Umsatzsteuer (Schweiz)

Umsatzsteuer (Schweiz)

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, die auf den 1. Januar 1995 mittels Verordnung durch den Bundesrat eingeführt wurde und die bis dahin erhobene WUSt (Warenumsatzsteuer) ablöste. Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet und wird im gesamten EU-Raum erhoben (jedes Land individuell für sich). Auf den 1. Januar 2001 wurde die bundesrätliche Verordnung durch das heute gültige Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer abgelöst.

Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73,8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.

Inhaltsverzeichnis

Steuersystematik Allgemein

Die MWST ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet. Erbringt somit ein Steuerpflichtiger eine Leistung an einen anderen Steuerpflichtigen, hat Erster die Umsatzsteuer auf der Leistung zu entrichten, der Empfänger kann die bezahlte Steuer als Vorsteuer von der ESTV zurückverlangen, muss aber seine Leistungen an seinen Kunden ebenfalls versteuern. Damit wird sichergestellt, dass systematisch nur der Mehrwert in einer Wertschöpfungskette steuerlich erfasst wird.

Besteuert werden soll der inländische Konsum. Daher werden Leistungen innerhalb der Schweiz durch die Steuerpflichtigen versteuert. Lieferungen aus dem Ausland werden zwar ohne schweizerische Mehrwertsteuer fakturiert, doch werden am Zoll die Einfuhrsteuer sowie allfällige Zölle und Zuschläge erhoben. Die Einfuhrzölle können durch Steuerpflichtige wie innerstaatliche Vorsteuern zurückgefordert werden. Leistungen ins Ausland sollen ebenfalls nicht besteuert werden. Dies erfolgt durch eine Freistellung bei Lieferungen oder dadurch, dass der Leistungsort im Ausland liegt.

Steuerobjekt Allgemein

Steuerbare Umsätze

Im Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer wird das Steuerobjekt definiert. Der Steuer unterliegen alle durch steuerpflichtige Personen getätigte Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind:

  • im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen;
  • im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen;
  • Eigenverbrauch im Inland;
  • Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Abgrenzung vom Inland und Ausland

Abgrenzung des Begriffs «Inland»

Der im Gesetzestext verwendete Ausdruck «Inland» entspricht nicht den Staatsgrenzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In Artikel 3 Bundgesetz über die Mehrwertsteuer wird das Inland definiert. Als Inland gelten:

  • das Gebiet der Schweiz;
  • ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen. Dazu gehören das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Mit Campione d'Italia ist eine staatsvertragliche Regelung noch ausstehend. Es ist grundsätzlich als Inland zu betrachten. Es bestehen aber gewisse Sonderregelungen.
  • Eine Ausnahme bilden die Talschaften Samnaun und Sampuoir, die vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind. Jedoch hat das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer festgehalten, dass aber dieses Gesetz in den beiden Talschaften für Dienstleistungen sowie für Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes trotzdem anwendbar ist. Die beiden Talschaften müssen dem Bund aufgrund dieser Bestimmung entstehenden Steuerausfälle kompensieren. Einsparungen, die sich auf Grund des geringeren Erhebungsaufwands ergeben, werden angemessen berücksichtigt.

Abgrenzung des Begriffs «Ausland»

Als Ausland bezeichnet das MWSTG alle Gebiete, die sich nicht innerhalb der politischen Landesgrenzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden oder für die eine der ausdrücklich im Gesetz erwähnten Ausnahmeklauseln (Zollfreilager, Zollfreihäfen, staatsvertragliche Vereinbarung) zutrifft.

Qualifikation der Umsätze

Lieferungen

Gemäss Artikel 6 MWSTG liegt eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand veräussert wird. Aber auch die Vermietung von Gegenständen (z.B. ein Fahrzeug) stellt eine Lieferung dar, selbst wenn der Gegenstand bei Mietende zurückgegeben wird. Weiter werden den Lieferungen die Bearbeitung an Bauwerken und die Bearbeitung von Gegenständen gleichgestellt (Herstellung). Zu beachten ist, dass die Bearbeitung nicht ein Hinzufügen bzw. Addieren von Komponenten verlangt. Auch das Waschen von Kleidern stellt beispielsweise eine Lieferung dar. Als Gegenstände gelten nebst beweglichen und unbeweglichen Sachen auch Kälte, Wärme, Elektrizität, Gas und Ähnliches.

