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Das deutsche Unterhaltsvorschussgesetz regelt im Wesentlichen, welche Kinder unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Unterhaltsleistung als Sozialleistung erhalten können. Zwar ist dieses Gesetz noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingebettet, jedoch gilt es laut § 68 Nummer 14 SGB I bereits als dessen besonderer Teil und soll eingearbeitet werden. Vorbilder waren die Länder Österreich und Schweden, die schon längere Zeit ein ähnliches Gesetz haben.
Basisdaten Titel: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinstehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse
oder -ausfallleistungenKurztitel: Unterhaltsvorschussgesetz Abkürzung: UVG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Sozialrecht FNA: 2163-1 Ursprüngliche Fassung vom: 23. Juni 1979 (BGBl. I S. 1184) Inkrafttreten am: 1. Januar 1980 Neubekanntmachung vom: 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1446)Letzte Änderung durch: Erstes Gesetz zur Änderung des UVG vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3194)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2008 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Ziel des Gesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt,
- sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht,
- hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder
- verstorben ist.
Leistungsvoraussetzungen
Allgemeines
Anspruchsberechtigt ist nicht ein Elternteil, sondern das Kind selbst, wenn es
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt.
Der Elternteil selbst muss
- ledig, verwitwet oder geschieden sein oder
- von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben ist dann anzunehmen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von den zweien diese auch nicht mehr herstellen will, weil er sie ablehnt. Diesem Tatbestand gleichzusetzen ist, wenn der Ehegatte des Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt (z. B. im Gefängnis) untergebracht ist.
Wenn im Unterhaltsvorschussgesetz vom „Lebenspartner“ die Rede ist, dann ist damit die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Umgangssprachlich wird diese oft als "Homo-Ehe" bezeichnet. Wenn dagegen der Elternteil mit einem Lebenspartner in so genannter "wilder Ehe" zusammenlebt und der Partner kein Elternteil des Kindes ist, so ist dies kein Grund, die öffentliche Unterhaltsleistung zu versagen.
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss hinzukommen, dass das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt
- von dem anderen Elternteil oder
- wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der Höhe erhält, in der sich die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bemessen würde.
Besonderheiten bei ausländischen Staatsangehörigen
Hat das Kind oder der Elternteil, bei dem es lebt, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ist die Rechtslage wie bei deutschen Staatsangehörigen. Das Gleiche gilt, wenn das Kind oder der Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen privilegierten Staates hat. Zu diesen Staaten gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Trifft keine der im vorigen Absatz erwähnten Voraussetzungen zu, muss das Kind oder der Elternteil nach dem Aufenthaltsgesetz eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, die aktuell zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Auch davon gibt es wieder Ausnahmen.
Leistungsausschluss
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
- das Kind mit beiden Eltern in einer Wohnung lebt, auch wenn die Eltern in dieser Wohnung dauernd getrennt leben, oder
- zu der häuslichen Gemeinschaft auch ein Stiefvater bzw. eine Stiefmutter gehört, oder
- soweit der Lebensunterhalt des Kindes im Rahmen der Jugendhilfe nach dem [Achtes Buch Sozialgesetzbuch|Achten Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB VIII) abgedeckt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Elternteil für sein Kind Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder in einer Vollzeitpflegestelle erhält. Das Gleiche gilt, wenn sich das Kind mit einem Elternteil in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder befindet (§ 19 SGB VIII).
Der Anspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Elternteil weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ist die Vaterschaft zu dem Kind noch nicht festgestellt, muss die Mutter Maßnahmen in die Wege leiten, dass die Vaterschaft festgestellt werden kann. Fühlt sie sich dazu nicht in der Lage, muss sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sie wohnt, eine Beistandschaft einrichten lassen. Andernfalls besteht kein Anspruch.
Umfang der öffentlichen Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung bemisst sich nach den Regelbeträgen, die für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe gelten. Die Mindestunterhaltsbeträge ergeben sich seit dem 1. Januar 2008 aus § 1612a BGB.
