Umweltemmision

Umweltemmision

Emission (lat. emittere „herausschicken, -senden“), deutsch Austrag, bedeutet allgemein Aussendung von Störfaktoren in die Umwelt. Die Quelle wird Emittent genannt. Jede Emission hat eine Immission (lat. immittere, „hineinschicken, -senden“), deutsch Eintrag, in ein Umweltmedium zur Folge.

Inhaltsverzeichnis

Begriffe im umweltrechtlichen Sinne

Der Begriff Emission ist in der Physik allgemein üblich, Immission hauptsächlich nur in der Umwelttechnik und im Umweltrecht.

Emission als Austrag besteht aus giftigen, gesundheitsschädlichen oder umweltgefährdenden chemischen Stoffen, etwa aus Schadstoffen aller Art, Reizstoffen, Allergenen, aber auch als Schallemission (Lärm), Lichtimmission, Strahlung oder Erschütterungen. Typische Beispiele sind gasförmige Schadstoffemissionen aus Autos oder Schornsteinen, flüssige Emissionen aus Altlasten, staubförmige Emissionen von Halden, Straßenlärm, Lichtverschmutzung.

In der Umweltgesetzgebung versteht man unter Emittent nur eine Anlage im Sinne des Gesetzes, von der Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen ausgehen. Beispiele sind Schadstoffimmissionen in die Luft (Emittenten sind z. B. Autos, Fabriken oder Heizungen), in das Grundwasser (Emittenten sind z. B. Altlasten oder die Landwirtschaft) oder in Flüsse (Emittenten sind z. B. Kläranlagen).

Anthropogene und natürliche Emissionen

Emissionen sind nicht nur anthropogenen Ursprungs (also menschgemacht), es gibt auch natürliche Emittenten, zum Beispiel emittieren Rinder und Sümpfe Methan (Sumpfgas, CH4), Pflanzen emittieren Pollen und Flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compound, VOC), Vulkane emittieren Schwefeldioxid (SO2), Gesteine sondern Radioaktivität und Schwermetalle in unterschiedlichem Ausmaß ab (typisch etwa Radon, oder der natürliche Arsen-Hintergrund des Trinkwassers).

Ob eine Quelle als „Emittent“, und ein Stoff- oder Energiefluss als „Emission“ bzw. „Immission“ bezeichnet wird, hängt also primär davon ab, ob der Vorgang umweltrechtlich relevant ist, nicht, ob der Vorgang „unnatürlich“ ist. Dabei bezieht sich der Begriff Anlage also nicht auf den natürlichen Emittenten (Der Gesetzgeber kann einer Gesteinszone nicht verbieten, Arsen abzusondern)[1], wohl aber auf eine allfällige Quellfassung (natürliches Wasser, das gewisse Grenzwerte überschreitet, kann nicht für die Trinkwasserversorgung genutzt werden)[2] – der Eintrag im Sinne des Umweltrechts entsteht hier erst durch die Wassernutzung.

Rolle von Emission und Immission für den Umweltschutz

Ein wesentliches Ziel des Umweltschutzes ist es, schädliche Emissionen möglichst abzustellen oder so weit wie möglich zu reduzieren, um so zum einen Umweltverschmutzung wie Luftverschmutzung, Bodenverschmutzung oder Gewässerverschmutzung zu vermeiden und zum anderen Menschen vor Belastungen in Wohnräumen und Arbeitsräumen zu schützen.

Immissionskonzentration

Das Ausmaß einer stofflichen Immission wird durch die Immissionskonzentration angegeben. Um schädliche Wirkungen durch Immissionen auf Mensch und Umwelt zu verhindern, gibt es für bestimmte Stoffe und Umweltmedien Immissionsgrenzwerte. Besonders weit entwickelt ist die Gesetzgebung beim Umweltmedium Luft

Siehe auch

Literatur

  • J. Siebert: Grundzüge der Immissionsprognose – Regelfall und Sonderfall im Rahmen der TA Luft. in: Umweltverträglichkeit in der Abfallwirtschaft (Hrsg.: Heuel-Fabianek, B., Schwefer, H.-J., Schwab, J.), S. 111–128 (1998), Springer-Verlag, ISBN 3-540-63732-X

Weblinks

Einzelnachweise

  1. siehe etwa: G. Hobigeret al.: Arsen: Hydrochemische geogene Hintergrundwerte in oberflächennahen Grundwasserkörpern. In: BMLUFUW (Hrsg.): Hydrologischer Atlas Österreichs. 3. Lfrg. 3 Tafel 8.5.1
  2. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Webdokument, pdf, eur-lex.europa.eu)

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