Dienstleistungen

Art. 7 MWSTG umschreibt die Dienstleistungen. Dabei umfassen diese sämtliche Leistungen, welche nicht Lieferungen darstellen. Explizit erwähnt werden zudem Umsätze mit immateriellen Werten sowie die Entschädigungen für Handlungen bzw. deren Verzicht oder Duldung von Zuständen. Somit kann festgehalten werden, dass alles was nicht mit einer Lieferung erfasst werden kann, unter den Tatbestand der Dienstleistung fällt.

Eigenverbrauch

Wer Waren und Dienstleistungen für steuerpflichtige oder steuerfreie Umsätze bezieht, darf gemäss Art. 38 MWSTG darauf die Vorsteuer abziehen. Werden solche Gegenstände nun für andere Zwecke oder privat entnommen, muss gemäss Art. 9 MWSTG die Vorsteuer wieder korrigiert werden. Dies erfolgt mittels Deklaration eines Eigenverbrauchs.

Ein klassisches Beispiel für den Eigenverbrauch stellt die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen dar. Hier wird gemäss Praxis der ESTV 12 % des Kaufpreises eines Fahrzeuges als Eigenverbrauch abgerechnet. Bei einem Fahrzeug mit einem Kaufpreis von CHF 50.000 beträgt der Eigenverbrauch CHF 6.000 p.a. Die Steuer (7,60 %) beläuft sich auf CHF 456.

Auch die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen löst die Eigenverbrauchssteuer aus. Ausgenommen sind einerseits Geschenke bis CHF 300 pro Jahr und Empfänger sowie Warenmuster.

Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Auch werden Wareneinfuhren in die Schweiz durch den Zoll auch mehrwertsteuerlich erfasst. Bezieht aber ein Schweizer Kunde eine Dienstleistung aus dem Ausland (z.B. Softwarebezug ab einem deutschen Server), erfolgt kein physischer Grenzübertritt dieser Leistung. Um inländische Leistungserbringer nicht zu benachteiligen, muss sichergestellt werden, dass auch die ausländische Dienstleistung mit einer Steuer erfasst wird. Dies geschieht in der Weise, dass der inländische Bezieher einer Dienstleistung den Bezug mit der ESTV abrechnet (Reverse-Charge Verfahren). Daher müssen Steuerpflichtige sämtliche Bezüge von Dienstleistungen aus dem Ausland mit der ESTV abrechnen, können aber den Vorsteuerabzug geltend machen (bis CHF 10.000 Bezug p.a. ohne VOST-Kürzung). Nicht Steuerpflichtige (z.B. Privatpersonen) müssen sich bei der ESTV melden, wenn ihr Bezug von solchen Dienstleistungen CHF 10.000 p.a. übersteigt. Die Steuerverwaltung wird ihnen dann eine entsprechende Rechnung (Verfügung) zustellen. Dieses Verfahren führt für diese Personen allerdings nur zu einer beschränkten Steuerpflicht (ohne Vorsteuerabzugsrecht).

Ort des steuerbaren Umsatzes

Ob eine Leistung steuerbar ist, ist abhängig vom Ort der Leistungserbringung. Nur Leistungen im Zollinland unterliegen der Mehrwertsteuer. Um die Steuerpflicht einer Leistung zu bestimmen, ist daher zu untersuchen, um was für eine Leistungsart es sich handelt.

Ort der Lieferung

Art. 13 MWSTG bestimmt den Ort einer Lieferung. Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, wo:

  • sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
  • die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt.

Dies bedeutet, dass die Vermietung eines Autos dort steuerbar ist, wo die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt. Ebenso sind Leistungen an Bauwerken dort steuerbar, wo sich das Bauwerk befindet. Erbaut also eine Schweizerische Bauunternehmung für einen Schweizer Kunden ein Haus in Vorarlberg, unterliegt dieser Umsatz nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer.

Beim Versand von Gegenständen erfolgt die Lieferung immer dort, wo der Transport beginnt, unbesehen wer den Transport ausführt. Liefert also ein französischer Unternehmer Möbel an ein Möbelhaus in Bern und transportiert er diese mit dem eigenen Lastwagen in die Schweiz, erfolgt die Lieferung trotzdem in Frankreich, da dort der Transport beginnt.