Bis zum, 31. Dezember 2007 richtete sich der Mindestbetrag nach § 1 und § 2 der Regelbetragverordnung). Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 waren dies folgende Beträge:
Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren Beträge in den alten Bundesländern 204 Euro 247 Euro Beträge in den neuen Bundesländern 188 Euro 228 Euro Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 galten folgende Beträge:
Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren Beträge in den alten Bundesländern 202 Euro 245 Euro Beträge in den neuen Bundesländern 186 Euro 226 Euro Wenn der Elternteil für sein Kind Anspruch auf das staatliche Kindergeld hat – was in der Regel der Fall ist –, mindert sich die Unterhaltsleistung um die Hälfte des Betrages, der für das erste Kind gezahlt wird. Zurzeit sind dies 77 Euro. Danach ergeben sich folgende Leistungen:
Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007:
Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren Beträge in den alten Bundesländern 127 Euro 170 Euro Beträge in den neuen Bundesländern 111 Euro 151 Euro Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 lauteten die Beträge wie folgt:
Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren Beträge in den alten Bundesländern 125 Euro 168 Euro Beträge in den neuen Bundesländern 109 Euro 149 Euro Wenn der andere Elternteil für sein Kind bereits regelmäßig Unterhalt zahlt oder das Kind eine Waisenrente erhält, weil der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist, mindern sich die in der vorigen Tabelle genannten Beträge um die Unterhaltszahlung bzw. die Waisenrente. Der auszuzahlende Betrag wird stets auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag aufgerundet. Sollte sich dann ein Betrag ergeben, der sich auf weniger als fünf Euro beläuft, kommt keine Unterhaltsleistung in Betracht (Bagatellfall).
Umfang der öffentlichen Unterhaltsleistung ab Januar 2008
Die monatliche Unterhaltsleistung bemisst sich vom 1. Januar 2008 an nicht mehr nach der Regelbetragverordnung, sondern nach dem Mindestunterhalt des Bürgerlichen Rechts (§ 1612a BGB, § 2 UVG), beträgt jedoch je nach Alter des Kindes mindestens 279 € bzw. 322 € bis 31. Dezember 2008 und 281 € bzw. 322 € ab Januar 2009. Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf das volle Kindergeld (154 € bis Dezember 2008 und 164 € ab Januar 2009), was in der Regel der Fall ist, so ist dieses voll anzurechnen. Es ergeben sich somit folgende Beträge:
Vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008:
Kinder bis 5 Jahre Kinder von 6 bis 11 Jahre Beträge ohne Kindergeldanrechnung 279 Euro 322 Euro Beträge mit Kindergeldanrechnung (154 €) 125 Euro 168 Euro Vom 1. Januar 2009 an:
Kinder bis 5 Jahre Kinder von 6 bis 11 Jahre Beträge ohne Kindergeldanrechnung 281 Euro 322 Euro Beträge mit Kindergeldanrechnung (164 €) 117 Euro 158 Euro
Die frühere Unterscheidung der Leistungshöhe nach Ost und West ist seit Anfang 2008 entfallen.Wenn der andere Elternteil für sein Kind bereits regelmäßig Unterhalt zahlt oder das Kind eine Waisenrente erhält, weil der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist, mindern sich die in der vorigen Tabelle genannten Beträge um die Unterhaltszahlung bzw. die Waisenrente. Der auszuzahlende Betrag wird stets auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag aufgerundet. Sollte sich dann ein Betrag ergeben, der sich auf weniger als fünf Euro beläuft, kommt keine Unterhaltsleistung in Betracht (Bagatellfall).
Dauer der öffentlichen Unterhaltsleistung
Die öffentliche Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gewährt. Es gibt also zwei Obergrenzen: Neben den hier genannten 72 Monaten noch die eingangs erwähnte Altersgrenze der Vollendung des zwölften Lebensjahres. Ist also beispielsweise ein Kind bereits elf Jahre alt, wenn es zum ersten Mal eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält, so kann es diese nur für ein paar wenige Monate erhalten. Ein weiteres Beispiel: Erhält ein Kind die öffentliche Unterhaltsleistung schon seit seiner Geburt, dann endet sie, wenn das Kind sechs Jahre alt wird.
Grundsätzlich wird die öffentliche Unterhaltsleistung erst von dem Monat an gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Ausnahme: Sie kann auch rückwirkend für den vorausgegangenen Monat gezahlt werden, wenn der andere Elternteil in diesem Monat schon in Verzug oder nachweislich nicht leistungsfähig war.
Verfahren und Zahlungsweise
Die Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag des allein erziehenden Elternteiles gewährt. Das Antragsformular erhält man bei allen Gemeinde- und Kreisverwaltungen. Diese sind auch verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen und – sofern sie nicht selbst zuständig sind – ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 16 SGB I). Solche Stellen sind die so genannten Unterhaltsvorschusskassen, die es bei allen Stadt- und Landkreisen, die ein Jugendamt haben, gibt.
