UN-Feindstaaten-Klauseln

UN-Feindstaaten-Klauseln

Die UN-Feindstaatenklausel bezieht sich auf die UN-Charta. In dieser werden in Artikel 53 solche Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren, also primär Deutschland und Japan, als Feindstaaten bezeichnet. Gegen diese dürfen gemäß den Artikeln 53 und 107 von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein.

Die Artikel entstanden 1945 mit der Urfassung der UN-Charta in der Endphase des Zweiten Weltkrieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.

Die 50. Generalversammlung verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)[1], in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde.[2] Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Sie soll aufgrund des Aufwandes erst im Zuge einer umfangreicheren Überarbeitung der Charta erfolgen.
Diese „Feindstaaten-Artikel“ beschränken beziehungsweise benachteiligen die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in keiner Form.

Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte verzichtet hätten (§ 7, Abs. 1).

Fußnoten

  1. Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)
  2. Die Reformkommission in ihrem Bericht zur UN-Vollversammlung, 5. Dezember 1995

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