Ort der Dienstleistung

Der Leistungsort von Dienstleistungen ist im Art. 14 MWSTG umschrieben. Dabei kennt das Gesetz drei verschiedene Leistungsorte (entsprechend drei Absätzen). Der Art. 14 muss von unten gelesen werden.

Empfängerort (Art. 14 Abs. 3)

Hier gilt der Wohnort bzw. Geschäftssitz des Empfängers als Leistungsort. Dies ist der Fall bei folgenden Leistungen:

  • Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten;
  • Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;
  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Notaren (vorbehältlich Abs. 2 Bst. a), Buchprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Managementdienstleistungen sowie sonstige ähnliche Leistungen;
  • die Datenverarbeitung, die Überlassung von Informationen und ähnliche Dienstleistungen;
  • Telekommunikationsdienstleistungen;
  • der gänzliche oder teilweise Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder ein in diesem Absatz genanntes Recht wahrzunehmen;
  • der Personalverleih;
  • Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschliesslich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schliessfächern.

Erbringt also ein Marketingunternehmen Werbeleistungen für einen deutschen Kunden in der Schweiz, gilt als Leistungsort das Ausland, womit die Werbeleistung ohne schweizerische Mehrwertsteuer fakturiert wird.

Tätigkeits- oder Wirkungsort (Art. 14 Abs. 2)

Für folgende Leistungen gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Leistungserbringer tätig ist, bzw. wo sich das Objekt befindet (Liegenschaften) oder wo die Leistung wirkt (internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe). Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:

  • bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Verwaltung oder Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur- und Ingenieurarbeiten): der Ort, an dem ein Grundstück gelegen ist;
  • bei Beförderungsleistungen: das Land, in dem eine zurückgelegte Strecke liegt. Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
  • bei Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagerung und Ähnlichem: der Ort, wo die Dienst leistende Person jeweils tatsächlich tätig wird;
  • bei künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: der Ort, an dem die Dienst leistende Person jeweils ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil tätig ist;
  • bei Dienstleistungen im Bereiche der internationalen Entwicklungszusammenarbeit

und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.

Erbringerort (Art. 14 Abs. 1)

Dieser Absatz stellt den Auffangabsatz dar. Sämtliche Dienstleistungen, die nicht unter die Absätze 2 oder 3 fallen werden nach Absatz 1 besteuert. Hierbei gilt als Leistungsort der Ort, wo der Leistungserbringer seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Ort der Eigenverbrauchs

Beim Eigenverbrauch gilt als Ort derjenige, wo ein Bezug erfolgt bzw. wo sich das Bauwerk (Art. 9 Abs. 2) befindet. Bei Entnahmen von beweglichen Gegenständen handelt es sich in der Regel um den Geschäftsort. Bei Liegenschaften ist allein auf den Belegenheitsortabzustellen, unbesehen wo der Leistungserbringer oder der Auftraggeber seinen Sitz hat.

Steuersätze

Die Sätze der Mehrwertsteuer sind in der Bundesverfassung Art. 130 festgeschrieben. Dort wird der Eidgenossenschaft das Recht ausbedungen, dass sie auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6.5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2.0 Prozent erheben darf.

Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen der Schweizer Hotellerie kann vom Bund ein reduzierter Satz erhoben werden. Dieser beträgt gemäss MWSTG 36 Abs. 2 3.6 Prozent und ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Das Gesetz definiert eine Beherbergungsleistung als Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat berechnet wird.[1]

Gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e der Bundesverfassung ist es dem Bund erlaubt, weitere 0.1 Prozentpunkte für die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte[2][3] zu erheben.

Der Bund wurde zudem für die Finanzierung der Entwicklung des Altersaufbaus für die AHV/IV in der Form eines Bundesgesetzes ermächtigt, den Normalsatz um höchstens einen Prozentpunkt und den reduzierten Satz um 0.3 Prozentpunkte zu erhöhen.

