCITA das Klima, in dem wir Wissen schaffen und austauschen, rauher wird. Hat man früher ein Buch gekauft, wenn man die darin enthaltene Information haben wollte, so kauft man heute eine Lizenz – die handelbare Konkretisierung von Wissen:

„Wenn Information jemals frei sein wollte, muss sie es sich anders überlegt haben, denn nach UCC 2B scheint Information die Absicht zu haben, lizenziert zu werden“ (Samuelson, 1998).

Der schwerwiegendste Aspekt des UCITA ist, dass er den Trend einen gewaltigen Schritt vorantreibt, Vertragsrecht über Urheberrecht dominieren zu lassen (und damit US-Landesrecht über Bundesrecht 35). Zwar heißt es in Ziffer 105 UCITA, dass Bundesgesetze Vorrang haben vor den UCITAs der Länder sowie natürlich vor allen mit ihnen kompatiblen Lizenzen, doch ausgerechnet für das Copyright scheint dies nicht zu gelten. Das Wort „Copyright“ taucht in dem länglichen Gesetzestext nur viermal peripher auf, obgleich der UCITA an zahlreichen Stellen in den Geltungsbereich des Copyright-Rechts hineinragt. Während z.B. ein Copyright nach Ablauf einer Frist verfällt, d.h. der Eigentumsstatus des Wissens sich verändert, kann nach dem UCITA ein Lizenzvertrag den Kunden auf alle Zeiten binden.

Die Aufgaben der Bibliotheken, wie Zugänglichmachung und Erhaltung von Wissen, können vertraglich und technisch unmöglich gemacht werden. Für eine der zahlreichen Kritiken am UCITA aus der Bibliothekswelt siehe Statement of James G. Neal, Dean, University Libraries – Johns Hopkins University, February 3, 2000 [6].

Was das Copyright nach der Fair-Use-Doktrin erlaubt, kann eine Lizenz verbieten. Anbieter von Information können ihre Kunden und auch ihre Autoren zwingen, auf Rechte zu verzichten, die sie nach dem Copyright-Gesetz haben. Wem's nicht gefällt, der kann ja woanders kaufen oder verkaufen. Der Markt wird's schon regeln. Samuelson zieht das Fazit, dass es bei der Aushebelung des Copyright- Rechts durch Massenmarktlizenzen darum gehe, „ob Copyright-Inhaber beides auf einmal haben können.“ Das Copyright schreibt mit Verfassungsmandat eine Balance zwischen den Rechten der Autoren und der Öffentlichkeit vor. Diese Balance sei Angriffen durch die überbreite Copyright-Gesetzgebung der jüngsten Zeit, durch einen verstärkten Schutz für Datenbanken und nun durch Vertragsrecht ausgesetzt:

„Wir sollten sie damit nicht durchkommen lassen. Wenn die Verleger die Rechte haben wollen, die das Copyright ihnen gewährt, müssen sie auch die Verantwortung übernehmen, die diese Rechte mit sich bringen“ (Samuelson, 1998).

Wenn dieses Beispiel in Deutschland Schule machen sollte, würde legalisiert, was die Anbieter von digitalem Wissen heute ohnehin bereits ihren Kunden abverlangen: dass diese auf ihre Rechte zur Dekompilierung, zur Erstellung einer Sicherungskopie, zum Weiterverkauf usw. verzichten. Ein Ausschluss des Verleihrechts würde den Auftrag der öffentlichen Bibliotheken, Wissen bereit zu stellen, unmöglich machen.

So warnt die Copyright-Beauftragte der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände, Beger:

„Das bedeutet, dass bei zunehmender Verbreitung über Lizenzverträge die Ausnahmetatbestände in den Urheberrechtsgesetzen ihre Bedeutung verlieren, soweit sie nicht zwingend anzuwenden und durch Vertrag nicht auszuschließen sind. Deshalb muss es Ziel aller Bemühungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren sein, zwingende Normen zu den Ausnahmetatbeständen zu erreichen, die den ungehinderten Zugang zu Informationen für jedermann auch im digitalen Umfeld in Übereinstimmung mit dem Drei-Stufen-Test gemäß Artikel 9, Absatz 2 RBÜ gewährleisten.“ [Gabriele Beger, Abstract zum Workshop »Wos 1 of OS. Information wants to be free«, auf der Interface5, http://mikro.org/Events/OS/interface5/speakers.html#abs beger].

Während Urheberrecht und Copyright theoretisch darauf zielen, das Verhältnis zwischen Autorinnen und Öffentlichkeit zu regeln, ist es tatsächlich die Rechteindustrie, die mit Hilfe von Verträgen einerseits den Autorinnen und andererseits der Öffentlichkeit die Nutzungsbedingungen diktiert. Der Professorenentwurf könnte im ersten Teil der Rechtetransaktion Abhilfe schaffen. Der Öffentlichkeit stehen jedoch zusätzlich zu den Lizenzverträgen auch noch technische Systeme zu ihrer Einhaltung bevor. „Dabei handelt es sich um elektronische Verträge, deren Einhaltung von den ?Informationsbehältern? selbst erzwungen wird.“ (Stefik)

Literatur

  • Volker Grassmuck: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002, ISBN 3-89331-432-6

Einzelnachweise

  1. http://www.pro-linux.de/news/2003/5805.html

Weblinks


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