Hat die zuständige Unterhaltsvorschusskasse über den Antrag entschieden – neben einer Leistungsbewilligung ist auch eine Ablehnung oder eine teilweise Ablehnung denkbar -, muss sie dem allein erziehenden Elternteil einen schriftlichen Bescheid zukommen lassen. Entspricht dieser nicht seinen Erwartungen, kann er schriftlich Widerspruch dagegen einlegen. Hält die Unterhaltsvorschusskasse den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab, indem sie die Leistung bewilligt. Andernfalls muss die Unterhaltsvorschusskasse den Widerspruch der nächsthöheren Behörde – dies ist im Regelfall das Regierungspräsidium – vorlegen.
Ist über einen Antrag positiv entschieden worden, wird die öffentliche Unterhaltsleistung monatlich im Voraus auf das Konto des allein erziehenden Elternteils überwiesen.
Pflicht zur Anzeige von Veränderungen
Es kommt immer wieder vor, dass sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse ändern. So kann beispielsweise der allein erziehende Elternteil plötzlich nicht mehr allein erziehend sein, weil er den anderen Elternteil geheiratet hat oder weil bei ihm homoerotische Neigungen frei geworden sind, die ihn veranlasst haben, eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Dies hat dann zur Folge, dass die (einmal vorhanden gewesenen) Voraussetzungen für die öffentliche Unterhaltsleistung nicht mehr vorliegen. In diesem Falle ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach § 6 Unterhaltsvorschussgesetz verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen, was sich geändert hat oder was sich bald ändern wird (z. B. eine Eheschließung). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden (§ 10 Unterhaltsvorschussgesetz).
Ersatz- und Rückzahlungspflicht
Hin und wieder tritt auch der Fall ein, dass Veränderungen in den Verhältnissen, die den Anspruch auf die öffentliche Unterhaltsleistung ausgelöst haben, der Unterhaltsvorschusskasse nicht gemeldet wurden, oder dass der Elternteil in seinem Antrag vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Dies hat dann zur Folge, dass die öffentliche Unterhaltsleistung – ganz oder teilweise – zu Unrecht gewährt wurde. In solchen Fällen ist der Elternteil verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse die öffentliche Unterhaltsleistung zu ersetzen, soweit er sie nicht hätte erhalten dürfen.
Eine Ersatz- und Rückzahlungspflicht ist auch dann gegeben, wenn das Kind, nachdem der Antrag bereits gestellt worden war, Unterhaltszahlungen von seinem anderen Elternteil erhalten hat, und diese Tatsache der Unterhaltsvorschusskasse noch nicht bekannt war, als sie die öffentliche Unterhaltsleistung bewilligte.
Bei der Rückforderung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, den die Verwaltung mit einem schriftlichen Bescheid (Verwaltungsakt) geltend macht.
Übergang von Ansprüchen
Wenn und solange das Kind die öffentliche Unterhaltsleistung erhält, geht dessen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch, den es gegen den anderen Elternteil hat, nicht verloren. Das Kind kann allerdings bis zur Höhe der öffentlichen Unterhaltsleistung nicht mehr selbst über diesen Anspruch verfügen; denn sobald es die öffentliche Unterhaltsleistung erhält, geht sein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes („automatisch“) auf das zuständige Bundesland, vertreten durch die jeweilige Unterhaltsvorschusskasse, über (cessio legis), es sei denn, der andere Elternteil wäre nicht leistungsfähig. Ist aber der Unterhaltsanspruch übergegangen, kann der andere Elternteil nicht mehr mit befreiender Wirkung Unterhalt an sein Kind zahlen. „Mit befreiender Wirkung“ bedeutet, dass er von seiner Unterhaltsschuld für den jeweiligen Monat nur dann befreit wird, wenn er seine Unterhaltszahlung an die Unterhaltsvorschusskasse leistet. Anders ausgedrückt: Sollte er seine Unterhaltszahlungen für diejenigen Monate, während der das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, an das Kind zahlen (z. B. indem er den Betrag an die Mutter überweist), so bleibt seine Unterhaltspflicht für die jeweiligen Monate trotzdem noch bestehen. Er hätte dann seine Unterhaltszahlungen zusätzlich noch an die Unterhaltsvorschusskasse zu entrichten.
Die Unterhaltsvorschusskassen sind verpflichtet, für übergegangene Unterhaltsansprüche Zinsen zu verlangen.
Kommt der Schuldner seiner Unterhaltspflicht freiwillig nicht nach, hat die Unterhaltsvorschusskasse rechtlich die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel zu beschaffen, mit dem sie dann die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Siehe auch
Erwerbsobliegenheit, Mangelberechnung, Sorgerecht, Düsseldorfer Tabelle, Regelbetragverordnung
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