Aufgrund der definierten Grundzüge zur Ausgestaltung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer in der Bundesverfassung setzt sich nun der Normalsatz (7.6%)[4] wie folgt zusammen:

  • 6.5% zur Erhebung eines Normalsatzes für Lieferungen von Gegenständen und Lieferungen
  • 1.0% zur Finanzierung der AHV/IV
  • 0.1% zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte (NEAT)

Der reduzierte Satz (2.4%), welcher auf Lieferungen und den Eigenverbrauch alltäglicher Güter erhoben wird (abschliessend geregelt im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer - Art. 36 Abs. 1), setzt sich wie folgt zusammen:

  • 2.0% zur Erhebung eines Normalsatzes für Lieferungen von Gegenständen und Lieferungen
  • 0.3% zur Finanzierung der AHV/IV
  • 0.1% zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte (NEAT)

Steuerpflicht

Registrierungspflicht

Steuerpflicht gem. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer - Eine systematische Darstellung

Abrechnungspflichtig können juristische als auch natürliche Personen sein. Übersteigt der Umsatz CHF 250.000, ist die Steuerpflicht in jedem Fall gegeben. Folgende Umsätze sind in die Berechnung nicht einzubeziehen:

  • Ausgenommene Umsätze gemäss Art. 18 MWSTG;
  • im Ausland erbrachte Dienstleistungen
  • Spenden und Subventionen

Alle übrigen Umsätze – auch Exportlieferungen gemäss Art. 19 MWSTG – sind zu berücksichtigen. Bei der Gründung oder einer Betriebserweiterung ist zu prüfen, ob bereits für mehr als CHF 75.000 Verträge bestehen. Ist dies erfüllt, ist die Steuerpflicht gegeben und die Unternehmung bei der ESTV anzumelden. Sofern die Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Steuerpflicht nach drei Monaten zu prüfen. Dabei sind die vereinnahmten Umsätze sowie die offenen Debitoren und die nicht fakturierten Leistungen zusammenzuzählen. Ergibt dies eine Summe von über CHF 75.000, ist die Steuerpflicht ebenfalls sofort gegeben. Andernfalls ist Ende Kalenderjahr anhand der vereinnahmten Umsätze die Steuerpflicht wiederum zu überprüfen. Dies hat dann jährlich bis zur Steuerpflicht zu erfolgen. Sofort steuerpflichtig werden Unternehmungen, für welche sich die Ueberschreitung der Umsatzgrenze aus der Art des Geschäftes ergibt (z.B. Warenhäuser oder Autogaragen).

Die Registrierung muss durch das Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erfolgen.

Subjektive Ausnahmen

Gemäss Art. 21 MWSTG ist die Tätigkeit von Verwaltungsräten etc. als unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten und fällt somit nicht unter die MWSTPflicht. In Art. 25 MWST sind weitere subjektive Ausnahmen von der Steuerpflicht aufgezählt. Es handelt sich hierbei um Land- und Forstwirte sowie Gärtner für den Verkauf von eigenen Urprodukten (ohne Zukauf von Drittprodukten), Viehhändler und Milchsammelstellen.

Steuerfreie Umsätze

Die Lieferungen (und teilweise damit direkt zusammenhängende Dienstleistungen) ins Ausland unterliegen nicht der Steuerpflicht, berechtigen aber zum Vorsteuerabzug. Es handelt sich daher um echt steuerbefreite Tatbestände. Die steuerfreien Umsätze sind in Artikel 19 MWSTG abschliessend aufgezählt. Von der Steuer sind befreit:

  • die Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Beförderungsmitteln;
  • die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Schienen- und Luftfahrzeugen, sofern diese vom Lieferungsempfänger überwiegend im Ausland genutzt werden;
  • die Inlandlieferungen von Gegenständen ausländischer Herkunft, die nachweislich unter Zollkontrolle standen;
  • das sonstige, nicht im Zusammenhang mit einer Ausfuhrlieferung stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen ins Ausland, namentlich das Verbringen von Werkzeugen ins Ausland;
  • das im Zusammenhang mit einem Export oder Import von Gegenständen stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen über die Grenze und alle damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen;
  • das Befördern von Gegenständen im Inland und alle damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen, wenn die Gegenstände unter Zollkontrolle stehen und zur Ausfuhr bestimmt sind (unverzollte Transitwaren);
  • Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Unternehmen verwendet werden, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr überwiegen; Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
  • die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn der vermittelte Umsatz entweder nach diesem Artikel steuerfrei ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird. Wird der vermittelte Umsatz sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf den Umsatz im Ausland entfällt;
  • in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden. Werden diese Umsätze sowohl im Inland als auch im Ausland getätigt, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros steuerfrei, der auf die Umsätze im Ausland entfällt.

Weitere Bestimmungen im Artikel 19: Der Bundesrat kann zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität Beförderungen im grenzüberschreitenden Luft- und Eisenbahnverkehr von der Steuer befreien. Davon hat dieser in der Verordnung gebrauch gemacht, indem im internationalen Flugverkehr die gesamte Strecke im Ausland liegt, wenn der Abflug- oder der Ankunftsflughafen im Ausland liegt. Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung entweder von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem nicht steuerpflichtigen Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser den Gegenstand vorher im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Lieferungsgeschäfts einem Dritten übergeben hat. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Methodik der Steuerberechnung und Veranlagung

Vorsteuern

Materielle Voraussetzungen

Wer steuerbare oder steuerfreie Umsätze tätigt, ist berechtigt auf diesen Aufwendungen die angefallenen Vorsteuern von der ESTV zurückzufordern (Art. 38 MWSTG).

  • Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Absatz *genannten geschäftlich begründeten Zweck, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung folgende Vorsteuern abziehen, die nachgewiesen werden müssen: *
    • die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen mit den Angaben nach Artikel 37 in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen;
    • die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarierte Steuer;
    • die von ihr auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete oder zu entrichtende Steuer sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 83).
  • Zum Vorsteuerabzug berechtigen folgende Zwecke:
    • steuerbare Lieferungen;
    • steuerbare Dienstleistungen;
    • Umsätze, für deren Versteuerung optiert wurde;
    • unentgeltliche Zuwendung von Geschenken bis 300 Franken pro Empfänger und Jahr und von Warenmustern zu Zwecken des Unternehmens (Art. 9 Abs. 1 Bst. c) sowie Arbeiten an Gegenständen, die im Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 verwendet werden.
  • Die steuerpflichtige Person kann die in Absatz 1 aufgezählten Vorsteuern auch abziehen, wenn sie die Gegenstände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Artikel 19 Absatz 2 oder für Tätigkeiten verwendet, die steuerbar wären, wenn sie sie im Inland bewirken würde.
  • Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen namentlich von der Steuer ausgenommene Umsätze, nicht als Umsätze geltende oder private Tätigkeiten sowie Umsätze in Ausübung hoheitlicher Gewalt.
  • Vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind ferner 50 Prozent der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke.
  • Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach Absatz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrages abziehen. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absatz 3 ist anwendbar.
  • Der Anspruch auf Abzug entsteht:
    • bei der von andern steuerpflichtigen Personen überwälzten Steuer: am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten hat (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten), oder in welcher sie die Rechnung bezahlt hat (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten);
    • bei der Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland: im Zeitpunkt, in welchem die steuerpflichtige Person über diese Steuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnet;
    • bei der Steuer auf der Einfuhr nach Absatz 1 Buchstabe c: am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Zolldeklaration angenommen wurde und die steuerpflichtige Person über das Original der Einfuhrdokumente verfügt.
  • Soweit eine steuerpflichtige Person Spenden erhält, die nicht einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können, ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Ebenso ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen Hand erhält. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, deren Umsätze nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind, gelten nicht als Subventionen oder Beiträge der öffentlichen Hand.

Formelle Voraussetzungen

Nebst dieser materiellen Voraussetzung sind auch die formalen Bestimmungen gemäss Art. 37 MWSTG zu erfüllen. So dürfen Vorsteuern nur zurückgefordert werden, wenn die Belege folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;
  • den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;
  • Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung;
  • Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der Dienstleistung;
  • das Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung;
  • den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes.

Während die ESTV die vorgenannten Erfordernisse anfänglich sehr formalistisch überprüfte, hat sich zwischenzeitlich eine Entschärfung der Situation ergeben. Insbesondere bei der Adresse des Empfängers werden inzwischen alle gängigen und üblichen (sofern zutreffenden) Firmenbezeichnungen akzeptiert (Art. 15a MWSTGV). Trotzdem ist der Leistungsempfänger gut beraten, auf formell korrekte Belege zu bestehen, um unliebsame Aufrechnungen zu vermeiden. Stellt sich ein Beleg im nachhinein als nicht MWST-konform heraus, lässt sich dies teilweise mit dem Formular 1550 – zu beziehen auf dem Internet unter www.estv.admin.ch – korrigieren.

Abrechnungsarten

Sie wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.

Erträge

Quelle: www.estv.admin.ch (Zahlen und Fakten zur Mehrwertsteuer)

Jahr Ertrag
in Mrd. Fr.
1995
1996
1997
1998
1999
8,857
11,958
12,477
13,255
15,060
  
Jahr Ertrag
in Mrd. Fr.
2000
2001
2002
2003
2004
16,594
17,033
16,857
17,156
17,666
  
Jahr Ertrag
in Mrd. Fr.
2005
2006
2007
18,119
19,018
19,684

Historisches

Am 1. Januar 1995 wurde in der Schweiz die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2 % und der Sondersteuersatz 3 %. Der Normalansatz betrug 6,2 %, welcher per Bundesbeschluss auf 6,5 % zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde.

Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden.

Der Bundesrat kann aufgrund von Art. 130 der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1 % auf 7,5 % erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0,1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6 %.

Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

Aktuelle Entwicklungen

Politik

In der Schweiz wurden seit Einführung der MWST 1995 26 verschiedene Ausnahmen eingeführt. Schon Bundesrat Kaspar Villiger hat die immer wachsende Anzahl von Ausnahmen beklagt.

Sein Nachfolger, der Finanzminister der Schweiz, Bundesrat Hans-Rudolf Merz, ging weiter und lancierte 2003 die Idee einer vereinfachten Mehrwertsteuer. Im Sinne einer «Flat Tax» hatte er vorgeschlagen, dass es in Zukunft in der Schweiz keine Ausnahmen mehr geben sollte und den heutigen Mehrwertsteuersatz von 2,4% auf Gütern des täglichen Bedarfs, 3,6% auf Beherbergungsleistungen und die 7,6% auf allen übrigen Leistungen auf einen einheitlichen Satz im Bereich von 5 bis 6% festzusetzen. Das eidgenössische Finanzdepartement formuliert die Eigenschaften einer «idealen Mehrwertsteuer» folgendermassen:

  • ist weiterhin als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug konzipiert
  • sie belastet nur den Endkonsum, wird nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben
  • kennt keine Ausnahmen
  • wird mit einem Einheitssatz erhoben

Liberale Befürworter einer vereinheitlichten MWST argumentieren, dass die Unternehmen damit von aufwändigen und mühsamen Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen befreit seien. Gleichzeitig werde das Steuersystem vereinfacht. In der politischen Diskussion scheint dieser Vorschlag aber wenig Chancen auf eine Realisierung zu haben. Der Einheitssatz von 5 bis 6% würde unter anderem zu einer Verteuerung der Grundnahrungsmittel (aktuell mit 2,4% besteuert) führen, was vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten treffen würde.

Mitte Februar 2006 hat der Bundesrat beschlossen, dass das Mehrwertsteuergesetz einer Totalrevision unterzogen werden soll. Als Zwischenlösung wurde per 1. Juli 2006 Art. 45a MWSTGV eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass die Verwaltung nicht mehr bloss aus formalen Gründen den MWST-Pflichtigen mit unsachlichen Nachforderungen konfrontiert. Wie dieser «Pragmatismusartikel» allerdings umgesetzt werden soll, war noch gänzlich unbekannt [5].

Mitte Februar 2007 hat der Bundesrat die Einzelheiten veröffentlicht und in die Vernehmlassung geschickt [6] [7]:

  • Als erstes «Modul» wird die Totalrevision des MWSt-Gesetzes bezeichnet (heute mit über 50 Massnahmen), die den Steueralltag erleichtern sowie Transparenz und Rechtssicherheit schaffen sollen. Darunter auch die Ausweitung der Saldosteuersatzmethode, die eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht.
  • Als zweites «Modul» wird der Einheitssatz von 6 Prozent zur Diskussion gestellt, der die heutigen Sätze ablösen soll (7,6 Prozent, von 2,4 Prozent für Güter des täglichen Bedarfs und den Sondersatz von 3,6 Prozent für Beherbergungsleistungen).
    Alternativ dazu wurde ein drittes «Modul» mit zwei Sätzen vorgestellt – der Normalsatz von unverändert 7,6 Prozent und ein reduzierter von 3,4 Prozent für wie bisher begünstigten Gütern des Grundbedarfs, neu auch für das Gesundheitswesen und andere heute ausgenommene Leistungen.
    Neu der MWSt unterstellt wäre insbesondere das Gesundheits- und Sozialwesen mit etwa 23'000 Unternehmen.
    Eine Variante dieses «Moduls» sieht vor, das Gesundheitswesen und Teile des Sozialbereichs weiterhin von der Besteuerung auszunehmen.
    Nach wie vor ausgeschlossen blieben namentlich die Dienstleistungen von Banken und Versicherungen.

Ende Juni 2008 hat der Bundesrat einen Einheitssatz von 6.1 Prozent vorgeschlagen.[8]

Ökonomen

Eine Abschaffung der Mehrwertsteuer haben die Freiburger Ökonomen Reiner Eichenberger und Mark Schelker vorgeschlagen (publiziert u.a. in der Weltwoche 7/04 [9]).

Sie nennen die folgenden fünf wichtigsten Vorteile:

  1. Die Abschaffung der Mehrwertsteuer entlastet alle Steuerzahler, vor allem auch die Bezüger niedriger Einkommen.
  2. Die Mehrwertsteuer verursacht riesige volkswirtschaftliche Kosten, indem sie die Wirtschaftstätigkeit vermindert. Eine Seco-Studie des Basler Ökonomen Frank Bodmer schätzt, dass jeder mit der Mehrwertsteuer erhobene Franken zusätzlich zur Steuerbelastung volkswirtschaftliche Kosten von 45 bis 70 Rappen bewirkt.
  3. Die Mehrwertsteuer stellt insbesondere für arbeitsintensive Dienstleistungsunternehmen praktisch eine Lohnsteuer dar. Mit ihrer Abschaffung würde die Nachfrage nach einfacheren Arbeiten stark anwachsen. Damit wäre sie ein wirksames Mittel gegen Arbeitslosigkeit und die fortschreitende Verarmung wenig qualifizierter Arbeitstätiger.
  4. Der administrative Aufwand der Mehrwertsteuererhebung ist für die Bundesverwaltung und die Wirtschaft sehr gross. Ganz besonders belastet er kleine und mittlere Betriebe sowie junge Firmen und damit die Innovations-, Wachstums- und Beschäftigungsmotoren der Schweiz.
  5. Die Mehrwertsteuer dient dem Parlament als einfaches Vehikel für Steuererhöhungen. Für alles und jedes soll die Mehrwertsteuer erhöht werden. Mit ihrer Aufhebung würde solch wohlfeilen Steuererhöhungen ein wirksamer Riegel vorgeschoben.

Siehe auch

Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuer (Österreich)

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer - Art 36 Abs. 2
  2. Verordnung zur Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte
  3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Artikel 196 Abs. 2 Ziffer 3
  4. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer - Art. 36 Abs. 4
  5. Neue Zürcher Zeitung (9.12.2006): Schwierige Zähmung eines bürokratischen Monsters, u.a. auch zum «Pragmatismusartikel»
  6. Neue Zürcher Zeitung (15.02.2007): Mehrwertsteuer von einheitlich 6 Prozent – Bundesrat will radikale Vereinfachung – Der Bundesrat möchte die Mehrwertsteuer (MWSt) radikal vereinfachen. Weniger Bürokratie, weniger Ausnahmen und wenn möglich einen Einheitssatz von 6 Prozent soll die Totalrevision bringen. Dazu läuft nun eine Vernehmlassung.
  7. Eidgenössischen Finanzdepartementes(15.02.2007): Revision der Mehrwertsteuer
  8. Neue Zürcher Zeitung Der Bundesrat wagt den grossen Wurf
  9. Reiner Eichenberger und Mark Schelker: Freie Fahrt, weniger Steuern – Das grösste Hindernis im Schweizer Verkehr sind die Milliarden vom Staat. Zwei Ökonomen weisen den Weg aus der Subventionsfalle., Die Weltwoche 07/04

Tobias F. Rohner: Der nachträgliche Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung) im schweizerischen MWStG und nach der 6. MWSt.-Richtlinie. Diss. 2007 (Onlineversion; PDF, 1,39 MB)

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